Konnichiwa in Osaka

Japan bereitet sich auf das nächste Großereignis vor: Vom 13. April bis 13.Oktober 2025 findet in Osaka die Weltausstellung (Expo) statt. Mehr als ein Dutzend Topthemen stehen im Fokus: KI, Robotics, Smart Factory, nachhaltiges Bauen, Umwelttechnologien, funktionelle Nahrungsmittel und auch die Kreativwirtschaft können und sollen durch österreichische Unternehmen repräsentiert werden. Alle Infos zur Expo, deren Besuch oder Kooperationsmöglichkeiten hat das Expo-Büro der Wirtschaftskammer zusammenstellt unter:

www.expoaustria.at

Anreiz der SVS: 100 € Gutschrift für Zahnarzt­besuch

„Gemeinsam Lächeln“ heißt die Kampagne der SVS. Unter diesem Motto können in 2024 krankenversicherte SVS-Kunden einmalig 100 € von der SVS beantragen.

Und so einfach geht es: Melden Sie sich für die Aktion im svsGO-Kundenportal an. Die Auszahlung erfolgt unbürokratisch nach Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Leistung und dem Stecken Ihrer e-Card oder Einreichung der Wahlarztrechnung bei der SVS. Der einmalige Gesundheitsbonus unterliegt weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuerpflicht.

Tipp: Auch für mitversicherte Angehörige gibt es diesen Bonus!

De-minimis Grenze auf 300.000 € angehoben

Die Grenze für De-minimis-Beihilfen wurde ab 1.1.2024 auf 300.000 € angehoben. Diese Grenze ist wichtig für Beihilfen, die ein EU-Mitgliedsstaat einem Unternehmen gewähren kann, ohne dass es einer zusätzlichen Genehmigung aus Brüssel bedarf, da die Beihilfen als geringfügig gelten.

Zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre, deren Förderprogramm als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet ist.

Hohe Stundungs­zinsen ab Juli

Die Finanz verrechnet aktuell 5,88 % für alle Arten von Schuldzinsen – das sind Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Mit Juli 2024 laufen die Corona-Zins­unterstützungen aus und die Stundungszinsen liegen dann wieder vier Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Somit betragen die Stundungszinsen dann 7,88 % pro Jahr, sofern sich der Basiszinssatz nicht ändert.

Erfolgreich und nützlich

Arnold „Arnie“ Schwarzenegger beschreibt in seinem neuen Buch wie er es mit Hilfe von sieben einfachen Regeln zu mehr Erfolg und Glückseligkeit geschafft hat. Wer ihn mag, wird auch mit diesem Buch Freude haben und inspirierende Geschichten finden. Gerade heraus und ohne Schnörkel verknüpft Schwarzenegger seinen individuellen Erfolgspfad mit seinen sieben Erfolgsregeln, in denen neben harter Arbeit und persönlicher Vision auch das Zurückgeben und die Dankbarkeit im Fokus stehen.

Arnold Schwarzenegger:
Be Useful – Sieben einfache Regeln für ein besseres Leben,
Lübbe-Life

Krypto-Währungen endlich steuereinfach

Für Kryptowährungen kommt 2024 der automatische KESt-Abzug. Damit ersparen sich Investoren die Aufnahme in die Steuererklärung. Allerdings nur dann, wenn inländische Krypto-Dienstleister involviert sind. Verlässliche Infos gibt (hoffentlich) Ihr Krypto-Broker. Eine gute Zusammenfassung samt Video findet sich auf
broker-test.at > News > Krypto Steuer 2024 (Stand 12.11.2023)

Mehr Insolvenzen aber keine Pleitewelle

Laut KSV1870 gab es von Jänner bis September 2023 in Österreich 3900 Pleiten. Die Insolvenzstatistik zeigt damit einen Anstieg von rund 10 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Bis zum Jahrsende rechnet man mit insgesamt 5300 Unternehmens-Insolvenzen. Von einer Pleitewelle kann man zum Glück trotzdem nicht sprechen, da im Vergleich zu 2019 – also vor Corona, Ukraine und sonstigen Krisen – der Anstieg nur 2,6 % beträgt. Am stärksten betroffenen sind:

Branche

Pleiten

Handel

737

Bauwirtschaft

650

Gastronomie, Beherbergung

507

Geringfügig Beschäftigte­ werden teurer

Hat ein Unternehmen geringfügig­ Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügig­keitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Ab 2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die Lohnsumme in 2024 777,66 €, so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe plus 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu über­weisen.

Kopf frei! – der Weg zu mehr Lebensqualität in der digitalen Welt!

Ständig werden wir gestört: Endlos prasseln Informationen auf uns ein, digitale Nachrichten und erzwungenes Multitasking lenken uns ab. Wir fühlen uns überlastet und ausgepowert und bringen unsere Arbeit nicht am Stück fertig. Dr. Volker Busch, Psychiater, Keynote-Speaker und Podcaster erklärt humorvoll, wie es gelingt, den Scheinwerfer auf unsere Aufmerksamkeit zu lenken, um unseren Kopf wieder frei zu bekommen!

Volker Busch,
Kopf frei! – Wie Sie Klarheit, Konzentration und Kreativität gewinnen
286 Seiten, Droemer Verlag, Spiegel Bestseller

Künstliche Intelligenz für Anfänger

Künstliche Intelligenz (KI) oder Artificial Intelligence (AI) scheint allgegenwärtig. Haben Sie es selbst schon ausprobiert? Anfänger könnten zB bei ChatGPT einen persönlichen Geburtstagsgruß für den runden Geburtstag der Tante abfragen. Dazu auf chat.openai.com/ ein Gratiskonto anlegen und munter drauflos chatten. Die Grafik für die Geburtstagskarte kann man sich auf Adobe Firefly firefly.adobe.com erstellen lassen. Im beruflichen Kontext bieten sich oftmals branchenbezogene Einsteigerseminare an, um erste KI-Schritte zu unternehmen.

Richtwertmietzins: neue Sachbezugswerte ab 2024

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, stellt dies einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die Bewertung des Sachbezuges orientiert sich an den Richtwertmietzinsen. Ab 1.1.2024 gelten neue Richtwerte:

Bundesland

Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

 

für Sachbezugswerte ab 2024

für Sachbezugswerte 2023

Burgenland

6,09 €

5,61 €

Kärnten

7,81 €

7,20 €

Niederösterreich

6,85 €

6,31 €

Oberösterreich

7,23 €

6,66 €

Salzburg

9,22 €

8,50 €

Steiermark

9,21 €

8,49 €

Tirol

8,14 €

7,50 €

Vorarlberg

10,25 €

9,44 €

Wien

6,67 €

6,15 €

Klimabonus

Bereits zum zweiten Mal wird der Klimabonus an die Bevölkerung ausbezahlt. Die Höhe beträgt für Erwachsene 110, 150, 185 oder 220 € und hängt vom Wohnort ab. Kinder bekommen die Hälfte. Die Auszahlung erfolgt auf das in FinanzOnline hinterlegte Konto. Ohne Konto gibt es einen Gutschein per Post. Alle Infos finden Sie unter:

www.klimabonus.gv.at

Höhere Finanzamtszinsen

Rückstände beim Finanzamt werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Somit beträgt seit 21.6.2023 der aktuelle Zinssatz für Steuerschulden 5,38 % p.a.

