Dialekt nicht verstanden – weniger Schadenersatz

Ein Wiener war bei einem Polterabend in einem Tiroler Lokal auf dem Weg zum WC eine Stiege hinuntergestürzt – nicht mehr ganz nüchtern. Dieser Weg zum WC wurde ihm in breiter Tiroler Mundart erklärt. Statt ins Obergeschoß ging der Mann über eine massiv abgetretene und verschlissene Holzstiege, wo er bald im Dunkeln zu Sturz kam.

Obwohl diese Stiege eine Gefahr darstellte, die mit einer Beleuchtung und einem Geländer zu beheben gewesen wäre, wäre es laut OGH dem  Wiener trotz seiner Alkoholisierung zumutbar gewesen, sich rückzuversichern, ob er auf dem richtigen Weg sei. Somit hat der Lokalbesitzer dem Mann nur zwei Drittel seines erlittenen Schadens zu ersetzen.

Verein: Satzungscheck

Soll ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein steuerlich begünstigt sein, müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Viele Musterstatuten entsprechen lediglich den Vorschriften des Vereinsgesetzes.

Tipp: Regelmäßig die relevanten Passagen der eigenen Statuten anhand der Finanz-Musterstatuten (im Anhang unter RZ 867 in den Vereinsrichtlinien) prüfen. Durch nicht gewartete Satzungen riskiert man einen rückwirkenden Verlust der steuerlichen Begünstigungen und damit hohe Steuernachzahlungen.

 

Passage  in der Satzung

Allgemein

nicht auf Gewinn gerichtet

 

Ist wortwörtlich anzuführen; keine Ausrichtung auf Gewinnerzielung zur Verteilung an die Mitglieder; keine Gewinnerzielung als Selbstzweck (Anhäufung von Vermögen)

Vereinszweck

Abstrakte Formulierung  der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in der Bundesabgabenordnung (BAO) genannt sind; auch nichtbegünstigte Zwecke anführen, jedoch auf deren untergeordneten Zweck hinweisen

Ideelle Mittel

Konkrete Tätigkeiten, die der Verein ausführt um den Vereinszweck zu erfüllen; jede Aktivität der Organisation muss hier angeführt werden – Verein darf nur tun, was hier angeführt ist; Tipp: weit fassen, auch wenn Tätigkeit vorerst nicht ausgeführt wird

Zweck/Mittel-Vermischung

Konkrete Tätigkeiten dürfen keinesfalls beim Vereinszweck angeführt werden

Materielle Mittel

Vollständige Aufzählung der Finanzierungsquellen des Vereins – alle Vermögenszugänge müssen in der Satzung abgebildet sein

Auflösungsbestimmungen

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden

30. September – Letzte Chance für Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020

Wer 2020 mit geringeren Einkünften rechnet, kann noch bis 30.9.2020 die aktuellen Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen. Wer von Corona betroffen ist, kann sich heuer ausnahmsweise bis 31. Oktober dafür Zeit lassen. Bereits bezahlte zu hohe Vorauszahlungen kann man rückzahlen lassen. Auch eine Reduktion auf null ist möglich, wenn z.B. mit einem Verlust zu rechnen ist.

Keine Anspruchszinsen für ESt-/KöSt- Nachzahlungen aus 2020

Kann man beweisen, von einem Liquiditätsengpass wegen der Corona-Krise betroffen zu sein, kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gestellt werden. In diesem Antrag muss die Minderung der Bemessungsgrundlage glaubhaft gemacht werden. Bei der Veranlagung 2020 werden außerdem keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.

EU-Meldepflichtgesetz

Das EU-Meldepflichtgesetz sieht vor, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt ab 1. Juli 2020 konzipiert oder umgesetzt wird, innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen („Altfälle“) waren bis zum 31. August 2020 zu melden.

Derzeit gibt es technische Verzögerungen auf Unionsebene bei der Erstellung des Zentralverzeichnisses. Die verspätete elektronische Meldung bis 31. Oktober 2020 hat dementsprechend laut Finanzministerium keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stundungen verlängert

Alle coronabedingten Stundungen beim Finanzamt, die am 30.09.2020 auslaufen, wurden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Auch die am 15.11.2020 fälligen Vierteljahres-Steuervorauszahlungen werden bis 15.01.2021 gestundet.

