Krankheit, Pflege, Behinderung oder Kosten für Kinder mit besonderen Bedürfnissen: Manche Kosten treffen einen nicht freiwillig, sondern einfach, weil das Leben passiert. Das Steuerrecht kann solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigen. Klarstellungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) zeigen, worauf besonders zu achten ist.
AgB sind Kosten, die deutlich über das hinausgehen, was die meisten Steuerpflichtigen üblicherweise tragen müssen. Damit Krankheitskosten, Pflege, Behinderung und andere unvermeidbare Ausgaben steuerlich anerkannt werden, müssen drei Kriterien vorliegen: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung. Es muss sich also um Kosten handeln, die nicht zum normalen Lebensaufwand gehören, denen man sich nicht entziehen kann und die finanziell spürbar sind.
Mit oder ohne Selbstbehalt?
Allgemeine Krankheitskosten wirken sich meist erst aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Spitalskosten oder Therapien. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können dagegen in der Regel ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dafür muss ein Grad der Behinderung (Sozialministeriumsservice) amtlich festgestellt werden. Die LStR stellen dazu klar: Ein unterjährig festgestellter Behinderungsgrad gilt für das ganze Jahr. Werden unterjährig mehrere Grade festgestellt, ist grundsätzlich der höhere Grad für das ganze Jahr maßgeblich. Außerdem ist eine steuerliche Begünstigung rückwirkend ab einem bestimmten Ereignis möglich, wenn die Behinderung eindeutig darauf zurückzuführen ist (z.B. Unfall, Operation).
Je nach Höhe des Behinderungsgrades stehen pauschale Freibeträge zu. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können alternativ auch diese geltend gemacht werden. Zusätzlich können bestimmte Aufwendungen für Hilfsmittel, Heilbehandlungen sowie Unterrichtskosten in einer Sonder- oder Pflegeschule oder Kosten einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden. Gerade bei Kindern mit Behinderung ist eine genaue Unterscheidung zwischen Unterrichtskosten, Unterbringungskosten, Pflegegeld und behinderungsbedingten Mehraufwendungen wichtig, da diese steuerlich nicht immer gleichbehandelt werden. Bezogenes Pflegegeld oder ähnliche Leistungen kürzen die Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung. Unterrichtskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Kürzung geltend gemacht werden.
Auch für Angehörige können agB eine Rolle spielen. Trägt jemand die Kosten für den behinderten (Ehe-)Partner oder ein Kind mit Behinderung, können ebenfalls agB absetzbar sein.
Tipp: Informieren Sie sich auch über sonstige Begünstigungen im Zusammenhang mit einer Behinderung: ORF-Beitragsbefreiung, Zuschuss für behindertengerechten Wohnungsumbau, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, NoVA-Begünstigung, Gratis-Autobahnvignette, Parkgebührenbefreiung, erhöhte Familienbeihilfe uvm.
Ab 1.1.2026 ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung von teuren Wohnimmobilien grundlegend. Künftig sind sogenannte Luxusimmobilien bei der Vermietung umsatzsteuerfrei – aber mit einem entscheidenden Nachteil: Der Vorsteuerabzug für Errichtungs- und Anschaffungskosten entfällt.
Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden umsatzsteuerfrei. Für die Vermietung zu Wohnzwecken gibt es jedoch eine Ausnahme: Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dadurch steht Vermietern der volle Vorsteuerabzug zu, etwa aus Errichtungs- oder Anschaffungskosten.
Seit 1.1.2026 wird die Steuerbefreiung auf sehr teure oder luxuriöse Immobilien ausgeweitet. Somit müssen „besonders repräsentative Liegenschaften“ umsatzsteuerfrei vermietet werden. Darunter fallen Immobilien, bei denen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Baubeginn mehr als 2 Mio. € betragen.
Durch die Änderung wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass bei besonders teuren Wohnimmobilien ein voller Vorsteuerabzug möglich ist, obwohl diese häufig privat (z.B. durch Gesellschafter) genutzt wurden.
Übergangsregelung
Für Immobilien, die bis 31.12.2025 angeschafft wurden, bleibt die bisherige Regelung bestehen – inklusive Vorsteuerabzug, sofern die Vermietung fremdüblich erfolgt.
Wichtig: Bei einem Grundstück, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt ist (z.B. Zinshäuser) wird die Beurteilung der Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand bezogen.
Welche Informationen hat das Finanzamt eigentlich über mich? Mehr, als man denkt …
Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind insbesondere die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten der Bundesabgabenordnung. Steuerpflichtige müssen ihre für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Gleichzeitig verfügt die Finanzverwaltung über externe Informationsquellen.
Ein zentrales Instrument sind sogenannte Kontrollmitteilungen. Dabei werden Daten ausgetauscht. Beispiele sind Lohnzettel (L16), Kapitalerträge von Banken oder Meldungen im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen. Im internationalen Bereich erfolgt der Informationsaustausch beispielsweise über Kontodaten, Kapitalerträge und neu ab Juli 2027, auch Kryptotransaktionen.
Darüber hinaus nutzt die Finanz öffentlich zugängliche Quellen: Firmenbuch, Grundbuch oder auch Internetauftritte können im Rahmen von Außenprüfungen herangezogen werden. Digitale Recherchemöglichkeiten spielen eine zunehmend wichtige Rolle. Social-Media-Profile oder Online-Marktplätze können Anhaltspunkte für nicht erklärte Einkünfte liefern. Das Datenschutzrecht setzt hier allerdings klare Grenzen.
Fazit: Absolute Anonymität im Steuerrecht gibt es nicht. Wer Einkünfte erzielt, sollte davon ausgehen, dass relevante Informationen ermittelt werden können. Die Einnahmen sollten daher von vornherein nachvollziehbar angegeben werden.
Bislang durften Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (ALG/NH) beziehen, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € (Wert 2025 und 2026) im Monat verdienen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Diese Möglichkeit fällt künftig weitgehend weg!
Ab 2026 dürfen Personen mit ALG/NH
nur mehr dann geringfügig dazuverdienen, wenn sie eine der vier Ausnahmevoraussetzungen erfüllen:
Um den Anspruch auf ALG/NH nicht zu verlieren, müssen geringfügig Beschäftigte, die in keine Ausnahme fallen, ihren Job bis spätestens 31.1.2026 beenden.
Ab 1.1.2026 ändert sich die Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte grundlegend.
Hat man mehrere geringfügige Jobs, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2026) überschreiten, zahlt man Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Diese fallen hingegen für eine geringfügige Tätigkeit weg, wenn daneben ein vollversicherter Hauptjob besteht. Will man Arbeitslosengeld beantragen, müssen alle Nebenjobs beendet werden – außer man fällt in eine der vier Ausnahmen (vgl. dazu Zuverdienst Arbeitslose ab 2026 eingeschränkt).
Achtung: Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive Nebenjobs den Betrag von 13.539 € (freie Dienstnehmer, Wert 2026) bzw. 14.769 € (für echte Dienstnehmer, Wert 2026), fallen auch Steuern auf den geringfügigen Verdienst an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Sozialversicherungsnachzahlungen kann man als Werbungskosten absetzen.
Fazit: Wer mehrere kleine Jobs hat, muss ab 2026 genau hinschauen und seine Beschäftigungen mit Blick auf die neue gesetzliche Lage planen.
Tipp: Der Online-Zuverdienstrechner der AK zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.
zuverdienst.arbeiterkammer.at
Trinkgeld ist in Österreich mehr als nur eine nette Geste – es ist fester Bestandteil des Hotel- und Gastronomiegewerbes. Bisher galten in Österreich für die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Ab 2026 ist Schluss mit dem Länder-Fleckerlteppich.
Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin lohnsteuerfrei. Für die Sozialversicherung fließen ab 2026 bundeseinheitliche Pauschalen in die Bemessungsgrundlage mit ein. Abhängig von der Tätigkeit wird unterschieden zwischen Mitarbeitern, die selbst kassieren (Service mit Inkasso – z.B. Kellner) und die nicht selbst kassieren (Service ohne Inkasso – z.B. Küchenhilfe). Die Pauschale erhöht sich schrittweise (siehe Tabelle).