Verschärfend kommt hinzu, dass Finanzamtszinsen keine Betriebsausgaben sind.

Nachdem jedoch Bankzinsen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sollte daher der Rückstand beim Finanzamt über das Bankkonto abgedeckt werden.

Finanzstrafen: Verjährungsfrist bei Abgabenbetrug verlängert

Für besonders schwerwiegende Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre verlängert. Damit wird die Frist im Finanzstrafrecht auf vergleichbare Taten gem. Strafgesetzbuch angepasst.

Betroffen davon sind der Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500.000 € und der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug.

Martin Wehrle: Den netten beißen die Hunde

Wie Sie sich Respekt verschaffen, Grenzen setzen und den verdienten Erfolg erlangen

Martin Wehrle, bekannt als Autor und YouTube-Coach, ist bekannt für präg­nante Analysen des menschlichen Zusammenlebens. Aus seiner Sicht bleiben die Netten in der Gesellschaft auf der Strecke, da sie es nicht schaffen, Grenzen zu setzen und für ihre eigenen Bedürfnisse einzustehen. In seinem Buch zeigt er, wie auch die Freundlichen auf freundliche Art ans Ziel kommen.

Martin Werle,
Die Netten beißen die Hunde,
317 Seiten,
Mosaik-Verlag

Körpersprache gendert nicht

Der Klappentext verrät, worum es Stefan Verra in seinem neuen Buch geht: Fallstricke kennen – Chancen nutzen. Der Körpersprachenexperte lässt sich auf die Unterschiede zwischen dem weiblichen und männlichen Geschlecht ein, ohne eine Gender-Debatte lostreten zu wollen. Das Buch ist äußert humorvoll geschrieben und ermutigt, sich nicht zu verstellen, sondern die Besonderheiten der eigenen Körpersprache entsprechend wertzuschätzen.

Stefan Verra,
Körpersprache gendert nicht
224 Seiten
Ariston Verlag

Transparenz bei Förderungen

Das Transparenzportal der Republik Österreich bietet einen Überblick über mögliche Förderungen und Unterstützungen für Unternehmen, Vereine, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen. Eingeloggt kann der individuelle Leistungsauszug und der Stand eines Förderantrags abgefragt werden. Ebenfalls spannend: Unter dem Punkt „Personenbezogene Veröffentlichungen“ finden Interessierte die ausbezahlten Covid-19 Wirtschaftshilfen über 10.000 €.

transparenzportal.gv.at

Keine Dividenden melden für „Nur-Gesellschafter“

Gewinnausschüttungen an SVS-versicherte Gesellschafter-GeschäftsführerInnen unterliegen der Sozialversicherung. Fraglich war bis jetzt allerdings, wie man mit jenen Gesellschaftern umgeht, die als Gesellschafter zwar Dividenden erhalten, aber nicht Geschäftsführer sind. Hier hat das Finanzministerium nun klargestellt, dass diese aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht auch nicht meldepflichtig sind. Das Anmeldeformular für die Kapitalertragsteuer wurde dahingehend bereits geändert.

Fakt oder Fake

Diese anlässlich des Safer Internet Day 2023 veröffentlichte Broschüre: „Wahr oder falsch“ soll Internetnutzern dabei helfen, Falschnachrichten als solche zu enttarnen. Auf sechs Seiten finden sich Infos zu den drei wichtigsten Arten von Fake News: Hoaxes, bearbeitete Bilder und Deepfakes. So wird zu kritischem Umgang mit Informationen aus dem Internet und sozialen Medien angeregt. Pflichtlektüre für Groß und Klein!

ispa.at 

> Wissenspool > Broschüren

Steuervorteil Dubai verschwindet

Durch eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zu denen auch Dubai zählt, zahlen ab 2023 österreichische Steuerpflichtige den österreichischen Steuersatz auf Einkünfte aus den VAE. Dies deshalb, weil nun die sogenannte Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt und die Einkünfte nicht mehr befreit werden. Nur wer Österreich endgültig den Rücken kehrt und die Ansässigkeit nach Dubai verlegt, entgeht der österreichischen Finanz.

Stromkostenbremse erweitert

Der Stromkostendeckel gilt nun auch für private Haushalte in Kombination mit Gewerbe und Bauern; Haushalte mit vier und mehr Personen erhalten einen Stromkostenergänzungszuschuss.

Allgemeine Info zur Stromkostenbremse

Die Stromkostenbremse gilt von Dezember 2022 bis Juni 2024. Die Stromkostenbremse gilt für natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben. Diese Personen erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilbetragszahlungen. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. 

Das sind laut Regierung rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte. Bis zu diesem Grundverbrauch soll der reine Strompreis (Arbeitspreis) maximal 10 Cent pro kWh betragen.

Gewerbe- und landwirtschaftliche Haushalte

Die Stromkostenbremse gilt nun auch für Personen, die den privaten Strom aus bäuerlichen und gewerblichen Stromlieferungsverträgen beziehen.

Zuschuss für Haushalte mit mehr als drei Personen

Mit einer Ergänzung wurde Ende Jänner der Stromkostenergänzungszuschuss beschlossen. Dieser wird – sofern technisch möglich – automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen, wenn an einer Adresse mehr als drei Personen ihren Hauptwohnsitz haben. Die Entlastung wird in drei Tranchen ausbezahlt und beträgt insgesamt 166,25 € für die vierte und jede weitere Person im Haushalt.

Mehrpersonenhaushalte, die nicht automatisch erfasst werden können, oder an denen mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, werden beginnend mit Mitte April informiert und können einen Antrag stellen.  

E-Mobilität und Sachbezug

Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.

Bezugsumwandlung

Für E-Autos und alle anderen rein elek­trischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.

Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

E-Tanken abgabenfrei

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen. 

Carsharing

Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.  

Wie bekommt man den Teuerungs­absetzbetrag?

Der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von maximal 500 € wurde mit dem Anti-Teuerungspaket beschlossen und soll Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen entlasten.

Arbeitnehmer

Diese können den Teuerungsabsetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2022 in Anspruch nehmen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch, sobald ein Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag besteht. Der Teuerungsabsetzbetrag beträgt bis zu einem Einkommen von 18.200 € insgesamt 500 €. Bis zu 24.200 € wird der Betrag einschleifend auf null reduziert.

Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 70 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.550 € rückerstattet.

Pensionisten

Pensionisten, die bereits im September 2022 den einmaligen Betrag ausgezahlt bekommen haben, haben keinen Anspruch mehr auf diesen Absetzbetrag. Erfolgte noch keine Zahlung, kann der Absetzbetrag beim Steuerausgleich in Anspruch genommen werden. Er beträgt bei laufenden Bezügen von max. 20.500 € ebenfalls 500 €. Bis 25.500 € wird der Betrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert. 

Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 100 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.050 € rückerstattet.

Das verflixte dritte Jahr

In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Steuersparbuch für Eilige

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.

Steuersparbuch für genaue Rechner

Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn

– Gewinnfreibetrag

+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen:

(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:

www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann. 

Tipp:

Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.

