Editorial

In dieser Ausgabe können wir wieder über Neuigkeiten berichten, denn der Nationalrat hat das Steuerreformgesetz und das Abgabenänderungsgesetz beschlossen. Es handelt sich großteils um Erleichterungen – speziell für Unternehmen und Niedrigverdiener. Die heißen Kartoffeln wie Vereinfachung der Lohnverrechnung, die Senkung des KÖSt-Satzes oder die Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes überlässt man klarerweise der neuen Regierung.

Zum Jahresende dürfen auch Steuertipps nicht fehlen: Mit unserer Checkliste verpassen Sie keine Steuer-Sparmöglichkeit.

Viel Spaß beim Lesen!

Sportler: Aufwendungen für erhöhte Kalorienzufuhr nicht absetzbar

Ein Profiradrennfahrer beantragte die Absetzbarkeit von „legal leistungssteigerndem“ Spezialkaffee. Begründung: Für die körperliche Voraussetzung zur Ausübung des Radrennsportes ist mindestens die doppelte Kalorienzufuhr erforderlich. Damit konnte der Sportler zwar das Bundesfinanzgericht überzeugen, nicht jedoch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH kam zur Ansicht, dass die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energieverbrauch verbunden sein sollte.

KMU Digital geht in die Verlängerung

KMU Digital – das Förderprogramm vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammer – startet mit 11.12.2019 in die nächste Runde. KMU Digital fördert die individuelle Beratung zum Thema Digitalisierung und hilft bei der Umsetzung erster Digitalisierungsprojekte. Man kann Status- und Potentialanalyse sowie vertiefend Strategieberatung in Anspruch nehmen. Mögliche Themen: Geschäftsmodelle und Prozesse, E-Commerce und Online Marketing, IT-Security.

www.kmudigital.at

Lohnsteuerabzug auch ohne Betriebsstätte

Für Dienstnehmer von ausländischen Arbeitgebern, die im Inland keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte haben, gab es bisher keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug. Die Dienstnehmer gaben jährlich Einkommensteuererklärungen ab.

Ab 2020 gilt zwingend, dass ausländische Arbeitgeber auch ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigen Dienstnehmer, sofern diese unbeschränkt steuerpflichtig sind, vornehmen müssen. Für im Ausland lebende, aber in Österreich tätige Dienstnehmer ist ein freiwilliger Lohnsteuerabzug möglich.

Erleichterung bei Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Lager, das ein Lieferant zumeist beim Kunden bestückt. Der Kunde entnimmt bei Bedarf die Ware. Die Lieferung erfolgt erst bei Entnahme durch den Kunden.

Bisher musste man bei einem Konsignationslager im EU-Ausland zuerst die innergemeinschaftliche (ig) Verbringung versteuern und dann die Lieferung mit lokaler USt durchführen. Ab 2020 wird die Verbringung nicht versteuert und die Entnahme gilt als steuerfreie ig Lieferung. Es ist keine Registrierung notwendig. Voraussetzung: Verkauf erfolgt innerhalb von 12 Monaten.

10 % USt auf E-Publikationen

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Zeitungen und Zeitschriften unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Elektronische Publikationen (zB E-Books, E-Papers, Hörbücher) waren bis dato von dieser Begünstigung ausgeschlossen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert. Dies wird sich nun ändern: Leistungen ab 1.1.2020 betreffend elektronischer Publikationen unterliegen dann ebenso dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Wichtig für die Verwendung des neuen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.

Krankenver­sicherung für Selbständige und Bauern wird gesenkt

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %. Bei hauptberuflich beschäftigten Kindern von Bauern unter 18 Jahren sinkt der Beitrag von 4,25 % auf 3,4 %. Der Differenzbetrag von 0,85 % wird vom Bund in Form eines Zuschusses monatlich an den entsprechenden Versicherungsträger geleistet. Die jährliche Entlastung beträgt somit auf Basis der vorläufigen Höchstbeitragsgrundlage max. 639,03 €.

Soll ich mein Einzelunternehmen ins Firmenbuch eintragen?

Als nicht bilanzierungspflichtiger Einzelunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen zu lassen.

Diese freiwillige Eintragung bietet im Wesentlichen folgende Vorteile:

Während der nicht protokollierte Unternehmer zur Bezeichnung der Betriebsstätte seinen Familiennamen zusammen mit einem ausgeschriebenen Vornamen angeben muss, kann bei Firmenbucheintragung für den Firmennamen jede Bezeichnung gewählt werden, solange diese nicht für die Geschäftstätigkeit irreführend ist. Der Firmenwortlaut muss allerdings um den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“/“eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“  erweitert werden.

Der ins Firmenbuch eingetragene Firmenname kann von keinem anderen Unternehmen verwendet werden.

Durch eine Eintragung wird die Transparenz des Unternehmens erhöht. Das kann eventuell für geschäftliche Auslandsbeziehungen oder auch Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erforderlich sein.

Für die Beantragung der Firmenbucheintragung ist unter anderem eine beglaubigte Unterschrift des Einzelunternehmers notwendig.

Die Kosten der Eintragung liegen derzeit abhängig von einer etwaig in Anspruch genommenen Gründungsförderung zwischen 50 € und 150 €.

Ich möchte ein Büro vermieten. Kann ich die Vorsteuer abziehen?

