Elektrisch fährt sich’s steuerschonend

Die steuerliche Behandlung von betrieblichen Elektroautos: Ein umfassender Überblick zum Vergleichen.

In den vergangenen Jahren hat die Nachfrage nach Elektroautos in Österreich stetig zugenommen, sowohl aufgrund des wachsenden Umweltbewusstseins als auch der zahlreichen steuerlichen Anreize. Bei reinen Elektroautos ohne CO2-Ausstoß wurden drei Kategorien geschaffen. Je teurer das Auto in der Anschaffung, desto weniger Steuerzuckerl können Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen. Wir haben eine Übersicht für Sie gestaltet, in der Sie Elektroautos mit herkömmlichen Autos mit CO2-Emmission vergleichen können.

EBICS wird neuer E-Banking-Standard

Der neue Europäische Standard zur Übertragung von Bankdaten heißt EBICS. Der bisherige MBS-Standard wird nicht mehr gewartet.

Derzeit verwenden die meisten österreichischen Banken zur Übertragung von Bankdaten MBS, kurz für Multi Bank Standard. Seit 2017 gibt es keine großen Updates mehr. MBS ist somit in die Jahre gekommen und funktioniert als rein österreichische Lösung nicht optimal für international tätige Unternehmen. Weiters eröffnen sich bei nicht regelmäßig gewarteter Software oft Sicherheitslücken.

Als neuer Standard wurde EBICS eingeführt. Dies steht für Electronic Banking Internet Communication Standard. EBICS ist ein offener, europäischer Kommunikationsstandard zum Austausch von Bankdaten.

E-Banking

Gründerinnen und Gründern sei ans Herz gelegt, für den Zahlungsverkehr entweder gleich EBICS oder eine reine Online-Lösung zu verwenden. Bestehende Unternehmen sollten den Umstieg von MBS auf EBICS gut planen. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.

Import Bankdaten in Buchhaltung

Mit EBICS besteht wie schon mit MBS die Möglichkeit, die Bankbewegungen und Salden in die Buchhaltung zu importieren. Der Vorteil: Tagesaktuelle Buchungen und Vermeidung von Fehlerquellen.

Damit wir die Bankdaten importieren können, braucht es einen Lesezugriff auf das Bankkonto, den wir mit Ihnen einrichten können. Wir unterstützen Sie gerne! 

Globale­ Mindest­besteuerung

Intensive Verhandlungen von 138 Staaten haben zur Ausarbeitung einer EU-Richtlinie zur Implementierung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % geführt. Betroffen sind ab 2024 internationale Konzerne und deren Töchter – in Österreich rund 6.500.

Die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft stellen das internationale Steuerrecht vor erhebliche Herausforderungen. Die Steuergerechtigkeit ist vor allem durch Gewinnverkürzungen und -verlagerungen der multinationalen Konzerne stark beeinträchtigt.

Dem soll durch ein Zwei-Säulen-Modell Einhalt geboten werden. Die erste Säule des internationalen Abkommens bildet die Umverteilung der Besteuerungsrechte von digitalen Leistungen. Diese Säule befindet sich derzeit noch in Verhandlung.

Die zweite Säule ist die effektive globale Mindestbesteuerung. Ziel dieser Regelung ist es, eine weltweit gültige effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen. Dazu wird zunächst der effektive Steuersatz sämtlicher in einem Staat ansässigen Töchter ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt der effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz, wird für die betroffene Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuer in jener Höhe fällig, die für das Erreichen der Mindestbesteuerung erforderlich ist.

Betroffen sind alle Unternehmen einer multinationalen Gruppe mit einem weltweit konsolidierten Jahresumsatz von mind. 750 Mio €.

Rechnungskorrektur

Ist die Rechnung falsch ausgestellt, kann das teuer werden. Hier gibt es Erfreuliches und Unerfreuliches.

