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30. November 2020

Was bleibt von der Steuerreform?

Die Covid-Pandemie hat alles überschattet. Zwei steuerliche Maßnahmen, die unabhängig von der aktuellen
Krise gesetzt wurden, sollen in diesem Beitrag erwähnt werden.

Der Eingangssteuersatz (für Einkommensteile zwischen 11.001 und 18.000 €) wurde von 25 % auf 20 % gesenkt – und zwar rückwirkend ab 1. Jänner dieses Jahres. Das bedeutet eine Steuerersparnis von bis zu 350 € im Jahr.

Ab Oktober 2020 wurde neben der Mineralölsteuer und der Normverbrauchsabgabe schließlich auch die motorbezogene Versicherungssteuer CO2-abhängig. Ein weiterer kleiner Schritt zur Ökologisierung des Steuersystems.

Bisher basierte die Berechnung ausschließlich auf der Motorleistung. Für Erstzulassungen von Personenkraftwagen erfolgt die Berechnung nunmehr aus einer Kombination von Motorleistung und CO2-Ausstoß (nach der neuen
WLTP-Methode, siehe Steuerimpuls 1/2020, Seite 2).

Für die ersten 65 kW Leistung und für die ersten 115 g/km CO2-Ausstoß fällt nur eine Mindeststeuer von insgesamt 7,20 € pro Monat an. Für jedes weitere kW an Leistung ab 65 kW fallen 72 Cent pro Monat ebenso an wie für jedes weitere, über 115 g hinausgehende g/km CO2. Damit ergibt sich etwa für einen benzinbetriebenen VW Golf 1,0 TSI eine Steuer von nunmehr 294 € pro Jahr (bisher 454 €). Andererseits erhöht sich etwa für einen BMW M4 Coupe 3,0 die Steuer von bisher 2.512 € auf 3.214 €.

Der Unterjährigkeitszuschlag (zB bei monatlicher Zahlung bisher 10 %) fällt ersatzlos weg.

Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Freimengen (65 kW bzw. 115 g/km) kontinuierlich gesenkt, und zwar um 1 kW bzw. 3 g/km jährlich. Dies gilt aber jeweils nur für Neuzulassungen.

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