Das neue System bringt vor allem Rechtssicherheit für Betriebe. Seitens der ÖGK sind keine Nachforderungen mehr möglich, wenn das Trinkgeld die Pauschalen überschreitet. Für bereits anhängige Fälle mit Nacherhebungen gilt eine Generalamnestie – offene Nachforderungen der ÖGK sollen beendet werden.
Wer weniger oder gar kein Trinkgeld erhält als es die Pauschale vorsieht, kann per Opting-out aussteigen.
Fazit:
Das neue Modell schafft Klarheit für Betriebe und dies unabhängig davon, ob das Trinkgeld in bar, mittels elektronischer Zahlung oder über ein kollektives Verteilsystem (z.B. Tronc-System) gegeben wird. Eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung führt außerdem zu mehr Leistungen bei Pension, Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Verrechnungskonten zwischen GmbH und Gesellschaftern sind in der Praxis weit verbreitet. Hohe Schulden gegenüber der GmbH und lange Rückzahlungsfristen fallen Betriebsprüfern schnell auf – mit Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttung. Das kann teuer werden.
Zahlt ein Gesellschafter etwas für die GmbH, ist das kein Problem – solange alles sauber dokumentiert wird. Kritisch wird es bei privaten Entnahmen: Gibt es keine klare Rückzahlungsvereinbarung, kann dies eine Steuerpflicht beim Gesellschafter und gegebenenfalls auch bei der GmbH auslösen.
Auch Darlehen der GmbH an Gesellschafter müssen gut dokumentiert sein: Schriftliche Vereinbarung mit einer klaren Rückzahlungsabsicht sowie die Prüfung der Bonität des Gesellschafters sind hier unerlässlich.
Wichtig: Die Bedingungen müssen marktüblich sein – also so, wie bei einem fremden Dritten. Das heißt: angemessene Zinsen und realistische Rückzahlungspläne. Das Bundesfinanzgericht stellte unlängst fest, dass eine Verzinsung gemäß OeNB-Zinstabelle „an nichtfinanzielle Unternehmen“ (zu finden unter: Kreditzinssätze – Neugeschäft) als angemessen gilt.
Die Gewährung eines unverzinsten Darlehens an den Gesellschafter führt in der Höhe der entgangenen Zinsen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung – ebenso wie zu niedrige Zinsen. Außerdem drohen den Gesellschaftern und gegebenenfalls auch den Geschäftsführern Haftungen, mit steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Die österreichische Regierung hat 2025 ein großes Sparpaket beschlossen, um das Bundesbudget zu sanieren. Zur Verringerung des Defizites und langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen werden neue Steuern eingeführt, bestehende Steuern erhöht und so manche Steuerbefreiung gestrichen.
Wer mehr als 1 Mio € im Jahr verdient, zahlt weiter 55 % Steuern auf das Einkommen, das über dieser Grenze liegt. Diese Regelung wurde bis 2029 verlängert.
Die Umsatzsteuerbefreiung auf Photovoltaikmodule wurde ab 1. April 2025 aufgehoben – um neun Monate früher als ursprünglich geplant. Nur vor dem 7. März 2025 abgeschlossene Verträge profitieren noch vom Nullsteuersatz.
Die Gebühr auf Wetteinsätze wird von 2 auf 5 % erhöht. Das betrifft alle im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Die Änderung gilt seit 1. April 2025.
Seit April 2025 müssen auch E-Autos eine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Motorleistung und Gewicht des Autos. Plug-in-Hybride werden steuerlich an reine E-Autos angeglichen. Die Befreiung gibt es künftig nur noch für elektrische Kleinkrafträder (E-Mopeds).
Die Erhöhung der Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe) wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2025 beschlossen.
Stromerzeuger mit mehr als 1 MW Kapazität müssen einen Energiekrisenbeitrag (EKB) leisten. Der EKB wird aus der Differenz aus Markterlösen aus der Veräußerung von Strom und einer gesetzlich bestimmten Markterlösobergrenze errechnet. Die Obergrenze wurde für die Jahre 2025 bis 2029 herabgesetzt.
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die sowohl auf die Menge als auch auf den Wert der Tabakwaren berechnet wird. Es gelten unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Tabakprodukte. Seit 1. April 2025 wurde die Tabaksteuer erhöht. Für 1.000 Zigaretten steigt sie z.B. von 80 auf 83,50 €.
Der Klimabonus wurde gestrichen. Mit 1. April 2025 wurde außerdem das bisherige Fördermodell zur staatlichen Unterstützung der Bildungskarenz abgeschafft, für bestehende Modelle wurde eine Übergangsregelung verankert. Die Bildungskarenz soll ab 1. Jänner 2026 durch die Weiterbildungszeit ersetzt werden, um zukünftig gezielter und arbeitsmarktorientierter fördern zu können.
Pensionisten müssen künftig mehr für die Krankenversicherung zahlen, die Beiträge steigen ab Juni 2025 bzw. Jänner 2026 von 5,1 auf 6 %. Gleichzeitig wird die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung (Negativsteuer) auf 710 € angehoben.
Viele Bundesgebühren werden mit 48,2 % valorisiert. So muss man ab Juli 2025 etwa für den Reisepass 112 € (bisher: 75,90 €), für den Führerschein 90 € (bisher: 60,50 €) auslegen. Auch die Kosten für Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel und Eingaben bei den Höchstgerichten werden steigen.
Es gibt immer mehr Firmenpleiten. Die Entscheidungsträger des Unternehmens sind hier besonders gefordert. Wer seine Geschäftsführerpflichten ernst nimmt und erfüllt, kann unangenehmen Haftungsfolgen entgehen.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht automatisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt, dem drohen allerdings erhebliche Haftungsrisiken. Im Vordergrund steht der Gläubigerschutz. Zur Verantwortung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers zählen spezifische Sorgfaltspflichten:
Bei einer GmbH gibt es zwei Insolvenztatbestände:
Insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit – ein Tatbestand reicht bereits aus.
Erhöhte Sorgfaltspflichten
Vermeidung von grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: Wem kridaverdächtiges Verhalten vorgeworfen wird, kann zu Schadenersatz verurteilt werden und es drohen strafrechtliche Konsequenzen. Unter kridaträchtigem Handeln versteht man etwa Vermögensverschleuderung, außergewöhnlich gewagte Geschäfte, Spiel und Wette, keine Buchhaltung, keine oder mangelhafte oder zu spät erstellte Jahresabschlüsse, Verwendung von Geldern für private Zwecke.
Rechtzeitiger Insolvenzantrag im Sinne des § 69 Insolvenzrechtsordnung (IO): Wenn einer der Insolvenztatbestände als erfüllt erkannt wird, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer binnen maximal 60 Tagen einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Den Tag X festzustellen ist schwierig. Nur wer in dieser Phase ernsthafte Sanierungskonzepte erstellt und Sanierungsmaßnahmen für eine Neuordnung (zB außergerichtlicher Ausgleich) setzt, kann diese Maximalfrist von 60 Tagen nutzen. Ansonsten ist unverzüglich der Insolvenzantrag zu stellen.
Antrag auf Restrukturierungsplan oder URG-Verfahren: Dieses Instrument soll dem Schuldner auf Basis einer EU-Richtlinie seit Juli 2021 ermöglichen, die Insolvenz abzuwenden und damit eine Sanierung zu erreichen. Beides wird jedoch in der Praxis wenig beachtet.
Keine Gläubigerbegünstigung: Zahlungsverbot für Altschulden ab dem Tag X nach Eintritt der Insolvenz. Es gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, ansonsten droht Schadenersatz.
Laufende Geschäfte (Wareneinkäufe, Dienstleistungen) sind ausschließlich Zug um Zug auszuführen.
Beachtung besonderer Haftung für Abgaben und SV-Beiträge: Vor allem die Umsatzsteuer und die von Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge und Steuern, also Dienstnehmeranteile sind an die Behörden weiterzuleiten.
