Dienstnehmer
15. Juni 2020

Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für  Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:

  • Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. Juni (oder später) und
  • für Verlängerungsbegehren mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. Juni ab dem vierten Kurzarbeitsmonat.

Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.

Vereinbarung binnen 48 Stunden

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

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