Tipp:

Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“

www.gruenderservice.at
> Publikationen

Unpfändbares Existenz­minimum

Das ist jener Betrag, der dem Arbeitnehmer trotz Pfändung als unpfändbarer Bezug verbleibt. Folgende Freibeträge sind bei einer Lohnpfändung 2023 unpfändbar:

Tipp: Existenzminimum-Rechner

www.schuldnerberatung-wien.at
> hilfreiche Rechner

Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern

Vorsteuern aus Drittländern können Sie sich bis 30. Juni zurückholen. Achtung: Der Antrag muss am 30.6. eingelangt sein. Bei Vorsteuern aus der EU haben Sie bis 30. September Zeit. Der Antrag funktioniert elektronisch über FinanzOnline. Auch hier gilt: Rechtzeitig wegschicken, damit Sie eine positive Empfangsbestätigung des EU-Landes am 30.9. in Händen halten.

„Störrische Beamtin“: Kritik erlaubt

Nachdem ein wiederaufgenommenes Steuerverfahren nicht zur erwarteten Steuergutschrift von rund 9.000 € geführt hatte, machte ein Steuerzahler seinem Ärger Luft. Gegenüber dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzministerium tat er kund, dass er sich „nicht täuschen und betrügen lasse von einer störrischen Finanzbeamtin“. Die Beamtin klagte wegen Unterlassung und Widerrufs der „unrichtigen und grob ehrenrührigen Tatsachenbehauptung über ihre Person“. Sie scheiterte in allen Instanzen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Aussagen nicht öffentlich waren, und darüber hinaus sollten die Adressaten von allfälligem Fehlverhalten erfahren. 

Homeoffice absetzen

Selbstständige haben drei Möglichkeiten ihr Homeoffice abzusetzen:

Gilt ab 2022

Echtes oder häusliches Arbeitszimmer

Großes Arbeitsplatz­pauschale

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Voraus­setzungen

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln.

Steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000€ jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Steht zu, wenn andere aktive Erwerbseinkünfte von mehr als 11.000€ jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Raumkosten

(Strom, Gas, Miete, Gebäude-abschreibung, Zinsen etc.)

tatsächliche Kosten für sämtliche Einrichtung absetzbar

(Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9275

1.200 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9217

300 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9215

Ergonomische Büromöbel

(insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung)

tatsächliche Kosten absetzbar

(siehe Raumkosten)

Formular E1a Kz 9275

nicht separat absetzbar

300 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9216

Digitales Anlagevermögen, digitale Arbeitsmittel

(Laptop, PC, Bildschirm, Drucker etc.)

tatsächliche Kosten als Abschreibung absetzbar

Sofortabsetzung für GWG bis 800 € (2022) bzw. 1.000€ (2023)

wenn darüber: Verteilung auf Nutzungsdauer (3-4 Jahre)

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9130

Laut Gesetz sind weitere Ausgaben und Aufwendungen nicht absetzbar. Experten meinen, dass Arbeitsmittel und sonstige Ausgaben dennoch absetzbar sind, da sich das Abzugsverbot auf Arbeitszimmerkosten beschränkt. Eine Klarstellung bleibt abzuwarten.

Sonstige Ausgaben und Aufwendungen

(Internet, Telefon, Büromaterial etc.)

tatsächliche Kosten absetzbar

wenn Anlagevermögen: siehe digitales Anlagevermögen

wenn laufende Kosten: sofort absetzbar

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9230

Pauschalierung

nicht möglich

Kann zusätzlich zur Betriebsausgaben- oder Kleinunternehmerpauschalierung abgesetzt werden.

E-Mail verloren: Pech gehabt

Elektronische Post vom Finanzamt wird in der Databox zugestellt und zwar an dem Tag, an dem der Bescheid oder das Dokument in die Databox eingebracht wurde. Auf das Lesedatum kommt es nicht an. Per E-Mail informiert das Finanzamt über den Posteingang. Werden Bescheide und andere Zustellungen der Finanz in die Databox gestellt, gilt das Datum der Zustellung. Unangenehm ist es dann, wenn das E-Mail verloren geht und man dadurch eine Frist versäumt. Denn das Bundesfinanzgericht hat 2021 entschieden, dass ein solches E-Mail lediglich Service-Charakter hat.

Tipp: Mit einer Zustellvollmacht bei uns sind Sie vor solchen Überraschungen gefeit.

Finanzamtszinsen heben ab

Die Zinsen bei der Finanz sind mit 8.2.2023 wieder um 0,5 Prozentpunkte gestiegen. Damit zahlt man nun 4,38 % pro Jahr für alle Arten von Schulden bei der Finanz.

Auf der anderen Seite erhält man auch 4,38 % Jahreszinssatz, wenn die Finanz Zinsen zahlen muss. Das ist mehr als auf dem Sparbuch. Steuern lässt sich so eine Guthabenverzinsung kaum und wenn, dann vor allem im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung, wenn eine Gutschrift erwartet wird.

Watchlist-Internet.at

Bekommen Sie manchmal verdächtige E-Mails? Sie könnten grundsätzlich echt sein, wirken aber doch gefährlich. Bevor Sie auf den Link klicken, können Sie auf Watchlist Internet nachsehen, ob es schon Warnungen dazu gibt. Aber Achtung: Was auf Watchlist Internet nicht angeführt ist, ist nicht automatisch sicher. Prüfen Sie weiterhin den Absender und ob Sie sich auf der richtigen Seite befinden. Hinterfragen Sie auch den Inhalt der Nachricht.

Zustellung an Hausverwalter

Vorsicht bei standardisierten Hausverwaltungsvollmachten

Bei Hausgemeinschaften ist es üblich und notwendig, der Immobilienverwaltung eine Vollmacht zu erteilen. Vorsicht ist geboten, falls diese Vollmacht auch die Zustellung der Post vom Finanzamt beinhaltet. Nimmt der Immobilienverwalter etwa einen falschen Steuerbescheid entgegen und reagiert nicht, wird der Bescheid rechtskräftig, ohne dass der Steuerpflichtige selbst oder der Steuerberater zeitgerecht einschreiten können.

Grenzüberschreitendes Arbeiten im Homeoffice

Mit der Covid-19-Pandemie trat Homeoffice vermehrt in den Vordergrund unseres Arbeitslebens. Die erlassenen Sondervereinbarungen betreffend Besteuerungsrecht und Sozialversicherung auf Basis der OECD-Guidance sind mittlerweile im Auslaufen. Wie erfolgt ab jetzt die Zurechnung?

Steuerrecht

Beim Cross-border Homeoffice zahlt man in jenem Staat Lohn- bzw. Einkommensteuer in dem man tätig wird. Dazu muss der Lohn auf die Arbeitstage im Arbeitgeberstaat und die Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat aufgeteilt werden. Ob der Arbeitgeber selbst die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, hängt davon ab, ob durch das Homeoffice eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Hier spielt das Ausmaß des Homeoffice und der Wunsch des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie dazu gerne. 

Sozialversicherung

Ab 1.7.2023 gilt jeweils zwischen Deutschland bzw. Tschechien und Österreich eine Rahmenvereinbarung, wonach bis zu 40 %ige Home­office-Tätigkeit zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen soll. Eine Antragstellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist Voraussetzung. Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Staaten wechselt die SV-Zuständigkeit bei min. 25 %iger Homeoffice-Tätigkeit zum Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.

Vermietung & Verpachtung: Reparaturfonds absetzbar?

Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Einzahlungen an Reparaturfonds und Instandhaltungsrücklagen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Zahlungen in den Reparaturfonds dienen zur Vorsorge für künftige Ausgaben und werden auf Basis des Anteils am Mieteigentum eingehoben. Zweck der Rücklagenbildung ist es, Mittel für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, anzusparen und damit mögliche Kosten einer Darlehensaufnahme zu vermeiden. 

Werbungskosten setzen allerdings ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt und dem Erwerb, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dient. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage können somit erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich aufwandswirksam für die Erhaltung oder Verbesserung verwendet werden.

Weitere Anmerkung: Eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Rücklage kann der Wohnungs- oder Hauseigentümer bei Veräußerung seines Anteils leider nicht vom Käufer verlangen. 

Tipp: Im Kaufvertrag konkret den auf den Kaufpreis entfallenden Anteil der übertragenen Rücklage erwähnen, dann bezahlt man von diesem Teil des Veräußerungserlöses keine Immo-Est.

E-Mobilität und GmbH- Geschäftsführer

Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).

Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. 

Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite). 

Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

SVS: 100 € für Vorsorge­untersuchung

Seit Jahresbeginn erhalten Versicherte der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) 100 € Bonus für eine Vorsorgeuntersuchung.

Ab 1. Jänner 2023 erhalten SVS-Krankenversicherte und anspruchsberechtigte Angehörige einen Bonus von 100 €, wenn sie sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen:

Der 100-Euro-Bonus wird von der SVS automatisch und ohne Antragstellung auf Basis der abgerechneten oder zur Kostenvergütung eingereichten Leistungen auf das Konto der Versicherten überwiesen. Für alle, die die Vorsorgeuntersuchung bereits 2021 oder 2022 absolviert haben, wird das Geld bereits im 1. Quartal 2023 angewiesen, alle anderen erhalten den Bonus im Laufe des Jahres 2023 nach Absolvierung ihrer Vorsorgeuntersuchung und Abrechnung der Leistung durch die SVS. Die Leistung ist einkommen- und umsatzsteuerfrei.

Internetplattformen müssen melden

Österreich hat die entsprechende EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. 

Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen leichter besteuert werden können. Betroffen sind folgende Tätigkeiten:

Der Vertrag muss elektronisch abgeschlossen und die Zahlung über die Plattform erfolgen. Beispiel: Verkauf über Amazon, Willhaben mit PayLivery. Ein eigener Online-Shop, bei dem ein Anbieter im eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist nicht betroffen. Plattformbetreiber müssen bis 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline melden, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Drittlandsplattformen können sich ein EU-Mitgliedsland aussuchen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 200.000 €.

Gemeldet werden die Tätigkeiten der Anbieter. Freigestellt sind z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung pro Jahr.

Tipp: Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass man steuerpflichtig wird. Die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht gelten weiterhin. Wir beraten Sie dazu gerne.

Neue Pauschalierung in Land- & Forstwirtschaft

Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann grundsätzlich durch Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teil- oder Vollpauschalierung ermittelt werden. Mit 1.1.2023 wurden die Wertgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert.

Die Pauschalierungen sind von den Umsätzen und Einheitswerten (EHW) des Betriebes abhängig. Bei einem Einheitswert bis 75.000 € kann die Vollpauschalierung angewendet werden. Hier wird der Gewinn auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen ermittelt. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Bei einem Umsatz von unter 600.000 € und einem Einheitswert zwischen 75.000,01 € und 165.000 € (bis 2022: zwischen 75.000,01 € und 130.000 €) kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, Vieheinheiten und reduzierte landwirtschaftliche Nutzflächen sind irrelevant. Zur Gewinnermittlung werden von den tatsächlichen Einnahmen 70 % oder 80 % bei Veredelungstätigkeiten, als pauschale Ausgaben in Abzug gebracht.

Sonderregelungen bestehen weiterhin für Forstwirtschaft (EHW > 15.000 €), Weinbau (Weinbaufläche > 60 Ar), Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank sowie land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 € (bisher 400.000 €).

 

EHW

  75.000 €

  165.000 €

  165.000 €

 

Umsatz

 

  600.000 €

  600.000 €

  700.000 €

 

Vollpauschalierung

Gewinn =
42 % des EHW

Teilpauschalierung

70 % (bzw. 80 %)
pauschale Ausgaben

Einnahmen-
Ausgaben-

Rechnung

Buch­führung

Corona-Hilfen: Finanz prüft

Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.

Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).

Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.

Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.  

Das Richtige tun: Aufbruch zu einer menschlicheren Wirtschaft

Vielen ist bewusst, dass wir dringend eine humanere Wirtschaft brauchen, die sich sowohl dem ökonomischen als auch dem menschlichen Fortschritt verpflichtet fühlt. Die Autoren wollen einer vielseitigen Betrachtung Raum schenken und zum Reflektieren ohne Schlusspunkt anregen. Das Buch soll all jene zum Weiterdenken und Handeln ermutigen, die daran glauben, dass eine menschlichere Form des Wirtschaftens und ökonomischer Erfolg einander nicht ausschließen.

Günter Müller-Stewens und Eva Bilhuber Galli,  NZZ Libro, 224 Seiten

Zwischen Alt und Neu liegt Gut

Zukünftige Arbeitskultur: Neu ist nicht gleich gut.

In der Arbeitswelt geraten wir zunehmend in eine Dynamik zwischen Innovationsdruck einerseits und der Sehnsucht nach Kontinuität und Planbarkeit andererseits. Liegt die Lösung, wie so oft, in der Mitte? Jule Jankowski geht der Frage nach der Strategie einer guten Zusammenarbeit auf den Grund und findet Antworten aus der Vergangenheit und dem Jetzt. Und lotet aus: Wo stecken wir fest in unserem Beharrungsdenken? Und wo folgen wir blindlings dem Massenstrom?

Vahlen Verlag, 255 Seiten

Aus für Ltd in Österreich

Eine österreichische Limited (Ltd.) ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit österreichischem Verwaltungssitz. Aufgrund des Brexit verlieren diese Ltd. die Anerkennung als ausländische juristische Person. Gesellschafter, die es in der Übergangszeit verabsäumt haben, ihre Rechtsform an das österreichische Gesellschaftsrecht anzupassen, müssen mit unangenehmen Konsequenzen rechnen:

Gesellschafter

Übersetzungen

Übersetzungsprogramme wie Google-Translate sorgen oft für ungewollte Heiterkeit. Besser schneidet hier DeepL-Translate ab. In der Gratisversion kann man Texte mit max. 5.000 Zeichen übersetzen. Zusätzlich sind drei Word-, PDF- und PowerPoint-Dokumente pro Monat dabei, die dann schreibgeschützt herunterladbar sind.

DeepL.com

Aus für kalte Progression bei Sozialleistungen

Ab 1. Jänner 2023 werden folgende Leistungen an die Inflation angepasst:

Finanzamtszinsen steigen weiter

Am 2. Nov. 2022 wurden die Finanzamtszinsen zum dritten Mal in diesem Jahr erhöht. Der neue Zinssatz beträgt nun 3,38 % pro Jahr. Zur Erinnerung: Anfang des Jahres zahlte man nur 1,38 % für alle Arten von Schulden beim Finanzamt. Ein Ende der Entwicklung ist derzeit nicht abzusehen.