FAZIT: Wer seinen Pflichten als Geschäftsführer nachkommt, kann Haftungen, Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Verurteilungen vermeiden.
Arbeitnehmer dürfen nur dann Überstundenarbeit leisten, wenn diese nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassen ist – Interessen des Arbeitnehmers bezüglich der Überstundenarbeit müssen berücksichtigt werden. In Österreich gibt es zwei Varianten zur pauschalen Abgeltung der monatlichen Überstunden: die Überstundenpauschale oder die All-in-Vereinbarung.
Echte Überstundenpauschale
Die Abgeltung von Überstundenpauschalen wird individuell zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart. Sie umfasst die Abgeltung einer vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Stundenanzahl und wird 12-mal jährlich zusätzlich zum Grundgehalt ausbezahlt. Sie ist kein Bestandteil der Sonderzahlungen (soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht). In der Deckungsprüfung zum Ende des Kalenderjahres wird kontrolliert, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden über die vereinbarte Pauschale hinausgehen. Bei Überdeckung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abgeltung der zusätzlichen Stunden, bei Unterdeckung muss der Dienstnehmer keine Rückzahlungen leisten. Hinweis: Eine Beschränkung auf eine konkrete Tätigkeit oder ein Widerrufsrecht des Dienstgebers müssen vereinbart sein.
All-in-Vereinbarungen
Bei einer All-in-Vereinbarung wird mit einem vereinbarten Gesamtentgelt die Arbeitszeit inklusive Mehrstunden und Überstunden samt Zuschlägen pauschal abgegolten. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, wie hoch das Entgelt für die Normalarbeitszeit und wie hoch das Ausmaß der Überzahlung für die Überstundenleistung ist. Das in der All-in-Vereinbarung festgelegte Entgelt wird
14-mal im Jahr ausbezahlt und ist Bestandteil der Sonderzahlungen. Ob tatsächlich alle Überstunden gedeckt sind, muss im Rahmen einer jährlichen Deckungsprüfung kontrolliert werden. Bei einer Unterdeckung kommt es zu Nachzahlungen.
Gleitzeitvereinbarung
Pauschale Abgeltung von Überstunden und Gleitzeitvereinbarungen sind möglich. Zweitere werden oft abgeschlossen um zu vermeiden, dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen.
Hinweis: Es ist auf eine klare Ausgestaltung der Vereinbarungen zu achten, um eine Doppelvergütung der Überstunden zu vermeiden. Bei unklarer Regelung besteht das Risiko, dass der Dienstnehmer die Überstunden ausbezahlt bekommt und diese zusätzlich als Zeitausgleich konsumieren kann.
Deckungsprüfung
Bei der Deckungsprüfung wird die Überstundenpauschale jenem fiktiven Betrag gegenübergestellt, den der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden am Ende des Beobachtungszeitraums einzeln abgerechnet worden wären. Überschreitet dieser Gegenwert den Betrag der Pauschale, ist dem Dienstnehmer die Differenz nachzubezahlen.
Homeoffice und Telearbeit
Ab 1.1.2025 gilt das neue Telearbeitsgesetz. Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit die regelmäßige Arbeitsleistung auch außerhalb der Wohnung des Dienstnehmers erbracht werden kann – etwa in Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen gelten weiterhin, Telearbeit muss neu vereinbart werden.
Wer Dividenden aus dem Ausland bezieht, zahlt mitunter zu viel an Kapitalertragsteuer (KESt). Rückerstattung gibt es nur mit kompliziertem Antrag.
In Österreich Ansässige zahlen 27,5 % KESt auf Dividenden. Wenn diese im Ausland ausbezahlt werden, behält auch der auszahlende Staat Quellensteuer ein. Österreich erkennt davon üblicherweise 15 % gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an. Behält der Auszahlungsstaat mehr ein, so kann man von dort den Unterschiedsbetrag zwischen den akzeptierten und den tatsächlich bezahlten Steuerbeträgen zurückfordern.
Ein Beispiel: Ein österreichischer Privatanleger erzielt Dividenden auf deutsche Aktien. In einem ersten Schritt werden 26,375 % deutsche Quellensteuer abgezogen. Österreich besteuert dann nochmal mit 12,5 %, da es nur 15 % laut DBA akzeptiert. Es entsteht somit ein Steuerverlust von 11,375 %. Bei einer Dividende von 1.000 € wären das 113,75 €, für die man einen Rückerstattungsantrag stellen kann. Je nach Land kann der Quellensteuersatz variieren.
Da der Antrag auf Rückerstattung recht aufwendig ist, ist dieser erst ab einem gewissen Rückerstattungsbetrag wirtschaftlich. Vor allem, wenn man dazu fremde Hilfe in Anspruch nimmt, denn die Kosten dafür betragen schnell einige Hundert Euro.
Liste der Quellensteuersätze
https://finanzenverstehen.at/steuern/quellensteuer/
(ohne Gewähr)
Wer in Aktien, Anleihen, Fonds oder ETFs investieren möchte, braucht ein Depot. Hier lauern aus steuerlicher Sicht einige Fallen.
Der supergünstige Online-Broker spart zwar Gebühren, bringt steuerlich aber beträchtliche Probleme. Denn Kapitalerträge sind im Ansässigkeitsstaat – sprich in Österreich – steuerpflichtig; sie müssen daher in die österreichische Steuererklärung aufgenommen werden. Befinden sich nur Aktien und Anleihen auf dem Depot ist die Berechnung noch irgendwie machbar, kompliziert wird es bei Fonds und ETFs. Und richtig teuer wird es, wenn sich auf dem Depot ein sogenannter Nichtmeldefonds befindet.
Über die Steuererklärung zahlt man dann 27,5 % KESt auf die Kapitalerträge, auf dem Depot wird aber noch zusätzlich die lokale Quellensteuer abgezogen. Zu hohe Beträge kann man sich nur mittels eines aufwendigen Rückzahlungsantrags erstatten lassen.
Das Depot in der Steuererklärung zu verschweigen ist auch keine Option, da die Banken zur Meldung nach Österreich verpflichtet sind und dies auch tun.
Fazit: Finger weg von Online-Brokern, die nicht zumindest ein Steuerreporting für Österreich anbieten. Besser ist ein steuereinfacher Broker, der bereits die KESt abführt. Das spart die Steuererklärung.
Innerhalb eines Jahres können realisierte Verluste gegen Gewinne aus Kapitalvermögen (nicht aber gegen Zinsen) gerechnet werden und man spart sich KESt.
Gehört das Depot einer einzelnen Privatperson, so führt der Broker bzw. die Bank den Verlustausgleich durch. Bei zwei oder mehreren Eigentümern muss man die Verlustverwertung in der Steuererklärung durchführen.
Fazit: Wird ein Gemeinschaftsdepot etwa zur gegenseitigen Absicherung gewünscht, so achten Sie darauf, dass die Bank oder der Broker ein Steuerreporting zur Verfügung stellt, mit dem man einen Verlust aus Kapitalvermögen gegen positive Kapitalerträge in der Steuererklärung ausgleichen kann.
Mit dem Grace-Period-Gesetz soll ab 2025 die Übergabe von KMU an Familienmitglieder durch die Finanz begleitet werden. Damit haben Übernehmerinnen und Übernehmer kein steuerliches Risiko.
Die Grace-Period – zu Deutsch Gnadenfrist – bezeichnet den Zeitraum des Übergabeprozesses, in dem das Finanzamt Österreich die Unternehmensübertragung begleitet. Dabei werden bislang noch ungeprüfte Zeiträume bis drei Jahre zurück geprüft.
Eine natürliche Person (etwa ein Elternteil) kann den Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil einer Familien-Personengesellschaft an einen Angehörigen übertragen werden soll. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist keine Begleitung möglich.
Spätestens drei Monate nach Antragstellung soll die Betriebsprüfung beginnen und innerhalb von weiteren sechs Monaten abgeschlossen sein. Geprüft werden alle Finanzamtsabgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuer, nicht allerdings die Lohnsteuer. Nach Abschluss der Begleitung besteht außerdem ein Wiederholungsverbot, das eine neuerliche Prüfung verhindert.