Alternativ kann bis 30.09.2020 um Ratenzahlung für offene Steuerrückstände in zwölf Raten angesucht werden. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. In Härtefällen kann um weitere sechs Monate verlängert werden. Bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach betragen diese zunächst 1,38 %, bis 31.10.2021 steigen sie bis auf 3,88 % an.

Meistertitel nun Teil des Namens

Wie genau das auszusehen hat, zeigt eine Infobroschüre der WKO.

www.wko.at

> Themen

> Bildung und Lehre

> Meisterprüfung und Befähigungsprüfung

> Der eintragungsfähige Meistertitel

EU-Vorsteuererstattung bis 30.9.2020

Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Ländern für das vergangene Jahr müssen bis spätestens 30.9. via FinanzOnline gestellt werden. Anträge in Papierform sind nicht möglich. Belege müssen nur in Ausnahmefällen eingescannt und mitgeschickt werden. Die Übermittlung einzelner Belege kann aber gefordert werden. Die zu erstattende Vorsteuer muss mindestens 50€ betragen.

Grundsätzlich muss EU-einheitlich die Erstattung binnen vier Monaten erfolgen, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen binnen acht Monaten.

Einlagensicherung und Anleger­entschädigung

Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die Sicherungseinrichtungen für viele Gläubiger eine große Hoffnung, ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten.

Einlagensicherung Austria GmbH

Alle österreichischen Banken mit Ausnahme der Erste Bank und Sparkassen sichern seit 1.1.2019 ihre Einlagen in einem eigenen Einlagensicherungsfonds ab. Dieser ist mit 500 Mio. € gestartet. Das sind rund 0,31% der gesicherten Einlagen. Bis 2024 muss der einbezahlte Betrag den Zielwert von 0,8% erreichen. Der Einlagensicherungsfonds ist bei der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt, die Finanzmarktaufsicht übernimmt die Kontrolle. Die Erste Bank und Sparkassen bleiben in ihrem bisherigen Sicherungssystem.

Einlagensicherung: 100.000-Euro-Grenze

Bis zu 100.000 € pro Person und Bank sind gesichert. Diese Grenze gilt auch für juristische Personen wie GmbHs oder Vereine. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie stammt – erhöht sich der gesicherte Betrag auf 500.000 € pro Kunde und Bank für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift auf dem Konto.

Gemeinschaftskonto

Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder ein Gemeinschaftssparbuch, das jeweils auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 € pro legitimiertem Kontoinhaber. Achtung: Ausschlaggebend sind die Kontoinhaber, die bloße Zeichnungsberechtigung reicht nicht. Eine GmbH gilt immer als eine (juristische) Person.

Wertpapiere in einem Depot

Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben im Eigentum des Anlegers und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot übertragbar. Auch im Insolvenzfall hat der Kunde ein Aussonderungsrecht und die Wertpapiere sind auf ein anderes Depot zu übertragen.

Anlegerentschädigung – bis maximal 20.000 

Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere bis maximal 20.000 € kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Bank oder der Wertpapierfirma. Sie deckt daher nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe begeben hat.

Guthaben aus Bausparverträgen und Fondssparen

Auch die Bausparkassen und Fondsgesellschaften sind eigene (Spezial-)
Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Wenn der Bausparvertrag daher direkt mit der jeweiligen Bausparkasse abgeschlossen ist, gilt auch hier die maximale Einlagensicherung.

Tipp: Nicht alle Schätze in eine Truhe legen! Wer Spareinlagen über 100.000 € besitzt, sollte diese auf mehrere Banken aufteilen, damit die Grenze von 100.000 € pro Kunde und Bank nicht überschritten wird. Sie haben damit auch mehrere Zugänge zu barem Geld.

Apropos bares Geld: Geld, welches in einem Banktresor verwahrt wird, steht jedenfalls im Eigentum des Sparers. Hier ist bei Unternehmern darauf zu achten, dass der Bestandsnachweis für die Finanz gut geführt wird (Fotos, Bestandsprotokolle mit Unterschriften von Zeugen). Und zur Sicherheit sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.

Weitere Infos:
www.einlagensicherung.at

GPS-Überwachung im Dienstfahrzeug

Verwendet ein Arbeitgeber ein von ihm in das Dienstfahrzeug eingebautes GPS-Ortungssystem ohne Betriebsvereinbarung oder Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers, kann dies einen Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge haben.

