Falscher Vater zahlte Unterhalt – Prozesskosten nicht absetzbar

Herr A erfuhr, dass er der leibliche Vater eines Sohnes ist für den aber Herr B zwölf Jahre lang Kindesunterhalt bezahlt hatte.

B klagte von A den bezahlten Unterhalt vor Gericht erfolgreich ein. A wurde zum Ersatz von fast 30.000 € verpflichtet. Nun wollte A die hohen Prozesskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu: Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt jedoch keine Zwangsläufigkeit vor, wenn ein Prozess die Folge eines freiwilligen Verhaltens ist. A blieb somit auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen.

30. September – ein Tag mit wichtigen Fristen

Abgabetermin für die Arbeitnehmerveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen, die meisten GmbH-Bilanzen, EU-Mehrwertsteuer-Erstattungen und steuerliche Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Finanzzinsen für Ertragsteuer-Rück-stände beginnen zu laufen – mit 1,38% p.a. auf niedrigem Niveau.

Nicht vergessen: Schenkung melden

Wer ein wertvolles Geschenk bekommt, kann sich freuen. Aber: Schenkungs-meldung nicht vergessen! Sie ist kostenlos und beweist, woher das Geld kommt.

Schenkung

Betroffen sind Schenkungen seit 1.8.2008 für alle in Österreich Ansässigen.

Gilt für Schenkungen von Kapital (Geld, Wertpapiere etc.), Unternehmens(anteilen) und Sachvermögen

(bewegliches Vermögen, Rechte etc.)

Betragsgrenzen

Angehörige (siehe Formular Schenk 1): 50.000 € innerhalb eines Jahres

Nichtangehörige: 15.000 € innerhalb von fünf Jahren

Angehörige Ehegatten (auch geschieden), Eltern, (Ur-)Großeltern, Kinder, (Ur-)enkel, Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe, Cousine, Cousin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der Geschwister), Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten (auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten.
Ausnahmen

Keine Meldepflicht für:

  • übliche Gelegenheitsgeschenke unter 1.000 € und Hausrat
  • Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche)
  • Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen
  • Gewinn aus Preisausschreiben, Gewinnspielen
  • unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
  • Grundstücke
Meldung
  • innerhalb von drei Monaten ab Schenkung
    bzw. erstmaligem Überschreiten der Wertgrenzen
  • auf Formular Schenk 1
  • grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline,
    bei Unzumutbarkeit in Papierform
  • kann bei jedem Finanzamt (außer Gebührenfinanzamt) eingebracht werden
Meldung nicht gemacht?

10 % des Geschenkwertes als Geldstrafe,

strafbefreiende Selbstanzeige ist nur ein Jahr ab Ende der Meldepflicht möglich

 

Wirtschaftlicher Eigentümer-Register jährlich prüfen

Bestimmte Rechtsträger müssen diejenigen natürlichen Personen über das Unternehmensserviceportal (USP) melden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (siehe auch Steuerimpuls 4/2017 und 2/2018).

Als Rechtsträger kommen vor allem Gesellschaften (außer GnbR) und Stiftungen in Betracht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Gesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal jährlich überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Daher kann jetzt Handlungsbedarf bestehen.

Baulehre rundumerneuert

Mit „Baulehre 2020“ wird die Ausbildung am Bau an den digitalen Fortschritt angepasst. Unter anderem sollen neue Arbeitstechniken wie z. B. digitale Vermessung und elektronisches Daten-Management in die Lehre einfließen. Umbenennungen sind geplant: Maurer wird zum Hochbauer, Schalungsbauer wird zum Betonbauer. Darüber hinaus ist die Einführung einer 4-jährigen „Kaderlehre“ mit einer vertieften baubetriebswirtschaftlichen Ausbildung sowie einem zusätzlich wählbaren technischen Schwerpunkt vorgesehen. Näheres dazu erfahren Sie auf www.wko.at

SVA: wie stelle ich Anträge richtig?

Die SVA hat kürzlich präzisiert, wie elektronisch übermittelte Anbringen gestaltet sein müssen. Demnach werden z.B. komprimierte Dateien (etwa Zip-Dateien) nicht angenommen und gelten somit als nicht eingelangt. Auch ein Passwortschutz ist unzulässig. Schließlich dürfen E-Mails inklusive Anhänge nicht größer als 10 MB sein und die Anhänge müssen in einem „dem Stand der Technik entsprechenden Dateiformat“ (also z.B. JPEG, GIF, PNG, TXT, DOC, PDF, XML uam) abgefasst sein.