Die Stundungszinsen steigen ab Juli 2024 um weitere zwei Prozentpunkte, da die coronabedingte Senkung ausläuft.

Senkung Lohnnebenkosten ab 2023

Im 2. Teuerungs-Entlastungspaket wird ab 2025 der Dienstgeberbeitrag von 3,9 auf 3,7 % gesenkt. Für 2023 und 2024 ist das auch möglich, es braucht aber eine lohngestaltende Maßnahme. Das bedeutet, dass die Senkung entweder überbetrieblich z.B. im Kollektivvertrag oder innerbetrieblich z.B. in einem Aktenvermerk festgelegt werden muss.

Wir wundern uns, warum es diese Zusatzbedingung überhaupt gibt, wenn es doch jedem Arbeitgeber möglich ist, mit einem Dreizeiler die Lohnnebenkosten zu senken.

Finanz goes Youtube

Wussten Sie, dass das Bundesministerium für Finanzen einen eigenen Youtube-Kanal betreibt? Wenn nicht, ist das keine Bildungslücke. Das liegt daran, dass der Channel erst 1720 Abonnementen hat – Stand Anfang September. Dabei findet sich eine bunte Mischung an Videos über die Finanz selbst, diverse Steuerthemen und Sicherheit im Internet. Ein angenehm unaufgeregter Kanal mit Potential. Maybe you like it.

Lohnerhöhungen wirken sich auch auf Kammerbeiträge aus

Demnächst starten die Lohnverhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern Wirtschaftskammer und Gewerkschaften. Ganz selbstlos sind die Verhandlungen nicht.

Mit jeder Erhöhung steigen auch die Pflichtbeiträge an diese Organisationen.

Während die AK mit 0,5 % am Bruttolohn der Dienstnehmer mitnascht, sind es bei der WKO zwischen 0,38 und 0,42 % als Zuschlag zum DB.

Bei der WKO kommen bei den Handwerksbetrieben noch bis zu 3 % der Sozialversicherungsbeiträge hinzu (abhängig von der Branche und vom Bundesland).

Finanzamtszinsen steigen

Am 27. Juli 2022 wurden alle Finanzamtszinsen von 1,38 auf 1,88 % pro Jahr angehoben. Betroffen sind:

Die Stundungszinsen steigen ab Juli 2024 um zwei Prozentpunkte, da diese coronabedingt gesenkt wurden.

Broschüre Auslandstätigkeit

Die Österreichische Gesundheitskasse veröffentlichte mit Stand 01/2022 eine übersichtliche Dienstgeber-Broschüre: „Auslandstätigkeit: Wer wo versichert ist“ – unserer Meinung nach auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessant.

www.gesundheitskasse.at

> Gruppe: Dienstgeber

> Publikationen

> Leitfaden zu Auslandstätigkeit

Gewinn: der Preis des Überlebens

Am Gewinn ist noch keine Firma kaputt gegangen

„Gewinnmaximierung ist das Gegenteil von Verschwendung“, sagt Hermann Simon. Der echte Gewinn nach Steuern ist die wichtigste Zielgröße im Management. Denn Gewinne sind die Kosten des Überlebens und schaffen neuen Wert. In seinem Buch bringt Simon Klarheit in den Dschungel der Gewinnbegriffe und Bilanzrechnungen. Er beleuchtet die Performance zahlreicher Unternehmen und Branchen im internationalen Vergleich und geht auf die wichtigsten Gewinntreiber ein: Preis, Absatz und Kosten und leitet praktische Konsequenzen ab.

Hermann Simon,
Campus Verlag, 260 Seiten

Erleich­terung bei Rot-Weiß-Rot-Card ab Oktober

Kammerbeiträge­ steigen mit Lohn­erhöhungen

Kammermitglieder, die Dienstnehmer beschäftigen, müssen die Kammerumlage 2 (Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag DZ) entrichten. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn. Die Höhe des DZ setzt sich aus einem Anteil für die Landeskammern (unterschiedlich je Bundesland) und die Bundeskammer (0,14 %) zusammen. Er ist Teil der Finanzierung der Wirtschaftskammer.

Die Arbeiterkammerumlage (0,5 %) trägt der Versicherte.

Jede von den Kollektivpartnern beschlossene Lohnerhöhung ist also nicht ganz uneigennützig, da sich diese auch auf die Kammerbeiträge auswirkt.

SV auf ausländische Einkünfte absetzbar

Erzielt eine Person in mehreren EU-Mitgliedstaaten Einkünfte, ist sozialversicherungsrechtlich trotzdem immer nur ein Staat zuständig. Ist das für eine Person Österreich, so werden in die Bemessungsgrundlage für die österreichischen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) auch die ausländischen Erwerbseinkünfte einbezogen. Sollten SV-Beiträge die Bemessungsgrundlage des im Ausland besteuerten Einkommens nicht vermindert haben, mindern diese zumindest die Steuerbemessung in Österreich (Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe).

FinanzOnline: neue Zugangsmöglichkeit

FinanzOnline bringt Neuerungen für den Login von Privatpersonen: Beim ersten Login nach dem 5. Mai 2022 erfolgt eine Aufforderung zur Festlegung eines eindeutigen Benutzernamens. Jeder Benutzername kann nur einmal verwendet werden. Nach Festlegung kann man sich mit diesem und dem bereits bekannten Passwort (PIN) in FinanzOnline einloggen. Die Teilnehmer- und Benutzer-Identifikation werden nicht mehr benötigt. Wir empfehlen, diese aber dennoch aufzubewahren, da sie weiterhin als Login verwendet werden können.

Pauschale Corona-Entschädigung bei Quarantäne für Selbständige

Muss der Unternehmer selbst in Quarantäne, kann ein Antrag auf Verdienstentgang nach Epidemiegesetz gestellt werden. Dieser ist eine Wissenschaft für sich. Seit April 2022 gibt es nun Erleichterungen für Kleinunternehmer. Diese können für jeden Tag der Absonderung pauschal 86 € Entschädigung beantragen, ohne Bestätigung durch einen Steuerberater.

Frist beachten: Längstens drei Monate ab Aufhebung der Quarantäne kann der Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.

KUA-Bonus für Langzeit-Kurzarbeiter

Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus in Höhe von einmalig 500 € ist ein einmaliger Zuschuss zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19-Pandamie. Antragsberechtigt sind Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021 mindestens für zehn Monate sowie im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren. Weiters darf die SV-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 höchstens 2.775 € betragen. Der Antrag ist bis 31. Dezember 2022 via Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte möglich.

Änderung bei Gewährleistung

Seit Jahresbeginn gilt für Verkauf von Waren und digitalen Inhalten an Konsumenten das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Wichtige Neuerungen sind die Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate oder die Verlängerung der Verjährung um weitere drei Monate für den Klagsweg. Für digitale Inhalte besteht nun eine Update-Verpflichtung. Weicht die Ware oder Dienstleistung von den üblichen Eigenschaften ab, muss der Konsument informiert werden und explizit zustimmen.

NPO Fonds für das 4. Quartal 2021 läuft

Förderanträge sind seit 21.02.2022 bis spätestens 30.04.2022 möglich.

Die Förderung besteht aus förderbaren Kosten und einem Struktursicherungsbeitrag (5 % der Einnahmen 2019). Die Förderung ist mit einem gekürzten Einnahmenausfall begrenzt.