Das österreichische Unternehmen „Luxury Trust“ kaufte in Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedsstaat) Fahrzeuge ein und lieferte diese direkt an den abnehmenden Unternehmer in Tschechien. Die Vereinfachung für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wurde in Anspruch genommen. Allerdings vergaß Luxury Trust den Vermerk „Übergang der Steuerschuld“ auf der Rechnung. Damit muss der Österreicher einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern – ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Der Europäische Gerichtshof wurde befragt und fällte ein hartes Urteil. Er ließ keine Rechnungsberichtigung zu. Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäften funktioniert nun nicht mehr.

Keine Rechnungskorrektur bei B2C-Geschäften notwendig

Wenn eine Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aufweist, schuldet man diesen Mehrbetrag so lange, bis die Rechnung berichtigt ist, was im Nachhinein leider oft nicht möglich ist.

Das wurde nun geändert: Bei Verbrauchergeschäften (B2C) muss keine Rechnung korrigiert werden. Nur im B2B-Bereich muss man weiterhin eine Korrektur vornehmen, da hier die Gefahr bestünde, dass der Kunde einen zu hohen Vorsteuerabzug nutzt und das Steueraufkommen gefährdet.

Tipp: Falsche Rechnungen können viel Geld kosten. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen.

Cybersicherheit: Pflicht!

Die Cybersicherheitsrichtlinie NIS2 tritt spätestens am 18. Oktober 2024 in Kraft. Beschäftigen sollte man sich jetzt schon damit.

Die bisherigen Regelungen über Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten soll auf weite Teile der Wirtschaft ausgedehnt werden. Betroffene Unternehmen sind:

Besagte Unternehmen müssen je nach Ausprägung ihrer Betroffenheit unterschiedliche Risikomaßnahmen treffen. Interessant ist auch, das NIS2 den Budget­rahmen für das Risikomanagement mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes vorschreibt. Happig sind auch die Strafen bei Nichteinhaltung, die sich auf dieselbe Höhe belaufen.

Machen Sie den Check, ob Sie betroffen sind auf ratgeber.wko.at/NIS2

Tipp:

Im eigenen Interesse sollten sich alle Unternehmen mit Cybersicherheit befassen um möglichst vor teuren Cyberattacken geschützt zu sein.

Steuervorteil durch Öko-Investitionen

Die Ökosoziale Steuerreform geht in die zweite Runde. Ziel ist es, Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen und somit die Wirtschaft weiter zu unterstützen. Neben dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es seit heuer den Investitionsfreibetrag (IFB) wieder. Für Öko-Investitionen ist der IFB besonders interessant.

Für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter (WG) des abnutzbaren Anlagevermögens steht seit 1. Jänner 2023 ein 10 %iger IFB, für Öko-Investitionen 15 %, als zusätzliche Betriebsausgabe zu. Geltend machen können den IFB Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer, nicht jedoch Pauschalierer. Der IFB gilt für Investitionen bis 1 Mio. €.

Nicht förderbar sind unter anderem folgende Investitionen:

Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im inländischen Betrieb bleiben, ansonsten muss man nachversteuern. Das gilt auch bei Übertragung des Betriebs oder Betriebsaufgabe während der Behaltedauer. Nur bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff entfällt die Nachversteuerung.

Öko-Heizungen

Grundsätzlich sind Gebäude und Gebäudeeinbauten vom IFB ausgeschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wurde nun nachgebessert und folgende Investitionen im Zusammenhang mit Gebäuden sind nun IFB-fähig: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung. 

Öko-Investitionsfreibetrag

Eine Verordnung regelt, für welche WG der Öko-IFB verwendet werden darf:

IFB und Gewinnfreibetrag (GFB)

Wird für ein WG der IFB beantragt, kann ein investitionsbedingter GFB nicht zusätzlich beansprucht werden. Der IFB kann zu einem ausgleichs- und vortragsfähigen Verlust führen, was beim Gewinnfreibetrag nicht möglich ist. 