Kann ich “Essen auf Rädern” absetzen?

Um die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ steuerlich absetzen zu können, muss es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung von fremd hergestellten und nach Hause zugestellten Hauptmahlzeiten handeln. Außerdem spielen für die letztendliche Beurteilung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine maßgebliche Rolle.

Ausgaben für Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und steuerlich nicht relevant. Um Privataufwendungen steuerlich absetzen zu können, müssen diese zwangsläufig und außergewöhnlich sein.

Wird „Essen auf Rädern“ aufgrund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, sind die Kosten für das Essen selbst nicht abzugsfähig. Die zusätzlichen Kosten für Lieferung etc. können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn die Aufwendungen höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können somit unter Umständen Verpflegungskosten für „Essen auf Rädern“ nicht mehr als außergewöhnlich beurteilt werden. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Darf die Korrespondenz mit dem Steuerberater beschlagnahmt werden?

Strafverfahren beginnen mit Ermittlungsverfahren, die dazu dienen, den Sachverhalt und einen Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob die Sache angeklagt oder eingestellt wird.

Für diese Zwecke wird nach Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) dafür relevantes Material gesammelt. Steuerberater zählen zum Kreis der Berufsgeheimnisträger und haben daher das Recht, über alles, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, die Aussage zu verweigern.

Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern. Im Zuge der StPO-Reform wurde das Umgehungsverbot erweitert: Es gilt auch für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten befinden und zum Zweck der Beratung durch einen Geheimnisträger erstellt worden sind. Fraglich ist, wie weit dieser Geheimnisschutz tatsächlich gehen wird.

Empfehlung:

Erheben Sie Widerspruch gegen die Sicherstellung noch bevor die Hausdurchsuchung beendet worden ist.Dann entscheidet ein nicht mit dem Akt befasster Richter, welche Unterlagen zum Ermittlungsakt genommen werden dürfen.

Was ist eine Kontrollmitteilung und was bedeutet sie für mich?

Kontrollmitteilungen können unter anderem im Rahmen einer Betriebsprüfung erstellt werden. Hierbei tauschen die Finanzbehörden interne Informationen über Steuerpflichtige aus, insbesondere um Ausgaben samt der zugehörigen Belege zu überprüfen.

Wird beispielsweise festgestellt, dass ein Unternehmen unterschiedliche Dienstleister mit ähnlichen Leistungen beauftragt hat, kann eine Überprüfung der Leistungen angeordnet werden.

In der dazu nötigen Kontrollmitteilung dokumentiert der Betriebsprüfer die Beträge aus den Rechnungen der Dienstleister und schickt die Kontrollmitteilung an die entsprechenden Finanzämter am Betriebssitz der Rechnungsaussteller. Die für diese Dienstleister zuständigen Finanzämter überprüfen dann die betroffenen Abrechnungen. Die Rückmeldung an den Betriebsprüfer des Unternehmens gibt dann Auskunft darüber, ob die angegebenen Dienstleisterrechnungen, die das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, tatsächlich von jenen auch gestellt und ausbezahlt wurden.

Für eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt ist kein besonderer Anlass notwendig. Der Steuerpflichtige hat keinerlei Anspruch darauf, dass die Namen des betroffenen Geschäftspartners genannt werden und den Inhalt der Kontrollmitteilung zu erfahren.

Vertreterpauschale

Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.

Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.

Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.

Editorial

Die politischen Turbulenzen der vergangenen Wochen haben das Kernthema dieser impuls-Ausgabe, die Steuerreform, zunichtegemacht. Die Teile, die bereits als Gesetzesentwurf vorliegen, stellen wir dennoch vor und sind gespannt, was davon umgesetzt wird.

Auch wenn aktuell keine neuen Gesetze beschlossen werden, wird uns nicht langweilig: Lesen Sie über die neue Digitalsteuer auf Online-Werbung und über die Änderungen bei der Mindestsicherung. Topaktuell: Der Schutz vor Cyber-Kriminalität. Wir haben wichtige Tipps zusammengestellt.

Viel Spaß beim Lesen!