Nur wenn die Absicht klar erkennbar ist, dass umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, lässt der Fiskus den Vorsteuerabzug auch schon vor Beginn der Vermietung zu.

Nicht zwingend muss es schon schriftliche Mietverträge darüber geben. Es muss aber die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen sein als eine steuerfreie Vermietung oder das Unterbleiben einer Vermietung.

Die Absicht der steuerpflichtigen Vermietung ist beispielhaft wie folgt zu dokumentieren:

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Mieter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer, Arzt, Verein).

Sofern zunächst eine steuerpflichtige Vermietung noch unsicher ist und deshalb noch kein Vorsteuerabzug möglich war, kann dieser ab dem Jahr, in welchem die Option zur Umsatzsteuer sehr wahrscheinlich wird, zur Gänze nachgeholt werden.

Neuorganisation der Finanzämter

Die Neustrukturierung der Finanzverwaltung wurde mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) am 19.9.2019 beschlossen.

Anstatt der derzeit 40 Finanzämter wird es das „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“ geben. Zoll, Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst bilden weitere drei Ämter. Somit sind dem Finanzministerium künftig fünf Ämter unterstellt.  Wirksam wird dies mit 1.7.2020.

Durch die Zentralisierung der Finanz- und Zollverwaltung sollen Kompetenzen gebündelt, Doppelgleisigkeiten beseitigt und die fachliche Qualität erhöht werden.

Die Finanzverwaltung betont, dass die bisherigen 79 lokalen Standorte weitgehend als Ansprechpartner beibehalten werden sollen. Nichtsdestotrotz führt die Reduktion der 40 Finanzämter auf 32 Dienststellen zu Zusammenlegungen.

Da die neu geschaffenen Ämter für ganz Österreich zuständig sind, fällt die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden weg. Dies führt dazu, dass etwa Anträge, Steuererklärungen und sonstige Eingaben wahllos bei einer der 32 Dienststellen des Finanzamtes Österreich eingebracht werden können.

Welche Dienststelle letztendlich für die Bearbeitung einer Eingabe zuständig sein wird, soll durch eine interne Geschäftsverteilung der Zuständigkeiten und Kompetenzen geregelt werden. Dabei wird auch eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeiten auf die einzelnen Standorte angestrebt.

Das „Finanzamt Österreich“ kann als zentrale Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen betrachtet werden. Die klassische Arbeitnehmerveranlagung wird künftig ebenso wie Unternehmen bis 10 Mio.€ Jahresumsatz vom Finanzamt Österreich betreut. Auch die Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspielabgaben wandern ins Finanzamt Österreich.

 

Amt

zuständig für

Finanzamt Österreich

(vormals 40 Finanzämter)

  • Zentrale Behörde
  • 32 untergeordnete Dienststellen
  • Für Private, Klein- und Mittelbetriebe

Finanzamt für Großbetriebe

(vormals Großbetriebsprüfung)

  • Gewerbebetriebe mit Umsatzerlösen > 10 Mio. €
  • Privatstiftungen (ohne Umsatzgrenze!)
  • Multinationale Unternehmensgruppen
  • Finanzdienstleistungen
  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Unternehmensgruppen
  • Fälle begleitender Kontrolle
  • KESt-Erstattungen

Zollamt Österreich

(vormals neun Zollämter)

  • Betreuung von Wirtschaftsbeteiligten
  • Kontrolle und Strafsachen

Amt für Betrugsbekämpfung

(Integration der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde)

  • Bekämpfung  von Steuerhinterziehungen und Abgabenbetrug
  • Aufdeckung und Verfolgung von steuerunehrlichem Verhalten

Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge – PLAB

(vormals „GPLA“)

  • Zusammenfassung der Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und
    Kommunalsteuerprüfung

 

 

Erleichterungen für Niedrigverdiener

Geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten erhalten ab Veranlagung 2020 einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (VAB) beziehungsweise eine Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages (PAB) sowie eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherung (SV).

Der bisherige VAB von 400 € für alle anderen aktiven Dienstnehmer bleibt unverändert. Pendler mit einem Einkommen von bis zu 12.200 € pro Jahr erhalten weiterhin den erhöhten VAB von maximal 690 €. Der Betrag reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 13.000 € auf 400 €. Neu ist ein Zuschlag zum VAB von 300 € für ein Einkommen von höchstens 15.500 € pro Jahr. Bis zu einem Jahreseinkommen von 21.500 € reduziert sich der Zuschlag auf Null. Somit steht Geringverdienern ab 2020 ein maximaler VAB von 700 € bzw. 990 € zu.

Ergibt sich rechnerisch eine Negativ­steuer, so werden 50 % der Sozial­versicherungsbeiträge, jedoch maximal 700 € (bzw. 800 € für Pendler), rück­erstattet.

Der PAB wird um 200 € erhöht, die Voraussetzungen bleiben unverändert. Somit steht Pensionisten ab 2020 bei einem maximalen Einkommen von 17.000 € pro Jahr der PAB von 600 € zu.

Bei maximal 19.930 € und einem Jahreseinkommen des Ehepartners bis zu 2.200 € erhöht sich der PAB auf 964 €. Bis zu einem Einkommen von 25.000 € pro Jahr reduziert er sich auf Null.

Die maximale SV-Rückerstattung für Pensionisten wird von 110 € auf 300 € erhöht. Die Rückerstattung ist mit 75 % der SV-Beiträge begrenzt.