Dieser ergibt sich aus 90 % der Einnahmen im 4. Quartal 2019 abzüglich der Einnahmen im 4. Quartal 2021, dieser Betrag ist dann nochmals um 10 % zu kürzen.

Zusätzlich können Kosten für COVID–19 Tests beantragt werden.

Details unter: https://npo-fonds.at/

SVS: 100 Euro-Impfbonus

Im Zuge der Aktion „Geimpft gesünder“ wurde von der SVS ein Anreiz zur Gesundheitsprävention geschaffen. Selbständige und Bauern erhalten bei Nachweis eines ganzheitlichen Impfschutzes einen steuerfreien Bonus von 100 €. Eine Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung. Sie können den Bonus noch bis zum 31. Dezember 2022 online oder analog für sich und alle mitversicherten Angehörigen beantragen!

Die Auswahl der für die Teilnahme notwendigen Impfungen (COVID, FSME, HPV etc.) erfolgt auf Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums.

Der Chef, den ich nie vergessen werde

Persönlich führt sich’s besser! Wie Sie Loyalität & Respekt Ihrer Mitarbeiter gewinnen.

Großartige Führungskräfte sind vor allem großartige Persönlichkeiten. Alexander Groth zeigt, wie man seine Stärken entwickelt und sein Leben nicht auf Karriereoptimierung ausrichtet, sondern andere mit Demut, Akzeptanz und Vertrauen führt. Nur so hinterlässt man Spuren in den Köpfen und Herzen seiner Mitarbeiter.

Alexander Groth,
Campus Verlag,
231 Seiten

Digitale Ratgeber

Die Online-Tools der Wirtschaftskammer reichen von Betriebsanlagengenehmigung über Datensicherheit bis zu E-Rechnung. Zu finden sind sie übersichtlich auf  folgender Sammel-Website:

ratgeber.wko.at

Lohnnebenkosten gesenkt (IESG)

Die Lohnnebenkosten sinken auch 2022 weiter. Der IESG-Beitrag hat sich von 0,20 auf 0,10 % reduziert und ist ein Teil des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung.

Lohnnebenkosten 2022:

Kopf aus dem Sand! Erste Hilfe für unruhige Zeiten und berufliche Sackgassen

Das Workbook für schwierige Zeiten im Job, berufliche Sackgassen und die Mid-Career-Crisis.

Die berufliche Zukunft ist derzeit in vielen Branchen ungewiss. Doch den Kopf in den Sand zu stecken, erschwert bekanntermaßen die Orientierung. Hier leistet der Karriere-Coach und Psychologe Tom Diesbrock »mentale Erste Hilfe« und unterstützt Sie dabei, Ihre berufliche Situation in Ruhe zu analysieren, schrittweise Möglichkeiten und Wünsche für den weiteren Karriereweg zu entwickeln und schließlich konkrete Entscheidungen zu treffen.

Tom Diesbrock, Campus Verlag, 246 Seiten

Begünstigtes KFZ bei Sachbezug

Wer ein firmeneigenes KFZ privat nutzen darf, bezahlt dafür Steuern und Sozialversicherung in Form eines Sachbezuges. Die Höhe richtet sich nach den CO2-Emissionen gemäß WLTP-Mess-verfahren.

Keine CO2-Emission: kein Sachbezug

Darunter fallen reine Elektroautos.

Schadstoffarme KFZ: 1,5 % der Anschaffungskosten bzw. max 720 pro Monat

Darunter fallen KFZ mit einer Emission bis 135 g pro km bei Anschaffung in 2022. Auch Hybrid-Fahrzeuge gehören dazu, wenn sie die Emissionsgrenze unterschreiten.

Alle anderen KFZ: 2,0 % der Anschaffungskosten bzw. max 960  pro Monat

Darunter fallen KFZ, die die Emissionsgrenze überschreiten.

Podcast-Tipps für lange Spaziergänge

Egal ob mit oder ohne Lockdown: Spazierengehen ist wieder IN. Für Unterhaltung sorgt dabei so mancher Podcast. Ein paar Vorschläge aus der impuls-Redaktion:

Zu finden auf den Podcast-Plattformen wie Apple Podcast oder Spotify.

Sozialversicherungswerte 2022

Geringfügigkeitsgrenze:

485,85 € pro Monat

Höchstbeitragsgrundlage:

79.380 € pro Jahr

5.670 € pro Monat
(Auszahlung 14 x)

6.615 € pro Monat
(Auszahlung 12 x)

Arbeitslosen-Versicherungsbeiträge:

Bruttobezug
in Euro

Arbeitslosen-
versicherung

bis 1.828

0 %

über 1.828 bis 1.994

1 %

über 1.994 bis 2.161

2 %

über 2.161

3 %

Werte 2022 noch vorläufig.

Ende Elektronischer Bilanztransfer

Der elektronische Bilanztransfer ist eine kostenlose, digitale Plattform zur automatisierten Übermittlung von Jahresabschlüssen. Im Gegenzug stellen die Betreiberbanken Analyserückmeldungen zu den übermittelten Jahresfinanzberichten bereit. Allerdings wird die Plattform mit Jahresende 2021 eingestellt, da sie zu wenig genutzt wurde.

Wurde ich gehackt?

Hand aufs Herz: Wer verwendet nicht das gleiche Lieblingspasswort fürs Shoppen im Internet oder für Webplattformen? Das geht so lange gut, bis eine dieser Plattformen gehackt wird und das Passwort in falsche Hände gerät. Ob auch Sie Opfer eines bekannten Daten-Hacks waren, lässt sich mit wenig Aufwand herausfinden. Gleich mehrere Seiten bieten Datenbanken an, in denen man nach Eingabe der eigenen E-Mail herausfinden kann, ob die eigenen Daten bei einem der großen Hacks erbeutet wurden.

https://haveibeenpwned.com

https://sec.hpi.de/ilc/

Vereine: Statuten für Videokonferenz anpassen

Coronabedingt konnten Vereine weder Vorstandssitzungen noch Generalversammlungen physisch abhalten. Eine Abhaltung als Videokonferenz war nicht möglich, weil entsprechende Regelungen in den Statuten fehlen.

Diese sind daher bei der nächsten Generalversammlung anzupassen, damit Sitzungen und Versammlungen auch virtuell abgehalten werden können. Die Teilnahme muss akustisch und optisch möglich sein. Weiters muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

Instandhaltungsrücklage verringert ImmoESt

Mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung übergibt man auch die Instandhaltungsrücklage (gemäß § 31 WEG). Wird nachgewiesen, dass ein konkreter Teil des Kaufpreises auf diese bereits bezahlte Instandhaltungsrücklage entfällt, reduzieren sich die Einkünfte des Verkäufers und damit die ImmoESt. Für den Käufer liegen insoweit keine Anschaffungskosten vor. Notwendig ist, den konkreten Betrag der Rücklage im Kaufvertrag zu erwähnen. Je nach Höhe der ImmoESt-Bemessungsgrundlage re-duziert sich die Steuer.

