Termine
15. Juni 2020

Übersicht über geänderte Fristen iVm COVID-19

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen – zeitlich begrenzt für das Jahr 2020. Sie haben mehr Zeit beim Erstellen und Abgeben der Jahresabschlüsse, falls nötig auch im Insolvenzfall.

Generell wurden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Abgabe/Frist

Allgemein

Spezialregelung 2020

UVA, ZM, KESt-Anmeldungen, WiEReG-
Meldungen etc.

Allgemeine Fristen zur Abgabe gelten weiterhin

Keine Verspätungs­zuschläge falls spätere Meldung

Steuererklärungen 2018

30.04.2019 (Abgabe in Papier)

30.06.2019 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2020 (Quotenregelung Steuerberater)

Frist für alle noch offene 2018er Erklärungen ist der

31.08.2020

Steuererklärungen 2019

30.04.2020 (Papier-Abgabe)

30.06.2020 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

31.08.2020 (Abgabe Papier oder Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

Erstellung
Jahresabschluss *)

5 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
31.05.2020

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 30.09.2020

Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch *)

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
30.09.2020

12 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 31.12.2020

Antrag auf Insolvenzeröffnung

60 Tage nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit

120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

*) gilt für Bilanzstichtage zwischen 1.10.2019 und. 31.7.2020

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