Grundlage für diese Aussage bildet ein aktuelles OGH Urteil: Einem Außendienstmitarbeiter wurde im Dienstwagen ohne dessen Kenntnis oder Zustimmung ein GPS-Ortungssystem eingebaut. Der Dienstwagen durfte vom Dienstnehmer auch privat genutzt werden.

Das System konnte die GPS-Daten rund um die Uhr übertragen, den Batteriepegel überwachen und erkennen, wann die Zündung eingeschaltet wird. Die Daten konnten vom Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Produktionsleiter und Innendienstleiter jederzeit online eingesehen werden.

Die Verwendung des GPS-Ortungssystems im Dienstfahrzeug während der Arbeits- und Freizeit stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des jeweiligen Arbeitnehmers dar.

Für die Zulässigkeit dieser Kontrollmaßnahme wäre daher eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig gewesen. Dem Arbeitnehmer gebührte ein immaterieller Schadenersatz.

Wann muss ein Insolvenz­antrag gestellt werden?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent, also zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet, muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

Für aussichtsreiche Sanierungsbemühungen gewährt das Gesetz zuvor allerdings eine Frist von 60 Tagen. Die Frist wird auf 120 Tage verlängert, wenn die materielle Insolvenz auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit etwa durch Covid-19-Pandemie-bedingte Umsatzeinbrüche, Forderungsausfälle, Einrichtungen von Tele-Arbeitsplätzen oder teure Ressourcenbeschaffung ausgelöst wurde.

Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig,

wenn sie nachhaltig nicht mehr in der

Lage ist, mehr als 5 % der fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen.

Liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, ist noch kein Insolvenzeröffnungsgrund verwirklicht. Hier wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Mittel innerhalb weniger Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederbeschafft werden können.

Hintergrund der Fristverlängerung ist, dass viele Unternehmer zwar unmittelbar durch die derzeitige Krisensituation in massive Liquiditätsschwierigkeiten geraten, aber aufgrund zu erwartender Entschädigungszahlungen ihren Zahlungspflichten bald wieder nachkommen können.

Kann man die Kurzarbeit nochmals verlängern?

Für besonders hart von der Krise betroffene Betriebe kann die Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 um bis zu weitere sechs Monate, also vorerst bis höchstens 31. März 2021, verlängert werden.

Für Unternehmen, bei denen Kurzarbeit am 1. März begonnen hat und diese daher wegen der Maximaldauer von sechs Monaten schon am 31. August endet, gibt es die Möglichkeit, die Kurzarbeit auch für den September (zu den alten Bedingungen) zu vereinbaren.

Was ist neu?

Alle übrigen Bestimmungen (insb. Nettobezug 80 bis 90 % des bisherigen Nettobezugs, Ersatz sämtlicher Kosten je Ausfallstunde, Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit ein Monat) bleiben unverändert aufrecht.

Zuschüsse für Non-Profit-Organisationen

Seit 8. Juli können nicht rückzahlbare Zuschüsse bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt werden. Diese sollen das wirtschaftliche Überleben der für die Gesellschaft wichtigen NPOs sichern.

Zielgruppen

  1. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie zB Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit, Klima-, Umwelt- und Tierschutz
  2. Freiwillige Feuerwehren und
  3. anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Voraussetzungen sind, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegt und die Institution durch Corona wirtschaftlich beeinträchtigt ist.

Förderbare Kosten

Diese fallen im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2020 an und betreffen vor allem Miete und Pacht, Versicherungsprämien, Zinsen und Lizenzkosten, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Kosten
für die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wertverluste für verderbliche saisonale Waren, durch die Corona-Krise verursachte Kosten (ab 10.3. bis 30.9.2020) und Kosten für abgesagte Veranstaltungen (bis 9.3.2020).

Zusätzlich werden 7 % Struktursicherungsbeitrag ausbezahlt

Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen (bzw. Erlöse) und ist mit maximal 120.000 € begrenzt. Die Einnahmen des Vorjahres sind nachzuweisen und können mit Begründung adaptiert werden (zB bei Neugründungen).