Ab Beginn der Begleitung mit dem Antrag besteht erhöhte Offenlegungspflicht. Dadurch können kritische steuerliche Themen vorab im Zuge des Übergabeprozesses mit dem Finanzamt abgeklärt werden – denn vor allem geplante Änderungen werfen oft Fragen auf.
Anträge können ab 1.1.2025 bis vorerst 31.12.2028 gestellt werden. Danach will die Regierung evaluieren, ob eine weitere Verlängerung dieser neuen Grace-Period sinnvoll ist.
Die voranschreitende Digitalisierung bringt auch im Abgabenverfahren eine Vielzahl von Neuerungen. Das Video-Ident-Verfahren ist eine effiziente Methode, um die Identität von Personen online zu verifizieren.
Inländern steht eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, Zugangsdaten zu FinanzOnline zu erhalten. Für ausländische Personen ist dies oftmals sehr schwierig. Durch ein neues Online-Identifikationsverfahren wird der Erhalt von Zugangsdaten für natürliche Personen im Ausland, aber auch für juristische Personen im In- und Ausland, einfacher.
Mit 1.9.2023 wurde, um der Unzumutbarkeit der Registrierung entgegenzuwirken, das sogenannte Video-Ident-Verfahren eingerichtet. Dieses kann von jeder natürlichen Person genutzt werden, die sich nicht mittels eines EU-Logins einloggen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft ein Finanzbeamter während einer Videokonferenz die Identität der Person. Der Termin für den Videocall wird über die BMF-Website gebucht. Es müssen der Reisepass gezeigt und das Formular FON1 ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten werden direkt während des Termins vergeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Juristischen Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein elektronisches Zertifizierungsmittel angeboten wird, steht das Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung der gesellschaftsrechtlichen Vertreter zur Verfügung. Hier wird die Identität des Geschäftsführers geprüft, die Zugangsdaten werden ebenfalls direkt vergeben.
Die steuerliche Behandlung von betrieblichen Elektroautos: Ein umfassender Überblick zum Vergleichen.
In den vergangenen Jahren hat die Nachfrage nach Elektroautos in Österreich stetig zugenommen, sowohl aufgrund des wachsenden Umweltbewusstseins als auch der zahlreichen steuerlichen Anreize. Bei reinen Elektroautos ohne CO2-Ausstoß wurden drei Kategorien geschaffen. Je teurer das Auto in der Anschaffung, desto weniger Steuerzuckerl können Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen. Wir haben eine Übersicht für Sie gestaltet, in der Sie Elektroautos mit herkömmlichen Autos mit CO2-Emmission vergleichen können.

Der neue Europäische Standard zur Übertragung von Bankdaten heißt EBICS. Der bisherige MBS-Standard wird nicht mehr gewartet.
Derzeit verwenden die meisten österreichischen Banken zur Übertragung von Bankdaten MBS, kurz für Multi Bank Standard. Seit 2017 gibt es keine großen Updates mehr. MBS ist somit in die Jahre gekommen und funktioniert als rein österreichische Lösung nicht optimal für international tätige Unternehmen. Weiters eröffnen sich bei nicht regelmäßig gewarteter Software oft Sicherheitslücken.
Als neuer Standard wurde EBICS eingeführt. Dies steht für Electronic Banking Internet Communication Standard. EBICS ist ein offener, europäischer Kommunikationsstandard zum Austausch von Bankdaten.
E-Banking
Gründerinnen und Gründern sei ans Herz gelegt, für den Zahlungsverkehr entweder gleich EBICS oder eine reine Online-Lösung zu verwenden. Bestehende Unternehmen sollten den Umstieg von MBS auf EBICS gut planen. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.
Import Bankdaten in Buchhaltung
Mit EBICS besteht wie schon mit MBS die Möglichkeit, die Bankbewegungen und Salden in die Buchhaltung zu importieren. Der Vorteil: Tagesaktuelle Buchungen und Vermeidung von Fehlerquellen.
Damit wir die Bankdaten importieren können, braucht es einen Lesezugriff auf das Bankkonto, den wir mit Ihnen einrichten können. Wir unterstützen Sie gerne!
Intensive Verhandlungen von 138 Staaten haben zur Ausarbeitung einer EU-Richtlinie zur Implementierung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % geführt. Betroffen sind ab 2024 internationale Konzerne und deren Töchter – in Österreich rund 6.500.
Die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft stellen das internationale Steuerrecht vor erhebliche Herausforderungen. Die Steuergerechtigkeit ist vor allem durch Gewinnverkürzungen und -verlagerungen der multinationalen Konzerne stark beeinträchtigt.
Dem soll durch ein Zwei-Säulen-Modell Einhalt geboten werden. Die erste Säule des internationalen Abkommens bildet die Umverteilung der Besteuerungsrechte von digitalen Leistungen. Diese Säule befindet sich derzeit noch in Verhandlung.
Die zweite Säule ist die effektive globale Mindestbesteuerung. Ziel dieser Regelung ist es, eine weltweit gültige effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen. Dazu wird zunächst der effektive Steuersatz sämtlicher in einem Staat ansässigen Töchter ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt der effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz, wird für die betroffene Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuer in jener Höhe fällig, die für das Erreichen der Mindestbesteuerung erforderlich ist.
Betroffen sind alle Unternehmen einer multinationalen Gruppe mit einem weltweit konsolidierten Jahresumsatz von mind. 750 Mio €.
Ist die Rechnung falsch ausgestellt, kann das teuer werden. Hier gibt es Erfreuliches und Unerfreuliches.
Das österreichische Unternehmen „Luxury Trust“ kaufte in Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedsstaat) Fahrzeuge ein und lieferte diese direkt an den abnehmenden Unternehmer in Tschechien. Die Vereinfachung für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wurde in Anspruch genommen. Allerdings vergaß Luxury Trust den Vermerk „Übergang der Steuerschuld“ auf der Rechnung. Damit muss der Österreicher einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern – ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Der Europäische Gerichtshof wurde befragt und fällte ein hartes Urteil. Er ließ keine Rechnungsberichtigung zu. Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäften funktioniert nun nicht mehr.
Keine Rechnungskorrektur bei B2C-Geschäften notwendig
Wenn eine Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aufweist, schuldet man diesen Mehrbetrag so lange, bis die Rechnung berichtigt ist, was im Nachhinein leider oft nicht möglich ist.
Das wurde nun geändert: Bei Verbrauchergeschäften (B2C) muss keine Rechnung korrigiert werden. Nur im B2B-Bereich muss man weiterhin eine Korrektur vornehmen, da hier die Gefahr bestünde, dass der Kunde einen zu hohen Vorsteuerabzug nutzt und das Steueraufkommen gefährdet.
Tipp: Falsche Rechnungen können viel Geld kosten. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen.
Die Cybersicherheitsrichtlinie NIS2 tritt spätestens am 18. Oktober 2024 in Kraft. Beschäftigen sollte man sich jetzt schon damit.
Die bisherigen Regelungen über Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten soll auf weite Teile der Wirtschaft ausgedehnt werden. Betroffene Unternehmen sind:
Besagte Unternehmen müssen je nach Ausprägung ihrer Betroffenheit unterschiedliche Risikomaßnahmen treffen. Interessant ist auch, das NIS2 den Budgetrahmen für das Risikomanagement mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes vorschreibt. Happig sind auch die Strafen bei Nichteinhaltung, die sich auf dieselbe Höhe belaufen.
Machen Sie den Check, ob Sie betroffen sind auf ratgeber.wko.at/NIS2
Tipp:
Im eigenen Interesse sollten sich alle Unternehmen mit Cybersicherheit befassen um möglichst vor teuren Cyberattacken geschützt zu sein.
Die Ökosoziale Steuerreform geht in die zweite Runde. Ziel ist es, Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen und somit die Wirtschaft weiter zu unterstützen. Neben dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es seit heuer den Investitionsfreibetrag (IFB) wieder. Für Öko-Investitionen ist der IFB besonders interessant.