Tipp: Wer IFB-fähig investiert, sollte den IFB ausnutzen und für den GFB begünstigte Wertpapiere anschaffen. Wir beraten Sie gerne dazu. 

E-Mobilität und Sachbezug

Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.

Bezugsumwandlung

Für E-Autos und alle anderen rein elek­trischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.

Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

E-Tanken abgabenfrei

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen. 

Carsharing

Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.  

E-Mobilität und GmbH- Geschäftsführer

Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).

Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. 

Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite). 

Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

Elektroauto als Dienstwagen

Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.

Förderungen

Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive läuft aktuell noch bis 31.3.2023 bzw. solange es Fördermittel gibt. Für einen betrieblichen E-Pkw gibt es beispielsweise 2.000 € Förderung und für ein E-Nutzfahrzeug bis zu 12.500 €. Auch für E-Bikes und E-Transporträder gibt es Unterstützung. Eine gute Übersicht finden Sie auf 

www.oeamtc.at > Themen > Elektromobilität > Förderungen

Steuerzuckerl für Unternehmen

Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis 40.000 € Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab 80.000 € gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von 40.000 € (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von mind. 10 % abgesetzt werden. 

Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer

Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.

Aufladen neu geregelt

In der Praxis zeigen sich vor allem Pro-bleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und einen Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Dort soll ab 2023 das Laden eines E-Fahrzeuges beim Arbeitgeber sachbezugsfrei bleiben. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter das Privatauto beim Arbeitgeber aufladen darf.

Wirklich neu ist nun, dass auch ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleiben soll, wenn zu Hause geladen wird. In den Erläuterungen zur geplanten Änderung ist allerdings zu lesen, dass eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich ist. Damit ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.

Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis 2.000 € ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem wird nun klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten. 

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Senkung des Körperschaftsteuer (KöSt)-Satzes auf 23% soll Österreich als attraktiven Wirtschaftsstandort positionieren. Allerdings stehen wir im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer mit einem höheren nominalen Steuersatz da.

Mit der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung des KöSt-Satzes von 25 auf 23 % in zwei Schritten beschlossen. Im Jahr 2023 beträgt der Steuersatz 24 %., ab 2024 dann 23 %. Damit ergibt sich mit der Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Ausschüttungen eine abnehmende Gesamtbelastung (siehe Tabelle).

Übergangsregelung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr müssen in der Veranlagung 2023 und 2024 aufteilen. Bei der Steuererklärung 2023 wird der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2022 stammt mit 25 % und der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2023 stammt mit 24 % besteuert. Bei der Steuererklärung 2024 ist das gleiche Spiel durchzuführen. Das Unternehmen kann wählen: Aufteilung nach Monaten oder Aufteilung mit einer Zwischenbilanz.

Tipp: Da der Unterschied der Steuersätze nur einen Prozentpunkt beträgt, zahlt sich ein aufwendiger Zwischenabschluss nur bei Unternehmen aus, die hohe Gewinne im Jänner und in den Folgemonaten erzielen (z.B. Wintertourismus).

Fazit: Wir sind gespannt, ob die Absenkung des KöSt-Satzes den Standort Österreich ausreichend attraktiv macht, um internationale Unternehmen von einer Abwanderung in benachbarte Niedrigsteuerländer abzuhalten.

Abgabenänderungsgesetz – die wichtigsten Änderungen

Der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AÄG 2022) wurde im Mai 2022 vorgelegt, eine Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause des Parlamentes geplant. Der Entwurf sieht zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen vor. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Forschungsprämie

Ab 2022 soll bei der Forschungsprämie ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Gemäß zugehöriger Verordnung sollen unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitunternehmer oder Einzelunternehmer für eine der Forschung zuordenbare Tätigkeitsstunde 45 € (max. 77.400 € pro Person) berücksichtigen können. Weiters wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und die Antragstellung von der Steuererklärung entkoppelt. Insbesondere Start-Ups und KMU sollen durch die Neuregelung begünstigt werden.

Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Jahressechstel bei Kurzarbeit

Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, soll auch für 2022 ein pauschaler 15-prozentiger Zuschlag bei der Berechnung des Jahres-sechstels berücksichtigt werden.

Dreiecksgeschäfte

Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden. Wie bisher kann immer nur der Empfänger der bewegten Lieferung potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen.

Jahresnetzkarten

50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahresnetzkarte, die sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden kann, können ab 2022 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen betrieblichen Fahrten zum anteiligen Ansatz entfällt somit. Die Begünstigung betrifft Karten der 2. Klasse, etwaige zusätzliche Aufzahlungen für beispielsweise Familienkarten sind nicht umfasst. Ziel ist, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten.

Vorsteuerabzug

In Umsetzung eines EuGH-Urteils sollen ab 2023 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auf den Rechnungen anmerken („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Soll- oder Ist-Versteuerer ist.

Umsatzsteuerverzinsung

§205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuern als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor. Die Regelung der Umsatzsteuerzinsen wird in den bestehenden Regelungsbestand hinsichtlich Verspätungszuschlägen und Verjährungsbestimmungen eingepasst.

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)

Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.

Besteuerung von Kryptowährungen

Bisher galten Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr als steuerpflichtig. Seit 1. März 2022 sind diese Erträge mit 27,5 % steuerpflichtig, da sie mit Kapitaleinkünften gleichgesetzt werden.

Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man zwischen

Für sämtliche Anschaffungen vor dem 1. März 2021 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist: Somit sind realisierte Gewinne steuerfrei, solange zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung ein Jahr vergangen ist. Erfolgt die Gewinnrealisierung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne mit dem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.

Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Krypto-Neuvermögen werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2022 können rückwirkend mit dem besonderen Steuersatz anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert werden. Achtung: Antrag nötig!

Die Neuregelung ermöglicht im Zuge der Steuererklärung 2022 auch eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dazu zählen etwa Aktienkursgewinne, Dividenden oder realisierte Gewinne aus verbrieften Derivaten. 

Die Kapitaleinkünfte sind vorläufig in die persönliche Einkommensteuer aufzunehmen, da ein automatischer KESt-Abzug seitens der Banken bzw. Kryptoplattformen erst ab 2024 vorgeschrieben ist.

Tausch von Kryptowährungen

Der Tausch von Krypto-Altvermögen unterliegt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist dem progressiven Einkommensteuertarif, danach ist der Tausch auch zukünftig steuerfrei. Wird das Krypto-Altvermögen gegen Dienstleistungen oder Fiatgeld (Geld einer Regierung wie z.B. Euro, US-Dollar) getauscht sind die realisierten Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Vorsicht: Tauscht man Altvermögen gegen eine andere Krypto-Währung, stellt diese Neuvermögen dar.

Bei einem Tausch zwischen Krypto-Währungen im Neuvermögen kommt es nie zu einer Steuerpflicht (kein KESt-Abzug). Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Krypto-Währung gegen eine Dienstleistung oder Fiatgeld getauscht wird. Werden beispielsweise ab dem 1. März 2022 1.000 € in Krypto-Währung investiert und erhöht sich das Vermögen in weiterer Folge durch Trades auf umgerechnet 1.200 €, unterliegt der Gewinn von 200 € erst bei einem finalen Wechsel in ein Fiatgeld- der Kapitalertragsteuer.

Vorsicht: Der besondere Steuersatz von 27,5 % ist nur bei reiner Vermögensverwaltung anwendbar. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Ob es sich beim Umfang der Tätigkeit um reine Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb handelt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Optionen in der GSVG

Als Selbstständiger können Sie Ihre Krankenversicherung nach dem GSVG individuell gestalten. Sie können aus drei Leistungspaketen wählen.

