Petair | AdobeStock
Steuern
20. Juni 2023

Steuervorteil durch Öko-Investitionen

Die Ökosoziale Steuerreform geht in die zweite Runde. Ziel ist es, Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen und somit die Wirtschaft weiter zu unterstützen. Neben dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es seit heuer den Investitionsfreibetrag (IFB) wieder. Für Öko-Investitionen ist der IFB besonders interessant.

Für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter (WG) des abnutzbaren Anlagevermögens steht seit 1. Jänner 2023 ein 10 %iger IFB, für Öko-Investitionen 15 %, als zusätzliche Betriebsausgabe zu. Geltend machen können den IFB Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer, nicht jedoch Pauschalierer. Der IFB gilt für Investitionen bis 1 Mio. €.

Nicht förderbar sind unter anderem folgende Investitionen:

  • Geringwertige WG 
  • Gebrauchte WG
  • WG mit AfA-Sonderform wie etwa Fahrzeuge oder Gebäude (außer Elektro-Kraftfahrzeuge und Öko-Heizungen)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer Investitionen im Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit/Life-Science)
  • Anlagen zu fossilen Energieträgern

Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im inländischen Betrieb bleiben, ansonsten muss man nachversteuern. Das gilt auch bei Übertragung des Betriebs oder Betriebsaufgabe während der Behaltedauer. Nur bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff entfällt die Nachversteuerung.

Öko-Heizungen

Grundsätzlich sind Gebäude und Gebäudeeinbauten vom IFB ausgeschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wurde nun nachgebessert und folgende Investitionen im Zusammenhang mit Gebäuden sind nun IFB-fähig: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung. 

Öko-Investitionsfreibetrag

Eine Verordnung regelt, für welche WG der Öko-IFB verwendet werden darf:

  • WG, denen eine Umwelt-, Klima- oder Energieförderung oder ein Kommunalkredit zusteht (Plausibilisierung der Zuerkennung genügt).
  • E-Fahrzeuge laut Liste in Verordnung
  • Öffentliche und auch nicht öffentliche E-Ladestationen und WG zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle, sofern ausschließlich Öko-Strom/Wasserstoff genutzt wird, inkl. Ladekabel
  • (E)-Fahrräder inkl. Transport-, Spezialfahrrädern, Radanhänger
  • WG, die der Verlagerung von Güterverkehr auf Schienen dienen
  • WG zur Erzeugung von Öko-Strom, Öko-Wasserstoff und Biomethan
  • WG zur Speicherung von Strom

IFB und Gewinnfreibetrag (GFB)

Wird für ein WG der IFB beantragt, kann ein investitionsbedingter GFB nicht zusätzlich beansprucht werden. Der IFB kann zu einem ausgleichs- und vortragsfähigen Verlust führen, was beim Gewinnfreibetrag nicht möglich ist. 

Tipp: Wer IFB-fähig investiert, sollte den IFB ausnutzen und für den GFB begünstigte Wertpapiere anschaffen. Wir beraten Sie gerne dazu. 

impuls plus*

Aktuelle Themen