Für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter (WG) des abnutzbaren Anlagevermögens steht seit 1. Jänner 2023 ein 10 %iger IFB, für Öko-Investitionen 15 %, als zusätzliche Betriebsausgabe zu. Geltend machen können den IFB Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer, nicht jedoch Pauschalierer. Der IFB gilt für Investitionen bis 1 Mio. €.
Nicht förderbar sind unter anderem folgende Investitionen:
Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im inländischen Betrieb bleiben, ansonsten muss man nachversteuern. Das gilt auch bei Übertragung des Betriebs oder Betriebsaufgabe während der Behaltedauer. Nur bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff entfällt die Nachversteuerung.
Grundsätzlich sind Gebäude und Gebäudeeinbauten vom IFB ausgeschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wurde nun nachgebessert und folgende Investitionen im Zusammenhang mit Gebäuden sind nun IFB-fähig: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung.
Eine Verordnung regelt, für welche WG der Öko-IFB verwendet werden darf:
Wird für ein WG der IFB beantragt, kann ein investitionsbedingter GFB nicht zusätzlich beansprucht werden. Der IFB kann zu einem ausgleichs- und vortragsfähigen Verlust führen, was beim Gewinnfreibetrag nicht möglich ist.
Tipp: Wer IFB-fähig investiert, sollte den IFB ausnutzen und für den GFB begünstigte Wertpapiere anschaffen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.
Für E-Autos und alle anderen rein elektrischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.
Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.
Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen.
Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.
Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).
Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen.
Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite).
Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.
Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.
Förderungen
Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive läuft aktuell noch bis 31.3.2023 bzw. solange es Fördermittel gibt. Für einen betrieblichen E-Pkw gibt es beispielsweise 2.000 € Förderung und für ein E-Nutzfahrzeug bis zu 12.500 €. Auch für E-Bikes und E-Transporträder gibt es Unterstützung. Eine gute Übersicht finden Sie auf
www.oeamtc.at > Themen > Elektromobilität > Förderungen
Steuerzuckerl für Unternehmen
Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis 40.000 € Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab 80.000 € gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von 40.000 € (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von mind. 10 % abgesetzt werden.
Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer
Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.
Aufladen neu geregelt
In der Praxis zeigen sich vor allem Pro-bleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und einen Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Dort soll ab 2023 das Laden eines E-Fahrzeuges beim Arbeitgeber sachbezugsfrei bleiben. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter das Privatauto beim Arbeitgeber aufladen darf.
Wirklich neu ist nun, dass auch ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleiben soll, wenn zu Hause geladen wird. In den Erläuterungen zur geplanten Änderung ist allerdings zu lesen, dass eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich ist. Damit ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.
Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis 2.000 € ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem wird nun klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten.
Die Senkung des Körperschaftsteuer (KöSt)-Satzes auf 23 % soll Österreich als attraktiven Wirtschaftsstandort positionieren. Allerdings stehen wir im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer mit einem höheren nominalen Steuersatz da.
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung des KöSt-Satzes von 25 auf 23 % in zwei Schritten beschlossen. Im Jahr 2023 beträgt der Steuersatz 24 %., ab 2024 dann 23 %. Damit ergibt sich mit der Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Ausschüttungen eine abnehmende Gesamtbelastung (siehe Tabelle).
Übergangsregelung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr müssen in der Veranlagung 2023 und 2024 aufteilen. Bei der Steuererklärung 2023 wird der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2022 stammt mit 25 % und der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2023 stammt mit 24 % besteuert. Bei der Steuererklärung 2024 ist das gleiche Spiel durchzuführen. Das Unternehmen kann wählen: Aufteilung nach Monaten oder Aufteilung mit einer Zwischenbilanz.
Tipp: Da der Unterschied der Steuersätze nur einen Prozentpunkt beträgt, zahlt sich ein aufwendiger Zwischenabschluss nur bei Unternehmen aus, die hohe Gewinne im Jänner und in den Folgemonaten erzielen (z.B. Wintertourismus).
Fazit: Wir sind gespannt, ob die Absenkung des KöSt-Satzes den Standort Österreich ausreichend attraktiv macht, um internationale Unternehmen von einer Abwanderung in benachbarte Niedrigsteuerländer abzuhalten.

Der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AÄG 2022) wurde im Mai 2022 vorgelegt, eine Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause des Parlamentes geplant. Der Entwurf sieht zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen vor. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Forschungsprämie
Ab 2022 soll bei der Forschungsprämie ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Gemäß zugehöriger Verordnung sollen unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitunternehmer oder Einzelunternehmer für eine der Forschung zuordenbare Tätigkeitsstunde 45 € (max. 77.400 € pro Person) berücksichtigen können. Weiters wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und die Antragstellung von der Steuererklärung entkoppelt. Insbesondere Start-Ups und KMU sollen durch die Neuregelung begünstigt werden.
Schutzmasken
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0 % bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.
Jahressechstel bei Kurzarbeit
Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, soll auch für 2022 ein pauschaler 15-prozentiger Zuschlag bei der Berechnung des Jahres-sechstels berücksichtigt werden.
Dreiecksgeschäfte
Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden. Wie bisher kann immer nur der Empfänger der bewegten Lieferung potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen.
Jahresnetzkarten
50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahresnetzkarte, die sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden kann, können ab 2022 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen betrieblichen Fahrten zum anteiligen Ansatz entfällt somit. Die Begünstigung betrifft Karten der 2. Klasse, etwaige zusätzliche Aufzahlungen für beispielsweise Familienkarten sind nicht umfasst. Ziel ist, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten.
Vorsteuerabzug
In Umsetzung eines EuGH-Urteils sollen ab 2023 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auf den Rechnungen anmerken („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Soll- oder Ist-Versteuerer ist.
Umsatzsteuerverzinsung
§205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuern als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor. Die Regelung der Umsatzsteuerzinsen wird in den bestehenden Regelungsbestand hinsichtlich Verspätungszuschlägen und Verjährungsbestimmungen eingepasst.
Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)
Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.
Bisher galten Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr als steuerpflichtig. Seit 1. März 2022 sind diese Erträge mit 27,5 % steuerpflichtig, da sie mit Kapitaleinkünften gleichgesetzt werden.
Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man zwischen
Für sämtliche Anschaffungen vor dem 1. März 2021 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist: Somit sind realisierte Gewinne steuerfrei, solange zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung ein Jahr vergangen ist. Erfolgt die Gewinnrealisierung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne mit dem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.
Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Krypto-Neuvermögen werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2022 können rückwirkend mit dem besonderen Steuersatz anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert werden. Achtung: Antrag nötig!
Die Neuregelung ermöglicht im Zuge der Steuererklärung 2022 auch eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dazu zählen etwa Aktienkursgewinne, Dividenden oder realisierte Gewinne aus verbrieften Derivaten.
Die Kapitaleinkünfte sind vorläufig in die persönliche Einkommensteuer aufzunehmen, da ein automatischer KESt-Abzug seitens der Banken bzw. Kryptoplattformen erst ab 2024 vorgeschrieben ist.
Tausch von Kryptowährungen
Der Tausch von Krypto-Altvermögen unterliegt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist dem progressiven Einkommensteuertarif, danach ist der Tausch auch zukünftig steuerfrei. Wird das Krypto-Altvermögen gegen Dienstleistungen oder Fiatgeld (Geld einer Regierung wie z.B. Euro, US-Dollar) getauscht sind die realisierten Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Vorsicht: Tauscht man Altvermögen gegen eine andere Krypto-Währung, stellt diese Neuvermögen dar.
Bei einem Tausch zwischen Krypto-Währungen im Neuvermögen kommt es nie zu einer Steuerpflicht (kein KESt-Abzug). Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Krypto-Währung gegen eine Dienstleistung oder Fiatgeld getauscht wird. Werden beispielsweise ab dem 1. März 2022 1.000 € in Krypto-Währung investiert und erhöht sich das Vermögen in weiterer Folge durch Trades auf umgerechnet 1.200 €, unterliegt der Gewinn von 200 € erst bei einem finalen Wechsel in ein Fiatgeld- der Kapitalertragsteuer.