Deckelung des Gesamtzuschusses

Wenn die Summe der förderbaren Kosten und des Struktursicherungsbeitrags höher als 3.000 € ist, bekommt man maximal den Einnahmenausfall ersetzt. Der Einnahmenausfall errechnet sich aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020. Die Einnahmen für das 3. Quartal 2020 sind bei einer früheren Antragstellung bestmöglich zu schätzen. Der gesamte Zuschuss ist mit 2,4 Mio. € je Organisation gedeckelt und wird erst ab einem Betrag von 500 € ausbezahlt.

Ablauf der Förderung

Zuerst online auf www.npo-fonds.at registrieren und dann den Antrag online ausfüllen. Vertretungsbefugte Personen müssen den Antrag unterschreiben und Lichtbildausweise hochladen; dies wird mit dem Vereinsregister abgeglichen.

Zusätzlich müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und unterschrieben werden, wenn der Zuschuss über 12.000 € beträgt, die Einnahmen im Jahr 2019 über 120.000 € betragen haben oder mehr als 10 Arbeitskräfte (echte und freie Dienstnehmer) beschäftigt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften brauchen immer zusätzlich eine Steuerberaterbestätigung.

Wenn alles passt, wird der Antrag von der AWS rasch abgewickelt und bei Fördersummen über 6.000 € werden 50 % der maximalen Fördersumme sofort überwiesen. Die Endabrechnung ist dann im vierten Quartal 2020 durchzuführen und erst dann wird der restliche Förderbetrag ausbezahlt. Förderbeträge bis 6.000 € werden nach Überprüfung sofort zur Gänze ausbezahlt.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen schriftlich (Erfolgsrechnungen, Kostenschätzungen usw.). Schätzen Sie die Kosten für das 3. Quartal mit dem Worst Case, also großzügig, da eine einmal gewährte Förderhöhe einen Maximalbetrag darstellt und eine Korrektur nach oben nicht mehr möglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Förderrichtlinie dahingehend noch verbessert wird.

Geld für die Wirtschaft

Durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen mit dem neuen Konjunkturpaket über Wasser gehalten werden. Damit sollen die versprochenen 50 Mrd. Euro bei den Unternehmen ankommen. Wir bringen einen Überblick über die Maßnahmen:

Steuerstundung

Abgabenrückstände werden bis 15. Jänner 2021 zinsenfrei gestundet; Säumniszuschläge bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.

Herabsetzung Vorauszahlungen

Coronabetroffene können ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 noch bis 31. Oktober 2020 reduzieren oder auf Null herabsetzen lassen.

Investitionsprämie

Wer investiert, bekommt 7 oder sogar 14 % vom Staat als Zuschuss. Details siehe Seite 1.

Fixkostenzuschuss

Dieser geht in die Verlängerung. Erfreulich: Die zweite Phase des Fixkostenzuschusses ist deutlich erweitert worden. Anträge sind bis August 2021 zu stellen. Details siehe Seite 2.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe der Einkommensteuer beträgt nun 20 statt 25 % – und zwar rückwirkend seit Anfang 2020. Die erste Tarifstufe gilt für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 €. Damit kommen alle Steuerzahler in den Genuss einer Senkung. Die maximale Ersparnis beträgt 350 € pro Jahr. Wer unter 11.000 € pro Jahr verdient und daher keine Steuer zahlt, profitiert von einer Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und des SV-Bonus. Beide Steuerbegünstigungen werden von 300 auf 400 € angehoben.

Degressive Afa

Anstelle der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) kann man nun eine degressive Afa wählen. Dabei kann im ersten Jahr der Abschreibungsprozentsatz bis zu 30 % betragen. Der gewählte Prozentsatz wird in den Folgejahren jeweils auf den Restbuchwert angewendet. Ein Wechsel zurück zur linearen Afa ist sinnvoll ab dem Jahr, in dem die lineare Afa höher ist als die degressive. Ein Wechsel von linear auf degressiv ist nicht erlaubt. Die degressive Afa gilt für Investitionen ab 1.7.2020.