Ein Blick auf Ihre Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal eines Jahres verrät Ihnen, wie Sie eingestuft sind. Unter KV-Beitrag sehen Sie die Basis: bis 6.614,99 € sind Sie sachleistungsberechtigt, bei 6.615,00 € (Höchstbeitragsgrundlage ab 2022) sind Sie geldleistungsberechtigt. Wenn Sie eine Option freiwillig wählen, bleibt diese auch bestehen, wenn sich Ihre Beiträge aufgrund der tatsächlichen Einkommenssituation ändern.

Für eine Option ist ein Antrag notwendig.  Sie können diese frühestens mit Ende jenes Kalenderjahres beenden, das auf das Jahr des Beginns fällt.

 

Sachleistungsberechtigte

Einkommensbasis 2022 *

bis 79.379,99 € pro Jahr bzw.

bis 6.614.99 € pro Monat

Neuzugänge (1.–3. Jahr)

Freiberufler 

Mehrfach-Versicherte

Gewerbepensionisten

 

Geldleistungsberechtigte

Einkommensbasis 2022 *

ab 79.380,00 € pro Jahr bzw.

ab 6.615,00 € pro Monat

Gewerbepensionisten mit GSVG-pflichtigen Zusatzeinkünften
(Pension + Zusatzeink. 79.380,00 €)

 

Leistungspaket

Sachleistung

Halbe Geldleistung

Volle Geldleistung

Arzt

Mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % **

keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt

nur Vertragsärzte

Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung)

mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % **

keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt

nur Vertragsärzte

Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung)

als Privatpatient wird Honorar selbst bezahlt, man erhält eine SVS-Vergütung **, es werden jedoch max. 80 % der Arztrechnung vergütet (meist 60–70 %)

freie Arztwahl, geringere Wartezeiten

Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt

Medikamente

auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € (Wert 2021) Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch

Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung)

auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch

Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung)

6,50 € Rezeptgebühr pro Packung für verordnete Medikamente auf Kassenrezept;

Privatrezept kann durch SVS-Landesstelle in Kassenrezept umgewandelt werden;

selbst bezahltes Medikament wird mit max. 80 % minus Rezeptgebühr vergütet

Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt

Spital

nur Normalklasse möglich

private Spital-Zusatzversicherung u.U. billiger als GSVG-Option

auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 %

private Spital-Zusatzversicherung wird billiger

auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 %

private Spital-Zusatzversicherung wird billiger

 

* Basis für 2022 ist grundsätzlich das Einkommen 2019 + Beiträge zum GSVG (drittvorangegangenes Jahr)

** Tipp: Der Selbstbehalt kann bei erfolgreicher bzw. nachhaltiger Teilnahme an „Meine Gesundheitsziele“ auf 10 % bzw. 5 % reduziert werden.
Als Geldleistungsberechtigter bekommt man eine um 10 % bzw. 15 % höhere Vergütung.

Schenkungsmeldung und Finanzstrafrecht

Bestimmte Schenkungen müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Die vorsätzliche Nichtmeldung einer Schenkung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, ein fahrlässiges Unterlassen ist finanzstrafrechtlich nicht relevant.

Anzeigepflichtig sind nur Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögensgegenstände gemäß § 121a BAO (Bundesabgabenordnung).  Die Schenkungsmeldung hat innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Schenkung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Schenkung von Bargeld zum Kauf einer Wohnung

Das Schenken von Bargeld ist anzeigepflichtig, die Schenkung von Grundstücken ist hingegen nicht von der Anzeigepflicht umfasst.

Wie sieht es mit der Meldepflicht aus, wenn Sie Bargeld für den Kauf einer Wohnung schenken? Hier ist für die Abgabe der Schenkungsmeldung der Parteiwille entscheidend. Soll mit dem geschenkten Geld eine konkrete Liegenschaft erworben werden, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung ohne Meldepflicht. Kann mit dem geschenkten Geld eine beliebige Liegenschaft erworben werden, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.