Vorsicht: Der besondere Steuersatz von 27,5 % ist nur bei reiner Vermögensverwaltung anwendbar. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Ob es sich beim Umfang der Tätigkeit um reine Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb handelt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Als Selbstständiger können Sie Ihre Krankenversicherung nach dem GSVG individuell gestalten. Sie können aus drei Leistungspaketen wählen.
Ein Blick auf Ihre Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal eines Jahres verrät Ihnen, wie Sie eingestuft sind. Unter KV-Beitrag sehen Sie die Basis: bis 6.614,99 € sind Sie sachleistungsberechtigt, bei 6.615,00 € (Höchstbeitragsgrundlage ab 2022) sind Sie geldleistungsberechtigt. Wenn Sie eine Option freiwillig wählen, bleibt diese auch bestehen, wenn sich Ihre Beiträge aufgrund der tatsächlichen Einkommenssituation ändern.
Für eine Option ist ein Antrag notwendig. Sie können diese frühestens mit Ende jenes Kalenderjahres beenden, das auf das Jahr des Beginns fällt.
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Sachleistungsberechtigte Einkommensbasis 2022 * bis 79.379,99 € pro Jahr bzw. bis 6.614.99 € pro Monat Neuzugänge (1.–3. Jahr) Freiberufler Mehrfach-Versicherte Gewerbepensionisten |
Geldleistungsberechtigte Einkommensbasis 2022 * ab 79.380,00 € pro Jahr bzw. ab 6.615,00 € pro Monat Gewerbepensionisten mit GSVG-pflichtigen Zusatzeinkünften |
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Leistungspaket |
Sachleistung |
Halbe Geldleistung |
Volle Geldleistung |
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Arzt |
Mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % ** keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt nur Vertragsärzte Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung) |
mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % ** keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt nur Vertragsärzte Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung) |
als Privatpatient wird Honorar selbst bezahlt, man erhält eine SVS-Vergütung **, es werden jedoch max. 80 % der Arztrechnung vergütet (meist 60–70 %) freie Arztwahl, geringere Wartezeiten Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt |
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Medikamente |
auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € (Wert 2021) Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung) |
auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung) |
6,50 € Rezeptgebühr pro Packung für verordnete Medikamente auf Kassenrezept; Privatrezept kann durch SVS-Landesstelle in Kassenrezept umgewandelt werden; selbst bezahltes Medikament wird mit max. 80 % minus Rezeptgebühr vergütet Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt |
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Spital |
nur Normalklasse möglich private Spital-Zusatzversicherung u.U. billiger als GSVG-Option |
auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 % private Spital-Zusatzversicherung wird billiger |
auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 % private Spital-Zusatzversicherung wird billiger |
* Basis für 2022 ist grundsätzlich das Einkommen 2019 + Beiträge zum GSVG (drittvorangegangenes Jahr)
** Tipp: Der Selbstbehalt kann bei erfolgreicher bzw. nachhaltiger Teilnahme an „Meine Gesundheitsziele“ auf 10 % bzw. 5 % reduziert werden.
Als Geldleistungsberechtigter bekommt man eine um 10 % bzw. 15 % höhere Vergütung.
Bestimmte Schenkungen müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Die vorsätzliche Nichtmeldung einer Schenkung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, ein fahrlässiges Unterlassen ist finanzstrafrechtlich nicht relevant.
Anzeigepflichtig sind nur Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögensgegenstände gemäß § 121a BAO (Bundesabgabenordnung). Die Schenkungsmeldung hat innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Schenkung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Schenkung von Bargeld zum Kauf einer Wohnung
Das Schenken von Bargeld ist anzeigepflichtig, die Schenkung von Grundstücken ist hingegen nicht von der Anzeigepflicht umfasst.
Wie sieht es mit der Meldepflicht aus, wenn Sie Bargeld für den Kauf einer Wohnung schenken? Hier ist für die Abgabe der Schenkungsmeldung der Parteiwille entscheidend. Soll mit dem geschenkten Geld eine konkrete Liegenschaft erworben werden, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung ohne Meldepflicht. Kann mit dem geschenkten Geld eine beliebige Liegenschaft erworben werden, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.
Vorsicht: Wird die Immobilie im Falle der mittelbaren Schenkung letztlich nicht gekauft, muss eine nachträgliche Schenkungsmeldung gemacht werden!
Strafen
Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht allen Beteiligten eine Finanzstrafe bis zu 10 % des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist möglich.
Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie sollte mit September auch die Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) erfolgen. Aufgrund der fehlenden Mehrheit im Bundesrat verzögert sich das Inkrafttreten um voraussichtlich acht Wochen.
Aus heutiger Sicht ist mit keinen inhaltlichen Änderungen zu rechnen, weshalb wir hier die wichtigsten geplanten Anpassungen zusammenfassen möchten:
Anpassung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des LSD-BG soll in Bezug auf Entsendungen mit jenem der Entsenderichtlinie der EU harmonisiert und grundsätzlich auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen eingeschränkt werden. Somit wäre das LSD-BG etwa auf den bloßen Besuch einer Messe oder eines Seminars im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers nicht mehr anwendbar.
Verwaltungsstrafbestimmungen
Die Bestrafung bei Verstößen wird neu geregelt. Anstelle des Kumulationsprinzips ist ein fünfstufiger Strafrahmen mit verschiedenen Höchststrafen vorgesehen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Nach Österreich grenzüberschreitende, entsandte oder überlassene Arbeitnehmer unterliegen künftig ab einer Dauer von zwölf Monaten dem österreichischen Arbeitsrecht. Weiters soll ein zwingender Anspruch entsandter Arbeitnehmer auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten verankert werden.
Ihr Steuerbescheid entspricht nicht dem erwünschten Spruch? Wie können unrichtige Bescheide noch korrigiert werden? Hierfür bietet die Bundesabgabenordnung (BAO) – abhängig von Alter und Art des Bescheides – verschiedenen Möglichkeiten.
Beschwerde
Innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung (Frist auf Antrag verlängerbar) kann man gegen einen Bescheid Beschwerde beim Finanzamt einbringen. Diese muss die Bescheidbezeichnung, eine Erklärung was angefochten und welche Änderung beantragt wird, eine Begründung sowie die Unterschrift beinhalten. Eine Beschwerde kann auch über FinanzOnline eingereicht werden. Zumeist entscheidet direkt das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung.
Passt auch die Vorentscheidung nicht, kann man einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die vorgeschriebene Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. In Verbindung mit der Beschwerde kann aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den strittigen Betrag eingebracht werden. Wird der Beschwerde allerdings nicht stattgegeben, sind Aussetzungszinsen von aktuell 1,38 % pro Jahr fällig.
Abänderung
Ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, kann ein Bescheid bis zur Verjährung (normalerweise fünf Jahre) durch eine Berichtigung abgeändert werden. Eine Berichtigung ist möglich aufgrund
Aufhebung
Ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides kann nur erfolgen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bescheid gegen Gesetz, Vorordnung oder Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein unrichtiger Spruch liegt auch vor, wenn erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Eine Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides möglich. Der Antrag muss die Bescheidbezeichnung und die Gründe enthalten, auf die sich die Unrichtigkeit stützt (§ 299 BAO).
Wiederaufnahme
Wurde ein Bescheid erschlichen, sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen oder war der Bescheid von einer Vorfrage abhängig, ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) möglich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung, Aufhebung oder Verfahrenswiederaufnahme. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Regelfall (wenn sich der Fehler nicht geringfügig auswirkt) erfolgt allerdings eine Berichtigung bzw. Wiederaufnahme. Die Rechtswirkung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich.
Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf Änderungen im Generalkollektivvertrag geeinigt. Damit sollen arbeitsrechtliche Bedingungen zur Umsetzung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geregelt werden.
Die wichtigsten Regelungen sind:
Dadurch sollen Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geschützt und klare Regeln zum richtigen Umgang mit den Covid-19-Maßnahmen ermöglicht werden. Diese Änderungen gelten seit 25. Jänner bis (voraussichtlich) August 2021.