Keine Anspruchszinsen für 2020

Für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen, die aus der Veranlagung 2020 und 2019 resultieren, werden aufgrund einer coronabedingten Sonderregelung keine Anspruchszinsen verhängt. Werden Nachzahlungen erwartet oder erfolgten zu geringe Vorauszahlungen müssen heuer keine Anzahlungen bis September 2021 geleistet werden, um die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu verhindern. Vorsicht: Die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen bleiben unverändert, für eine verspätete Einreichung kann seitens der Finanz ein 10%iger Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Härtefall-Fonds 3

Der Härtefallfond für Selbständige, die von der Coronapandemie betroffen sind, geht in die Phase 3. Die Beantragung ist seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) rückwirkend möglich. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können, ein Umsatzeinbruch von mind. 50% oder ein behördliches Betretungsverbot vorliegen. Achtung: Fordern Sie rechtzeitig eine persönliche Handysignatur an, da diese für die Antragstellung notwendig ist!

Achten Sie auf das Copyright

Grafiken, Fotos, Musik, Texte, Videos etc. gehören dem Erschaffer des jeweiligen Werks. Wer sie verwenden möchte, muss sich an das Urheberrecht halten. Das bedeutet, dass man das Recht hat, diese Inhalte in der verwendeten Form wie beispielsweise im Internet zu benutzen. Der Erschaffer kann auch bestimmen, in welcher Form dieser genannt werden möchte. So ist bei Fotos normalerweise der Fotograf zu nennen. Weiters schützt die DSGVO  die gezeigten Personen und sie müssen gefragt werden. Wer sich nicht an Urheberrecht und Datenschutz hält, riskiert Klagsdrohungen mit pauschalen Schadenersatzforderungen.

ÖNACE- Kennzahl prüfen

Die ÖNACE-Kennzahl gibt die Branche Ihres Unternehmens an. Zu finden ist die aktuelle Kennzahl entweder im Unternehmensserviceportal (USP) oder in FinanzOnline in der letzten Steuererklärung. Die richtige Zuordnung ist wichtig für die meisten Corona-Förderungen. Falls sie nicht (mehr) stimmt, sollte man möglichst rasch eine Korrektur bei der Statistik Austria beantragen. Dazu finden Sie Ihre Zugangsdaten auf der letzten Klassifikationsmitteilung. Alternativ kann man Anfragen zum ÖNACE-Code in Bezug auf sämtliche Förder- und Unterstützungsanfragen via E-Mail stellen: klm@statistik.gv.at

Förder-Zahlenspiele

Interessantes für Zahlenmenschen: Wie viel wurde bereits an Unterstützungsleistungen für Unternehmen von der COFAG bewilligt? Wieviel bereits ausbezahlt? Wie lange dauert durchschnittlich die Bearbeitung? Wie hoch ist die Genehmigungsquote? Diese Fragen und noch mehr beantwortet die Website der COFAG:

www.cofag.at

im Bereich „Aktuelle Zahlen“

Non-Profits weiter gefördert

Gemeinnützige Organisationen und Vereine aus allen Bereichen wie Soziales, Kultur und Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften können sich freuen. Der NPO-Fonds wird bis Ende Juni verlängert. Den Antrag für das erste Halbjahr 2021 können Sie ab Juli stellen, wobei für beide Quartale nur ein Antrag nötig sein wird.

npo-fonds.at

Eine kurze Geschichte der Zukunft

Wie wird unsere Zukunft aussehen? Rein statistisch betrachtet, stößt die Menschheit an die Grenzen der Entwicklung und der Belastbarkeit der Natur. Doch die Bionikerin Ille C. Gebeshuber ist überzeugt, dass es gute Gründe gibt, auch das Positive zu sehen. Schließlich hat die Menschheit einen weiten Weg zurückgelegt und schon oft gezeigt, dass sie signifikante Veränderungen schafft. Der unternehmerische Erfolg wird neben dem finanziellen Aspekt auch durch die Auswirkungen der Tätigkeiten auf Gesellschaft und Natur bewertet werden. Wie der Weg in die Zukunft aussehen könnte, beschreibt sie in diesem Buch.

Ille C. Gebeshuber

Eine kurze Geschichte der Zukunft –
Und wie wir sie weiterschreiben

Herder-Verlag

Kleinunternehmer-Pauschalierung: Endlich Anpassung an Umsatzsteuer

Seit der Veranlagung 2020 können Kleinunternehmen ihre Gewinne pauschal ermitteln. Voraussetzung ist eine Umsatzhöhe von maximal 35.000 €.   Ab der Veranlagung 2021 erfolgt eine Harmonisierung mit der Umsatz-steuer-Kleinunternehmerregelung, der Grenz-wert ist auch hier als Nettogröße zu verstehen. Die Regelung für ein einmaliges Überschreiten der Grenze bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren wird ab 2021 ebenso angepasst.

Selbstanzeige: Strafzuschlag bereits bei telefonischer Anküngigung

Bei Finanzvergehen besteht die Möglichkeit straffrei zu bleiben, wenn man Selbstanzeige erstattet. Wichtig für eine strafbefreiende Wirkung ohne zusätzliche Abgabenerhöhung ist hierbei der Zeitpunkt der Offenlegung. Hat die Finanzverwaltung nämlich bereits telefonisch eine Prüfung angemeldet, ist die strafbefreiende Wirkung nur noch möglich, wenn zusätzlich zu der Steuernachzahlung ein Strafzuschlag entrichtet wird.

Online-Ratgeber für Corona- Unterstützungen

Die Wirtschaftskammer hat einen Online-Ratgeber als Orientierungshilfe entwickelt. Er umfasst die wichtigsten bundesweiten Unterstützungen – Landesförderungen und branchenspezifische Maßnahmen sind nicht enthalten. Der Online-Ratgeber kann keine individuelle Beratung ersetzen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen beim Antrag.

ratgeber.wko.at/corona-unterstuetzungen

Testament mit Heftklammer: ungültig

Damit ein Testament im Falle eines Erbrechtsstreits gültig ist, sind strenge Formerfordernisse zu beachten. So ist etwa ein fremdhändiges Testament formungültig, wenn der Erblasser und die Testamentszeugen auf einem losen Blatt unterschreiben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt besteht, auf dem sich der Testamentstext befindet. Die einzelnen Bestandteile der Urkunde müssen so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann.

Tanktourismus: kein Vorsteuerabzug

Seit 15.1.2021 gibt es für Kraftfahrer aus dem Drittland, die nur des Tankens wegen nach Österreich fahren, keine Möglichkeit zur Vorsteuerrückerstattung. Bislang konnten Drittlandsfrächter, die in Österreich bezahlte Umsatzsteuer im Zuge der Vorsteuererstattung rückfordern. Nunmehr sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, von der Erstattung ausgeschlossen. Sie müssen damit die vollen 20% Umsatzsteuer auf Benzin und Diesel bezahlen. Die Regierung sieht in dieser Maßnahme einen weiteren Schritt in Richtung Klimaschutz.

Essens-Bons: Werte erhöht

Freiwillige Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen für Mahlzeiten sind ab 1.7.2020 bis zu 8 € (bis 30.6.2020: 4,40 €) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1.7.2020 bis zu 2 € (bis 30.6.2020: 1,10 €) pro Arbeitstag steuerfrei. Für den Freibetrag übersteigende Werte der Gutscheine liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Das korrekte Impressum

Ein fehlendes Impressum in E-Mails und auf der Website kann hohe Geldstrafen (bis zu 3.000 €) nach sich ziehen. Sogar eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs ist möglich. Die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten sind in §5 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) geregelt.