Wohnmobil ist weder PKW noch LKW

Kann für ein betrieblich genutztes Wohnmobil die Vorsteuer abgezogen werden? Finanzamt und Bundesfinanzgericht sagten „nein“, weil nach deren Ansicht ein Wohnmobil wie ein Pkw oder Kombi ohne Vorsteuerabzug einzustufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kam allerdings zum Ergebnis, dass diese strittige (laut Fachliteratur sogar skurrile) Frage irrelevant ist: Wohnmobile sind nämlich Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind, während ein Pkw oder ein Kombi ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen oder von Gütern dienen. Nachdem in diesem Fall unstrittig eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % vorlag, steht der Vorsteuerabzug zu.

Homeoffice: Was ist absetzbar?

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers – neudeutsch Homeoffice – hat der Finanz schon immer Unbehagen bereitet.

Raumkosten

Dazu zählen anteilige Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc. Diese Kosten werden von der Finanz als Kosten des „Arbeitszimmers im Wohnungsverband“ angesehen. Eigener Eingang: Wenn das Arbeitszimmer von der Privatwohnung getrennt ist, reicht für die Absetzbarkeit die berufliche oder betriebliche Notwendigkeit und ausschließlich berufliche Nutzung. Gemeinsamer Hauseingang: Wenn das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, muss es den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum.

Computer, Drucker, Scanner, Fax, Internet, Computertisch

Diese sind typische Arbeitsmittel, die bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung immer absetzbar sind. Da hier eine Trennung von privat und beruflich schwer möglich ist, muss man einen Privatanteil von pauschal 40 % ausscheiden. Einen niedrigeren Privatanteil muss man begründen. EDV-Ausstattung bis 400 € kann man sofort absetzen, teurere Anschaffungen sind auf drei Jahre zu verteilen. Dienstnehmer können Computer und Co absetzen, wenn der Arbeitgeber diese Gegenstände für das Homeoffice nicht zur Verfügung stellt.

Möbel

Wird das Arbeitszimmer als solches von der Finanz anerkannt, kann man auch die darin befindlichen Möbel verteilt auf 5-10 Jahre absetzen.

Elektronische GmbH-Gründung mit Notar

Durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (Inkrafttreten am 1.1.2019) ist es möglich, eine GmbH zu gründen, ohne dass die Parteien an einem Ort zusammenkommen müssen. Der Gesellschaftsvertrag wird in Form eines elektronischen Notariatsaktes und der Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels errichtet. Im Konkreten handelt es sich hierbei um eine Videokonferenz, in der ein Notar die Identität der Parteien anhand eines amtlichen Lichtbildausweises feststellt.

SVA-Kundenzone

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) stellt in ihrer Kundenzone alle Online-Funktionen auf einer Seite zusammen. Mittels Bürgerkarte oder Handysignatur steigen Sie ein und können so alle Anträge elektronisch unterschreiben. Im Portal kann man Rechnungen und Verordnungen zur Bewilligung einreichen, die aktuelle Beitragsvorschreibung und das Beitragskonto einsehen. Auch das Pensionskonto ist verbunden und liefert Daten über Ihren bereits angesammelten Pensionsanspruch.

svagw.at/meinekundenzone

Handyparken – hier muss man schnell sein

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins erfolgt durch SMS-Übermittlung bzw. über App. Danach ist die Rückmeldung (Bestätigung) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten. Erst in der Sekunde der Bestätigung bzw. Anzeige des Parkscheins ist die Parkgebühr als entrichtet anzusehen und der Parkschein ist gültig. Erfolgt eine Beanstandung durch einen Parkkontrolleur nur wenige Sekunden vor der Bestätigung, gilt die Abgabe als noch nicht entrichtet!

Mehrere Jobs – Mehrfachversicherung

Übt jemand gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, kommt es zur Mehrfachversicherung. Dabei fallen Beiträge für jeden Job an. Abhilfe schaffen die Differenzvorschreibung und die Beitragserstattung.

Das Grundprinzip ist folgendes: Es fallen Beiträge für alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten an bis in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) von 73.080 € pro Jahr (Wert 2019) erreicht wird.