Mit 1.7.2021 tritt eine stufenweise und drastische NoVA-Erhöhung in Kraft. Erstmalig sind auch leichte Nutzfahrzeuge betroffen. E-Fahrzeuge sind von der NoVA befreit.
Neue Bestimmungen 1.1.2021
Anhebung Höchststeuersatz von derzeit 32 auf 50 % (in 2021), dann jährlich stufenweise auf 60, 70 und 80 %.
Absenkung des jährlichen Abzugsbetrages um 5 g-Stufen (bisher 3 g); Ausgangswert 112 g in 2021; in den Folgejahren: 107, 102 und 97.
Absenkung der Malusgrenze von 275 g auf 200 g im Juli 2021 und dann jährlich stufenweise um 15 g bis 155 g.
Malusbetrag steigt von derzeit 40 € auf 50 € je g im Juli 2021 und dann jährlich stufenweise auf 80 €.
Neu betroffen ab Juli sind erstmalig Fahrzeuge der Klasse N1 – das sind Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleintransporter.
Übergangsfrist
Wer noch einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis Ende Mai abschließt und wenn die Lieferung des KFZ vor November 2021 erfolgt, kann noch die bis Juni geltende günstigere Rechtslage anwenden. Tageszulassungen sind zukünftig für die ersten drei Monate von der NoVA befreit.
Keine NoVA für E-Fahrzeuge
Fahrzeuge mit purem elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb sind von der NoVA und auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Dies gilt auch für KFZ mit einem Verbrennungsmotor, der ausschließlich zur zeitweisen Aufladung der Batterie dient. Aber Achtung: Klassische Hybridfahrzeuge sind nicht abgabenfrei.
NoVA Rechner:
www.finanz.at/kfz/nova
|
Berechnungsbeispiel |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|
100 kW/173 Co2 |
173 |
173 |
173 |
173 |
173 |
|
jährlicher Abzugsbetrag |
-115 |
-112 |
-107 |
-102 |
-97 |
|
58 |
61 |
66 |
71 |
76 |
|
|
NoVA (dividiert durch 5, gerundet) |
12 % |
12 % |
13 % |
14 % |
15 % |
|
Netto-Kaufpreis |
30.000 |
30.000 |
30.000 |
30.000 |
30.000 |
|
NoVA |
3.600 |
3.600 |
3.900 |
4.200 |
4.500 |
|
Abzugsbetrag |
-350 |
-350 |
-350 |
-350 |
-350 |
|
Malusbetrag (für 3g*70,00 /18g*80,00) |
210 |
1.440 |
|||
|
NoVA in Euro |
3.250 |
3.250 |
3.550 |
4.060 |
5.590 |
|
NoVA-Belastung |
10,8 % |
10,8 % |
11,8 % |
13,5 % |
18,6 % |
In den vergangenen Monaten hat die Bundesregierung eine Fülle von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Damit Sie keine Frist versäumen, geben wir Ihnen in der Folge einen Überblick über die wichtigsten, aktuell gültigen und geplanten Instrumente.
Allgemeine und steuerliche Hilfsmaßnahmen:
|
Maßnahme |
Für wen |
Abwicklung via |
Zeitraum |
Antrag bis |
|
Härtefallfonds |
EPU, freie Dienstnehmer, Kleinstunternehmer |
WKO |
Von 16.3.20 |
30.4.21 |
|
Fixkostenzuschuss (FKZ I läuft und FKZ II geplant ab 23.11.20) |
Unternehmen mit Umsatzausfällen von mind. 30 % bzw. 40 % |
COFAG über finanzonline.at |
Von 16.3.20 |
31.8.21 |
|
Überbrückungs-finanzierung |
für selbständige Künstler |
SVS |
ab 16.3.20 |
31.12.20 |
|
Covid-19-Fonds |
Für Künstler und Kulturvermittler |
Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) |
Ab 16.3.20 |
31.12.20 |
|
Kreditgarantien |
KMUs nach EU-Definition, EPUs, alle freien Berufe, neue Selbständige |
AWS und ÖHT via Hausbank |
Laufzeit |
15.12.20 |
|
NPO |
Gemeinnützige, mildtätige, |
AWS |
Von 1.4.20 Verlängerung geplant! |
31.12.20 |
|
Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz |
Selbständige und Mitarbeiter nach Erhalt eines Absonderungsbescheides |
Bezirksverwaltungsbehörde |
Für die Zeit der Maßnahme |
3-Monatsfrist ab dem Tag der Aufhebung |
|
Lockdown- |
Von behördlichen Schließungen betroffene Unternehmen |
COFAG über finanzonline.at |
Je nach Branche bis zu 80 % des Umsatzes 11/19 |
15.12.20 |
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Stundungen / Ratenzahlungen |
Unternehmen die Steuern und Sozialversicherung bezahlen |
finanzonline.at, ÖGK und SVS |
Bis Ende |
Stundungen vorerst bis 31.3.21 aufrecht |
Konjunkturstärkung durch Steuern und Förderungen:
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Maßnahme |
Zeitlicher Bezug |
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Degressive AfA |
für Investitionen ab 1.7.20 |
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Verlustrücktrag 2020 |
Ab Veranlagung 2020, bzw. vorzeitig in 2019 |
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Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20% |
Ab Jänner 2020, Steuerersparnis bis zu 350 Euro pro Jahr |
|
Umsatzsteuersenkung auf 5% für Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich |
gilt vom 1.7.20 bis 31.12.21 |
|
75%ige Absetzbarkeit von Geschäftsessen |
gilt vom 1.7.20 bis 31.12.20 |
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Erhöhte Steuerfreiheit für Essensgutscheine |
Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung) |
|
Pendlerpauschale trotz Home-Office, steuerfreie Zulagen und Zuschläge |
Für Lohnzahlungszeiträume, die vor 1.1.21 enden |
|
Abschaffung Schaumweinsteuer |
Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung) |
|
Steuerfreier Corona-Bonus für Mitarbeiter |
Gilt im Kalenderjahr 2020 |
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Weitergewährung Steuerfreiheit von pauschalen Reiseaufwandentschädigungen (PRAE) für Sportler |
Gilt weiterhin im Kalenderjahr 2020 |
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Investitionsprämie |
Anträge ab 1.9.20 bis 28.2.21 für Investitionen ab 1.8.20 möglich |
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Kurzarbeit – derzeit läuft Phase 3 |
Vom 1.10.20 bis 31.3.21 |
Seit 8. Juli können nicht rückzahlbare Zuschüsse bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt werden. Diese sollen das wirtschaftliche Überleben der für die Gesellschaft wichtigen NPOs sichern.
Zielgruppen
Voraussetzungen sind, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegt und die Institution durch Corona wirtschaftlich beeinträchtigt ist.
Förderbare Kosten
Diese fallen im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2020 an und betreffen vor allem Miete und Pacht, Versicherungsprämien, Zinsen und Lizenzkosten, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Kosten
für die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wertverluste für verderbliche saisonale Waren, durch die Corona-Krise verursachte Kosten (ab 10.3. bis 30.9.2020) und Kosten für abgesagte Veranstaltungen (bis 9.3.2020).
Zusätzlich werden 7 % Struktursicherungsbeitrag ausbezahlt
Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen (bzw. Erlöse) und ist mit maximal 120.000 € begrenzt. Die Einnahmen des Vorjahres sind nachzuweisen und können mit Begründung adaptiert werden (zB bei Neugründungen).
Deckelung des Gesamtzuschusses
Wenn die Summe der förderbaren Kosten und des Struktursicherungsbeitrags höher als 3.000 € ist, bekommt man maximal den Einnahmenausfall ersetzt. Der Einnahmenausfall errechnet sich aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020. Die Einnahmen für das 3. Quartal 2020 sind bei einer früheren Antragstellung bestmöglich zu schätzen. Der gesamte Zuschuss ist mit 2,4 Mio. € je Organisation gedeckelt und wird erst ab einem Betrag von 500 € ausbezahlt.
Ablauf der Förderung
Zuerst online auf www.npo-fonds.at registrieren und dann den Antrag online ausfüllen. Vertretungsbefugte Personen müssen den Antrag unterschreiben und Lichtbildausweise hochladen; dies wird mit dem Vereinsregister abgeglichen.