Vorsicht: Wird die Immobilie im Falle der mittelbaren Schenkung letztlich nicht gekauft, muss eine nachträgliche Schenkungsmeldung gemacht werden!

Strafen

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht allen Beteiligten eine Finanzstrafe bis zu 10 % des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist möglich. 

Änderungen bei Lohn- und Sozial­dumping

Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie sollte mit September auch die Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) erfolgen. Aufgrund der fehlenden Mehrheit im Bundesrat verzögert sich das Inkrafttreten um voraussichtlich acht Wochen.

Aus heutiger Sicht ist mit keinen inhaltlichen Änderungen zu rechnen, weshalb wir hier die wichtigsten geplanten Anpassungen zusammenfassen möchten:

Anpassung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des LSD-BG soll in Bezug auf Entsendungen mit jenem der Entsenderichtlinie der EU harmonisiert und grundsätzlich auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen eingeschränkt werden. Somit wäre das LSD-BG etwa auf den bloßen Besuch einer Messe oder eines Seminars im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers nicht mehr anwendbar.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Die Bestrafung bei Verstößen wird neu geregelt. Anstelle des Kumulationsprinzips ist ein fünfstufiger Strafrahmen mit verschiedenen Höchststrafen vorgesehen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Nach Österreich grenzüberschreitende, entsandte oder überlassene Arbeitnehmer unterliegen künftig ab einer Dauer von zwölf Monaten dem österreichischen Arbeitsrecht. Weiters soll ein zwingender Anspruch entsandter Arbeitnehmer auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten verankert werden.

Wie können Bescheide aufgehoben werden?

Ihr Steuerbescheid entspricht nicht dem erwünschten Spruch? Wie können unrichtige Bescheide noch korrigiert werden? Hierfür bietet die Bundesabgabenordnung (BAO) – abhängig von Alter und Art des Bescheides – verschiedenen Möglichkeiten.

Beschwerde

Innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung (Frist auf Antrag verlängerbar) kann man gegen einen Bescheid Beschwerde beim Finanzamt einbringen. Diese muss die Bescheidbezeichnung, eine Erklärung was angefochten und welche Änderung beantragt wird, eine Begründung sowie die Unterschrift beinhalten. Eine Beschwerde kann auch über FinanzOnline eingereicht werden. Zumeist entscheidet direkt das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung.

Passt auch die Vorentscheidung nicht, kann man einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die vorgeschriebene Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. In Verbindung mit der Beschwerde kann aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den strittigen Betrag eingebracht werden. Wird der Beschwerde allerdings nicht stattgegeben, sind Aussetzungszinsen von aktuell 1,38 % pro Jahr fällig.

Abänderung

Ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, kann ein Bescheid bis zur Verjährung (normalerweise fünf Jahre) durch eine Berichtigung abgeändert werden. Eine Berichtigung ist möglich aufgrund

Aufhebung

Ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides kann nur erfolgen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bescheid gegen Gesetz, Vorordnung oder Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein unrichtiger Spruch liegt auch vor, wenn erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Eine Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Bescheides möglich. Der Antrag muss die Bescheidbezeichnung und die Gründe enthalten, auf die sich die Unrichtigkeit stützt (§ 299 BAO).

Wiederaufnahme

Wurde ein Bescheid erschlichen, sind Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen oder war der Bescheid von einer Vorfrage abhängig, ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) möglich.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung, Aufhebung oder Verfahrenswiederaufnahme. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Regelfall (wenn sich der Fehler nicht geringfügig auswirkt) erfolgt allerdings eine Berichtigung bzw. Wiederaufnahme. Die Rechtswirkung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Generalkollektivvertrag neu

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf Änderungen im Generalkollektivvertrag geeinigt. Damit sollen arbeitsrechtliche Bedingungen zur Umsetzung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geregelt werden.