Die Impressumspflichten sind im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und in der Gewerbeordnung (GewO) zu finden. Einen guten Überblick mit konkreten Beispielen bietet auch die WKO Broschüre: „Das korrekte E-Mail-Impressum“.

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das-korrekte-E-Mail-Impressum.html

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Die schon ab Juli 2020 vorgesehene Abschaffung der Lieferschwellen für Versandhändler wurde auf Juli 2021 verschoben. Bisher gilt ja: Solange die jeweilige Lieferschwelle (z.B. für Importe nach Österreich 35.000 € pro Jahr) nicht überschritten wird, sind Versandhandelsgeschäfte an Private innerhalb der EU im Land des Versenders umsatzsteuerpflichtig. Ab Juli 2021 ist Umsatzsteuerpflicht generell im Bestimmungsland gegeben. Der One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet aber die Möglichkeit, ausländische Umsatzsteuern in nur einem einzigen Mitgliedsland zu erklären.

Achten Sie auf das Copyright

Keine Website kommt ohne Bilder und Grafiken aus. Auf vielen Websites fehlen die notwendigen urheberrechtlichen Hinweise. Vor allem deutsche Rechtsanwälte nutzen dies aus und versenden massenhaft Abmahnungen mit Strafzahlungsforderungen.

Tipp: Entgegen gegenteiliger Behauptung gilt österreichisches Recht. Sollte die Urheberrechtsverletzung begründet sein, so ist zumindest die Forderung der überhöhten Anwaltskosten nicht berechtigt. In Österreich gelten wesentlich geringere Fixbeträge. Betroffene sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen.

Eine neue Wirtschaft – zurück zum Sinn

Irgendetwas scheint mit unserer Wirtschaft nicht zu stimmen. Sie macht Reiche immer reicher – den Rest der Menschheit setzt sie unter zunehmenden Druck. Aber wo sind die Alternativen? Josef Zotter, Sonnentor-Gründer Johannes Gutmann und der gelernte Investmentbanker Robert Rogner beantworten diese Fragen und zeigen, wie eine neue Wirtschaft in jedem Einzelnen von uns entstehen kann.

Gutmann/Rogner/Zotter – „Eine neue Wirtschaft – zurück zum Sinn“, 160 Seiten, edition a

Corona Test – Kein Sachbezug

Übernimmt der Dienstgeber die Kosten für einen Covid-19-Test des Dienstnehmers, so ist dies – analog zur Kostenübernahme bei Impfungen – nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen und kein Sachbezug anzusetzen. Die Übernahme der Kosten für die Covid-19-Tests von Familienmitgliedern der Dienstnehmer ist allerdings ein steuerlicher Vorteil. In diesem Fall ist beim betroffenen Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Keine Anspruchszinsen für ESt-/KöSt- Nachzahlungen aus 2020

Kann man beweisen, von einem Liquiditätsengpass wegen der Corona-Krise betroffen zu sein, kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gestellt werden. In diesem Antrag muss die Minderung der Bemessungsgrundlage glaubhaft gemacht werden. Bei der Veranlagung 2020 werden außerdem keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.

EU-Meldepflichtgesetz

Das EU-Meldepflichtgesetz sieht vor, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt ab 1. Juli 2020 konzipiert oder umgesetzt wird, innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen („Altfälle“) waren bis zum 31. August 2020 zu melden.

Derzeit gibt es technische Verzögerungen auf Unionsebene bei der Erstellung des Zentralverzeichnisses. Die verspätete elektronische Meldung bis 31. Oktober 2020 hat dementsprechend laut Finanzministerium keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stundungen verlängert

Alle coronabedingten Stundungen beim Finanzamt, die am 30.09.2020 auslaufen, wurden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Auch die am 15.11.2020 fälligen Vierteljahres-Steuervorauszahlungen werden bis 15.01.2021 gestundet.

Alternativ kann bis 30.09.2020 um Ratenzahlung für offene Steuerrückstände in zwölf Raten angesucht werden. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. In Härtefällen kann um weitere sechs Monate verlängert werden. Bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach betragen diese zunächst 1,38 %, bis 31.10.2021 steigen sie bis auf 3,88 % an.

Meistertitel nun Teil des Namens

Wie genau das auszusehen hat, zeigt eine Infobroschüre der WKO.

www.wko.at

> Themen

> Bildung und Lehre

> Meisterprüfung und Befähigungsprüfung

> Der eintragungsfähige Meistertitel

EU-Vorsteuererstattung bis 30.9.2020

Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Ländern für das vergangene Jahr müssen bis spätestens 30.9. via FinanzOnline gestellt werden. Anträge in Papierform sind nicht möglich. Belege müssen nur in Ausnahmefällen eingescannt und mitgeschickt werden. Die Übermittlung einzelner Belege kann aber gefordert werden. Die zu erstattende Vorsteuer muss mindestens 50€ betragen.

Grundsätzlich muss EU-einheitlich die Erstattung binnen vier Monaten erfolgen, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen binnen acht Monaten.

Covid 19 Prämie steuerfreie Boni für besondere Verdienste von Mitarbeitern

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt wird eine zusätzliche Zahlung, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Fristen bei Bau- und Montagebetriebsstätten

Bau- und Montagetätigkeiten (wie auch Planungs- und Überwachungstätigkeiten) begründen dann eine Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn, wenn die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen normierte Dauer der Durchführung im Baustellenstaat überschritten wird. Das OECD-Musterabkommen sieht eine Zwölfmonatsfrist, das UN-Musterabkommen hingegen eine Sechsmonatsfrist vor. Auch bei Unterbrechungen, wie etwa COVID-19 bedingt, läuft die Frist weiter. Sollte eine Betriebsstätte begründet werden, ist eine Abstimmung mit den lokalen Behörden zu empfehlen.

Bewirtungskosten mit 75% absetzbar

Mit  Juli 2020 soll das „Wirtshaus-Paket“ in Kraft treten. Es soll Anreize schaffen, den Konsum in der Gastronomie wieder zu vermehren. Unter anderem wird für den Zeitraum vom 15.5.bis zum 31.12.2020 die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 auf 75 % erhöht. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde im Interesse des Arbeitgebers, kann dieser die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen.

Essens-Bons – steuerfreie Beträge erhöht

Essensgutscheine werden steuerlich weiter vergünstigt. Die derzeitige steuerfreie Höchstgrenze soll von 4,40 € je Mitarbeiter und Arbeitstag auf 8,00 € (zum Konsum im Gasthaus) und von 1,10 € auf 2,00 € (für Lebensmittelgeschäfte) erhöht werden. Der erhöhte Steuerfreibetrag für vom Arbeitgeber bezahlte und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Essensgutscheine soll ab 1. Juli 2020 gelten.

Achtung: Werden Gutscheine kumuliert eingelöst, droht der Entfall der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer!

Eintrag als Reparaturbetrieb

Reparieren boomt. Mitglieder der Sparte Gewerbe und Handwerk können sich ins Firmen A-Z der Wirtschaftskammer als Reparaturbetrieb eintragen lassen, um somit leichter gefunden zu werden.

firmen.wko.at

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