Zusätzlich müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und unterschrieben werden, wenn der Zuschuss über 12.000 € beträgt, die Einnahmen im Jahr 2019 über 120.000 € betragen haben oder mehr als 10 Arbeitskräfte (echte und freie Dienstnehmer) beschäftigt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften brauchen immer zusätzlich eine Steuerberaterbestätigung.
Wenn alles passt, wird der Antrag von der AWS rasch abgewickelt und bei Fördersummen über 6.000 € werden 50 % der maximalen Fördersumme sofort überwiesen. Die Endabrechnung ist dann im vierten Quartal 2020 durchzuführen und erst dann wird der restliche Förderbetrag ausbezahlt. Förderbeträge bis 6.000 € werden nach Überprüfung sofort zur Gänze ausbezahlt.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen schriftlich (Erfolgsrechnungen, Kostenschätzungen usw.). Schätzen Sie die Kosten für das 3. Quartal mit dem Worst Case, also großzügig, da eine einmal gewährte Förderhöhe einen Maximalbetrag darstellt und eine Korrektur nach oben nicht mehr möglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Förderrichtlinie dahingehend noch verbessert wird.
Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.
Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020
Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.
Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020
Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:
Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.
Vereinbarung binnen 48 Stunden
Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.
Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.
Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung
Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.
Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.
Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung
Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.
Man hätte es schon fast nicht mehr für möglich gehalten: Das Vereinigte Königreich trat letztlich doch per Anfang Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) aus.
Die neuerlichen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich führten zu einer Anpassung des Austrittsabkommens. Es legt eine Übergangsphase bis Ende 2020 fest. Das Vereinigte Königreich wird bis zu diesem Datum so behandelt, als wäre es noch ein EU-Mitgliedsstaat. Es bleibt also Teil des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion. Somit ergeben sich vorerst keine Änderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen.
Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Geplant ist ein umfassendes Wirtschafts- und Sicherheitsabkommen. Ob, wann und in welcher Form dies kommt, ist derzeit noch offen.Wir haben schon ausführlich im Steuerimpuls 2/2018 über zahlreiche dann eintretende Änderungen berichtet. Im Folgenden soll auf einige Besonderheiten eingegangen werden:
Es wurde vereinbart, dass Vorsteuererstattungsanträge für 2020 bereits bis 31. März 2021 zu stellen sind und nicht (wie sonst üblich bei Drittländern) bis 30. Juni des Folgejahres. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch für Anträge in Großbritannien (GB).
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten. Es sieht für Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % sowie für Lizenzzahlungen eine Quellensteuerbefreiung vor. Damit konnten wesentliche, innerhalb der EU geltende Vorteile erhalten bleiben. Für Zinsen gilt das nicht.
Unionsbürger, die weiterhin in Großbritannien ansässig bleiben wollen, müssen bis spätestens 30. Juni 2021 einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach nachgewiesener Aufenthaltsdauer in GB erhalten Bewerber den „settled status (schon mehr als fünf Jahre Aufenthalt) bzw. den „pre-settled status“ bei kürzerem Aufenthalt. Britische Staatsbürger in Österreich müssen bis 30. Juni 2021 einen Antrag auf Bestätigung des weiteren Aufenthaltsrechts bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bezirkshauptmannschaft, Bürgermeister bzw. Magistrat) stellen.
Während der Übergangsphase bleibt bei Entsendungen aus oder nach Großbritannien alles beim Alten. Das bedeutet, dass bei Entsendungen bis zu zwei Jahren die betreffende Person weiterhin im Wohnsitzstaat sozialversichert bleibt. Danach müssen Regeln ausverhandelt werden, die eine Doppelversicherung vermeiden.
Nordirland wird politisch den Drittlandstatus erlangen (britisches Staatsgebiet) und zum britischen Zollgebiet gehören. Jedoch wird eine spezielle Zollpartnerschaft mit der EU angestrebt sowie auch eine Zollunion mit Großbritannien. Dabei verläuft die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See und nicht zwischen Irland und Nordirland (Verschiebung der Zollgrenze). Darüber hinaus sollen die Binnenmarktregelungen auch nach 2020 für Nordirland weiterhin Anwendung finden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnten EU-Unternehmen somit innergemeinschaftliche Lieferungen nach Nordirland ausführen. Wie dies vor allem hinsichtlich der Meldungen in der Praxis funktionieren soll, bleibt fraglich.
Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben.
Bisher war es aufgrund der EU-Rechtsprechung möglich, die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt wurden, aber materiellrechtlich die Tatsache der ig-Lieferung bewiesen werden konnte. Dies wird sich zukünftig ändern. Ähnlich den strengen Regeln zum Vorsteuerabzug werden bestimmte formale Bedingungen gefordert:
Gültige UID-Nummer des Erwerbers im Land des Erwerbes zum Zeitpunkt der Lieferung
Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer
Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.
Schließlich werden auch an den Belegnachweis beim Verkäufer strengere Anforderungen gestellt: die Tatsache der ig-Lieferung muss durch zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise dokumentiert werden. Als Nachweise gelten insbesondere Unterlagen zum Transport/Versand (etwa CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen zur Bezahlung des Transports, Quittungen über die
Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers
notwendig, dass er den Transport veranlasst hat.
Mit Jänner 2020 haben alle Behörden das Recht, Unternehmen ausschließlich elektronisch anzuschreiben. Der Bund startet damit bereits am 1. Dezember 2019. Unternehmen müssen die Empfangsvoraussetzungen schaffen.
Zustellung über das USP
Die eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) auf www.usp.gv.at. Dazu brauchen Unternehmen ein Konto beim USP und eine gültige E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung vom Posteingang. Im USP im Bereich „MeinPostkorb“ muss auch ein Postbevollmächtigter für die Zustellung hinterlegt werden. Wer noch kein USP-Konto besitzt, kann dieses kostenlos mittels Handysignatur anlegen.
Ausnahme für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht sind nicht verpflichtet, auf die eZustellung umzusteigen. Eine freiwillige Nutzung ist möglich.
Unzumutbarkeit
Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinunternehmer zur Teilnahme an der eZustellung verpflichtet. Nur wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die elektronische Zustellung auch nach 2020 als unzumutbar.
Derzeit gibt es keine Sanktionen. Wenn es keine elektronische Zustellmöglichkeit gibt, so stellt die Behörde weiterhin postalisch zu.
Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € pro Jahr.
Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.
Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.
Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.
Seit Jänner 2019 werden die Wirtschaftskammermitglieder durch zwei Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 entlastet.
Die Mitglieder der Wirtschaftskammer unterliegen der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die KU1 ist die Summe der Vorsteuern; das sind die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer.
Änderungen in der Bemessungsgrundlage
Seit dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.
Änderung beim Beitragssatz
Der Hebesatz – das ist der Beitragssatz – wurde von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt und es gibt neuerdings einen Staffeltarif:
| Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) | Hebesatz (Beitragssatz) |
| bis 3 Mio. Euro pro Jahr | 0,2900 Prozent |
| übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro | 0,2755 Prozent |
| übersteigender Teil | 0,2552 Prozent |
Tipp für Selbstbucher: Für die korrekte Berechnung der KU1 braucht man in der Regel ein Update im Buchhaltungsprogramm. Wir unterstützen Sie dabei gerne und kontrollieren die Berechnung.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn
ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird,
sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat, EWR oder in der Schweiz aufhält,
das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
In Fällen, in denen keine vertraglich, gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung vorliegt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden.
Regelbedarf wird berechnet
Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Die Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria errechnet (jährliche Indexierung des Wertes aus 1964). Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, gelten die Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019.
Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen für 2019:
| Altersgruppe | EUR |
| 0-3 Jahre | 208,00 |
| 3-6 Jahre | 267,00 |
| 6-10 Jahre | 344,00 |
| 10-15 Jahre | 392,00 |
| 15-19 Jahre | 463,00 |
| 19-28 Jahre | 580,00 |
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das erste Kind 29,20 €, das zweite Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.