Die wichtigsten Regelungen sind:

Dadurch sollen Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geschützt und klare Regeln zum richtigen Umgang mit den Covid-19-Maßnahmen ermöglicht werden. Diese Änderungen gelten seit 25. Jänner bis (voraussichtlich) August 2021.

E-Autos mit NoVA- Zuckerl versus enorme NoVA-Erhöhung

Mit 1.7.2021 tritt eine stufenweise und drastische NoVA-Erhöhung in Kraft. Erstmalig sind auch leichte Nutzfahrzeuge betroffen. E-Fahrzeuge sind von der NoVA befreit.

Neue Bestimmungen 1.1.2021

Anhebung Höchststeuersatz von derzeit 32 auf 50 % (in 2021), dann jährlich stufenweise auf 60, 70 und 80 %.

Absenkung des jährlichen Abzugsbetrages um 5 g-Stufen (bisher 3 g); Ausgangswert 112 g in 2021; in den Folgejahren: 107, 102 und 97.

Absenkung der Malusgrenze von 275 g auf 200 g  im Juli 2021 und dann jährlich stufenweise um 15 g bis 155 g.

Malusbetrag steigt von derzeit 40 € auf 50 € je g im Juli 2021 und dann jährlich stufenweise auf 80 €.

Neu betroffen ab Juli sind erstmalig Fahrzeuge der Klasse N1 – das sind Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleintransporter.

Übergangsfrist

Wer noch einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis Ende Mai abschließt und wenn die Lieferung des KFZ vor November 2021 erfolgt, kann noch die bis Juni geltende günstigere Rechtslage anwenden. Tageszulassungen sind zukünftig für die ersten drei Monate von der NoVA befreit.

Keine NoVA für E-Fahrzeuge

Fahrzeuge mit purem elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb sind von der NoVA und auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Dies gilt auch für KFZ mit einem Verbrennungsmotor, der ausschließlich zur zeitweisen Aufladung der Batterie dient. Aber Achtung: Klassische Hybridfahrzeuge sind nicht abgabenfrei.

NoVA Rechner:

www.finanz.at/kfz/nova

Berechnungsbeispiel
PKW (Klasse M1)

2020

2021

2022

2023

2024

           

100 kW/173 Co2

173

173

173

173

173

jährlicher Abzugsbetrag

-115

-112

-107

-102

-97

 

58

61

66

71

76

NoVA (dividiert durch 5, gerundet)

12%

12%

13%

14%

15%

           

Netto-Kaufpreis

30.000

30.000

30.000

30.000

30.000

           

NoVA

3.600

3.600

3.900

4.200

4.500

Abzugsbetrag

-350

-350

-350

-350

-350

Malusbetrag (für 3g*70,00 /18g*80,00)

     

210

1.440

           

NoVA in Euro

3.250

3.250

3.550

4.060

5.590

NoVA-Belastung

10,8 %

10,8 %

11,8 %

13,5 %

18,6 %

Corona-Maßnahmen und -Fristen

In den vergangenen Monaten hat die Bundesregierung eine Fülle von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Damit Sie keine Frist versäumen, geben wir Ihnen in der Folge einen Überblick über die wichtigsten, aktuell gültigen und geplanten Instrumente.

Allgemeine und steuerliche Hilfsmaßnahmen:

Maßnahme

Für wen

Abwicklung via

Zeitraum

Antrag bis

Härtefallfonds

EPU, freie Dienst­nehmer, Kleinst­unternehmer

WKO

Von 16.3.20
bis 15.3.21

30.4.21

Fixkostenzuschuss (FKZ I läuft und FKZ II geplant ab 23.11.20)

Unternehmen mit Umsatzausfällen von mind. 30 % bzw. 40 %

COFAG über finanz­online.at

Von 16.3.20
bis 15.3.21

31.8.21

Überbrückungs-finanzierung

für selbständige Künstler

SVS

ab 16.3.20

31.12.20

Covid-19-Fonds

Für Künstler und Kulturvermittler

Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)

Ab 16.3.20

31.12.20

Kreditgarantien

KMUs nach EU-Definition, EPUs, alle freien Berufe, neue Selbständige

AWS und ÖHT via Hausbank

Laufzeit
höchstens
5 Jahre

15.12.20

NPO
Unterstützungsfonds

Gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche Organisa­tionen, freiwillige Feuerwehren

AWS

Von 1.4.20
bis 30.9.20

Verlängerung geplant!