Beitragserstattung

Übersteigt man die HBGL, dann erhält man die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Das geht bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) automatisch. Bei zwei Dienstverhältnissen nach ASVG muss man einen Antrag innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des betroffenen Jahres stellen. Dabei werden folgende Beiträge vom Überschreitungsbetrag nach ASVG erstattet:

Differenzvorschreibung

Wer sowohl unselbständig als auch selbständig arbeitet, kann eine Differenzvorschreibung bei der SVA oder SVB (Bauern) beantragen. Dann werden die Beiträge bereits bis zur HBGL  reduziert vorgeschrieben. Beamte und Pensionisten können nur in der KV eine Differenzvorschreibung beantragen, weil diese nicht PV-pflichtversichert sind.

Geringfügigkeit

Wer ein geringfügiges Dienstverhältnis hat und nebenbei unselbständig arbeitet, muss bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die SV-Beiträge nachzahlen. Dazu schickt die Krankenkasse im Folgejahr eine Abrechnung mit Zahlungsaufforderung. Arbeitet man selbständig neben einem geringfügigen Dienstverhältnis, kommt es zu keiner nachträglichen Beitragsvorschreibung.

 

Beispiele

Beschäftigung 1 Beschäftigung 2 Auswirkung bei Überschreiten der HBGL
ASVG-Dienstverhältnis ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag PV, KV, ALV
Pensionist PVA ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag nur KV
ASVG-Dienstverhältnis GSVG selbständig Differenzvorschreibung PV, KV,
sonst Rückerstattung
Beamter bzw. Beamtenpensionist B-KUVG, Pensionist PVA GSVG selbständig Differenzvorschreibung nur KV,
sonst Rückerstattung

In der Tabelle finden Sie Klassiker der Mehrfachversicherung für Beschäftigungen jeweils über der Gering-fügigkeitsgrenze.

 

Ich verkaufe auf “Willhaben”. Muss ich Steuern zahlen?

Verkäufe aus dem Privatvermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch für Unternehmer, die Privatvermögen verkaufen. Wer allerdings über einen längeren Zeitraum mit Gewinnabsicht Produkte verkauft, wird steuerpflichtig.

Wer neben den Umsätzen aus Internetverkäufen auch noch andere Einkünfte (z.B. aus einem Angestelltenverhältnis) hat, darf pro Jahr maximal einen Gewinn von 730 € steuerfrei erwirtschaften. Wer keine anderen Einkünfte hat, kann aus Privatverkäufen einen Gewinn bis zu maximal 11.000 € einkommensteuerfrei verdienen.

Die Betriebsausgaben können Sie zur Gewinnminderung absetzen. Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise Kosten für den Wareneinkauf, Reisekosten, Abschreibungen für Computer, Strom oder auch für die Bewerbung in den unterschiedlichen Verkaufsforen wie „eBay“ oder „Willhaben“.

Bis zu einem Nettoumsatz von 30.000 € pro Jahr ist man als Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Wir empfehlen, im Falle von Internetverkäufen sämtliche Belege und eventuelle Korrespondenzen aufzubewahren. Sollte es zu einer Steuerprüfung kommen, kann das Finanzamt bei Fehlen etwaiger Belege die Steuerbemessungsgrundlage schätzen – das kann teuer werden!

Wie lange darf man Bewerberdaten aufheben?

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen Daten nur solange gespeichert werden, als dies erforderlich ist. Einem potentiellen Arbeitgeber ist es grundsätzlich gestattet, die personenbezogenen Daten in Form der Bewerbungsunterlagen jedenfalls bis zu sieben Monate nach der Ablehnung zu speichern.

Die Speicherung der Daten über diesen Zeitraum wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet. Grundlage für diese Entscheidung ist die Frist von sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung zur Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen wegen einer Diskriminierung bei der Bewerbung zuzüglich eines Monats für den potentiellen Klagsweg.

Sollte geplant sein, die Bewerbung für längere Zeit evident zu halten, muss im Einzelfall das berechtigte Interesse des Unternehmens begründet werden und eine Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt werden.

Im Falle von Initiativbewerbungen kann das Unternehmen die längere Aufbewahrungsfrist damit argumentieren, dass sich die Bewerbung nicht auf einen konkreten Posten bezieht. Der Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Unterlagen kann hieraus schlüssig abgeleitet werden, oder aber die- oder derjenige bringt seinen Wunsch danach explizit, am besten schriftlich, zum Ausdruck.