Keine degressive Afa gibt es für:

Beschleunigte Afa bei Gebäuden

Wer ab 1.7.2020 ein Gebäude für den Betrieb oder zur Vermietung anschafft oder herstellt, kann in den ersten beiden Jahren den dreifachen bzw. den doppelten Afa-Satz nutzen:

 

Betriebsgebäude

Wohngebäude oder Vermietung

1. Jahr

7,5 %

4,5 %

2. Jahr

5,0 %

3,0 %

ab 3. Jahr

2,5 %

1,5 %

Die Regelung der Halbjahres-Afa gilt nicht, sodass man stets die volle Afa geltend machen kann.

Verlustrücktrag

Verluste aus 2020 können mit Gewinnen aus 2019 und 2018 gegengerechnet werden. Diese auf das Jahr 2020 beschränkte Maßnahme soll Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Covid-19-Verlust sofort steuerlich zu verwerten, anstatt in den Folgejahren im Wege des üblichen Verlustvortrages. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr hat man ein Wahlrecht, ob die Veranlagung 2020 oder 2021 rückgetragen wird.

Im ersten Schritt können die Verluste 2020 mit den positiven Einkünften aus 2019 verrechnet werden. Sollten diese nicht ausreichen, kann man im zweiten Schritt auch mit 2018 verrechnen. Es kann maximal ein Verlust von 5 Mio. € rückgetragen werden. Für den Verlustrücktrag muss man einen Antrag bezogen auf 2019 bzw. 2018 stellen. Die Details dazu werden in einer entsprechenden Verordnung geregelt.

Damit der steuerliche Verlustrücktrag sofort liquiditätswirksam wird, kann man bereits in der Steuererklärung 2019 eine Covid-19-Rücklage absetzen. Diese Rücklage ist auch dann möglich, wenn 2019 bereits veranlagt wurde.

Neues zum Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss (FKZ) vom Mai 2020 (siehe impuls 3/2020), der Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde prolongiert – der Zeitraum wurde verdoppelt: Der FKZ II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen!

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der FKZ I genutzt wurde:

Zeitraum FKZ I

Zeitraum FKZ II

2.Qu.2020

3. + 4.Qu.2020

monatlich (zB 16.3.-15.6.2020)

monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.6.2020

Kein Antrag

4.Qu.2020 + 1.Qu.2021 oder monatlich ab dem 16.9.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 %).

Die Fixkosten werden erfreulicherweise

im Verhältnis zum Umsatzausfall, daher bis zu 100 % ersetzt. Beim FKZ I werden, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 % bis maximal 75 % der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ II wird wie schon der FKZ I ab einer Zuschusshöhe von 500 € gewährt. Der FKZ II ist pro Unternehmen mit 5 Mio € begrenzt. Beim FKZ I beträgt der maximale Zuschuss noch 90 Mio €, richtet sich also auch an sehr große Unternehmen.

Umfang der Fixkosten

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert werden: Zusätzlich zu den schon beim FKZ I förderfähigen Fixkosten können nunmehr auch Leasingraten und die Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht werden. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden. Im Rahmen des FKZ II können Afa und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des FKZ I anteilig angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Neu ist auch eine pauschale Abgeltung für kleine Unternehmen: Jene, die im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 € Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der FKZ II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 % des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September beantragt werden. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim FKZ I sind die Anträge ausschließlich über die COFAG via Finanz-Online zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche weniger als 12.000 € beträgt oder bei Pauschalierung ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

Unterm Strich stellt der FKZ II ein sehr erfreuliches Förderpaket dar, das vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugute kommen wird.

COVID-19-Prämie soll zum Investieren anregen

Wer trotz Corona investiert, bekommt  von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

 

Welche Investitionen werden gefördert?

Nicht gefördert werden

Höhe der Förderung

Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

foerdermanager.aws.at

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir hoffen, Sie konnten den Sommer nutzen, um sich von der stressigen Corona-Zeit zu erholen. Ab Herbst erwarten uns sicher wieder einige Herausforderungen.

Das Corona-Thema bestimmt natürlich auch diese Ausgabe wieder zu einem großen Teil, denn wir begleiten Sie weiter durch die Wirtschaftskrise. Auf den Seiten 1 bis 4 leiten wir Sie durch die aktuellen Hilfestellungen der Regierung.

Gerade Vereine und NPOs leiden unter den Auswirkungen der Corona-Krise. Infos über den NPO-Unterstützungsfonds haben wir auf Seite 4 zusammengefasst.

Viel Spaß beim Lesen!