Mein Mitarbeiter geht zum Arzt. Ist das Arbeitszeit?

Arztbesuche während der Arbeitszeit sind grundsätzlich gesetzlich bzw. kollektivvertraglich geregelt. Der Kollektivvertrag darf den Arbeitnehmer aber nur besser stellen. Das gilt seit Juli 2018 auch für Arbeiter und Lehrlinge.

Für einen Arztbesuch, der als Arbeitszeit gilt, kann es unterschiedliche Gründe geben:

Arztbesuche – sofern nicht im Krankenstand – müssen nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Innerhalb der Arbeitszeit ist ein Arztbesuch z.B. bei akuten Schmerzen oder bei eingeschränkten Öffnungszeiten des Arztes zulässig. Auch eine Blutabnahme kann zumeist nur morgens erfolgen und erfolgt dann ggf. in der Arbeitszeit. Der Dienstnehmer hat außerdem freie Arztwahl. Das bedeutet, dass man aufgrund von ungünstigen Ordinationszeiten nicht zu einem anderen Arzt wechseln muss.

Für Arztbesuche bei Gleitzeit- oder Teilzeitarbeit werden grundsätzlich die gleichen Regeln angewandt. Sie gelten, wenn man Arztbesuche während der festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit nachweisen kann – es muss aber einen triftigen Grund dafür geben.

Notwendige Wegzeiten zwischen Betrieb und Arzt zählen zur Dienstzeit, sofern die Zeiten in die Normalarbeitszeit fallen. Wegzeiten zwischen Wohnung und Arzt können in bestimmten Ausnahmefällen zur Dienstzeit zählen.

Kammerumlage: ab 2019 neue Berechnung

Seit Jänner 2019 werden die  Wirtschaftskammermitglieder durch zwei Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 entlastet.

Die Mitglieder der Wirtschaftskammer unterliegen der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die KU1 ist die Summe der Vorsteuern; das sind die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer.

Änderungen in der Bemessungsgrundlage

Seit dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.

Änderung beim Beitragssatz

Der Hebesatz – das ist der Beitragssatz – wurde von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt und es gibt neuerdings einen Staffeltarif:

Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) Hebesatz (Beitragssatz)
bis 3 Mio. Euro pro Jahr 0,2900 Prozent
übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro 0,2755 Prozent
übersteigender Teil 0,2552 Prozent

Tipp für Selbstbucher: Für die korrekte Berechnung der KU1 braucht man in der Regel ein Update im Buchhaltungsprogramm. Wir unterstützen Sie dabei gerne und kontrollieren die Berechnung.

Indexierung der Familienabsetzbeträge

Für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten, wurden der heuer eingeführte Familienbonus Plus samt Kindermehrbetrag per Verordnung indexiert. Das bedeutet, es erfolgt eine Anpassung an das Preisniveau des jeweiligen Staates. Davon betroffen sind auch die Familienbeihilfe, der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag.

Aufgrund der Indexierung ergibt sich, dass die genannten Vergünstigungen bei manchen Ländern zu höheren Beträgen, bei zahlreichen Ländern jedoch zu wesentlich niedrigeren Auszahlungen führen. Während bekanntermaßen der Familienbonus Plus für im Inland lebende Kinder unter 18 Jahren pro Jahr maximal 1.500 € beträgt, beläuft er sich z.B. für ständig in Dänemark lebende Kinder auf 1.989 €, während für Kinder in der Slowakei nur 962 €, für Kinder in Rumänien gar nur 740 € gewährt werden.

Auch der Kindermehrbetrag, welcher für Geringverdiener eingeführt wurde, die mangels Steuerpflicht den Familienbonus Plus nicht beanspruchen können, kann deutlich höher oder in vielen Fällen deutlich geringer ausfallen. Generell beträgt er 250 € pro Jahr und Kind, für Kinder in Polen etwa fällt er mit 126,25 € schon sehr mager aus. Die massiven europarechtlichen Bedenken (unter anderem des Rechnungshofes) wurden nicht beachtet, sodass wohl erst der Europäische Gerichtshof endgültig darüber befinden wird, ob die Indexierung rechtlich hält oder nicht. Wir halten Sie am Laufenden.

Steuern sparen durch Missbrauch verboten

Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.

Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.

Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.