31.12.20

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Selbständige und Mitarbeiter nach Erhalt eines Absonderungs­bescheides

Bezirksverwaltungsbehörde

Für die Zeit der Maß­nahme

3-Monatsfrist ab dem Tag der Auf­hebung

Lockdown-
Umsatzersatz

(November und
teilweise
Dezember 20)

Von behördlichen Schließungen betroffene Unternehmen

COFAG über finanzonline.at

Je nach Branche bis zu 80 % des Umsatzes 11/19

15.12.20

Stundungen / Ratenzahlungen

Unternehmen die Steuern und Sozialversicherung bezahlen

finanzonline.at, ÖGK und SVS

Bis Ende
9/20

Stundungen vorerst bis 31.3.21 aufrecht


Konjunkturstärkung durch Steuern und Förderungen:

Maßnahme

Zeitlicher Bezug

Degressive AfA

für Investitionen ab 1.7.20

Verlustrücktrag 2020

Ab Veranlagung 2020, bzw. vorzeitig in 2019

Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20%

Ab Jänner 2020, Steuerersparnis bis zu 350 Euro pro Jahr

Umsatzsteuersenkung auf 5% für Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich

gilt vom 1.7.20 bis 31.12.21

75%ige Absetzbarkeit von Geschäftsessen

gilt vom 1.7.20 bis 31.12.20

Erhöhte Steuerfreiheit für Essensgutscheine

Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung)

Pendlerpauschale trotz Home-Office, steuerfreie Zulagen und Zuschläge

Für Lohnzahlungszeiträume, die vor 1.1.21 enden

Abschaffung Schaumweinsteuer

Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung)

Steuerfreier Corona-Bonus für Mitarbeiter

Gilt im Kalenderjahr 2020

Weitergewährung Steuerfreiheit von pauschalen Reiseauf­wandentschädigungen (PRAE) für Sportler

Gilt weiterhin im Kalenderjahr 2020

Investitionsprämie

Anträge ab 1.9.20 bis 28.2.21 für Investitionen ab 1.8.20 möglich

Kurzarbeit – derzeit läuft Phase 3

Vom 1.10.20 bis 31.3.21

Zuschüsse für Non-Profit-Organisationen

Seit 8. Juli können nicht rückzahlbare Zuschüsse bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt werden. Diese sollen das wirtschaftliche Überleben der für die Gesellschaft wichtigen NPOs sichern.

Zielgruppen

  1. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie zB Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit, Klima-, Umwelt- und Tierschutz
  2. Freiwillige Feuerwehren und
  3. anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Voraussetzungen sind, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegt und die Institution durch Corona wirtschaftlich beeinträchtigt ist.

Förderbare Kosten

Diese fallen im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2020 an und betreffen vor allem Miete und Pacht, Versicherungsprämien, Zinsen und Lizenzkosten, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Kosten
für die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wertverluste für verderbliche saisonale Waren, durch die Corona-Krise verursachte Kosten (ab 10.3. bis 30.9.2020) und Kosten für abgesagte Veranstaltungen (bis 9.3.2020).

Zusätzlich werden 7 % Struktursicherungsbeitrag ausbezahlt

Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen (bzw. Erlöse) und ist mit maximal 120.000 € begrenzt. Die Einnahmen des Vorjahres sind nachzuweisen und können mit Begründung adaptiert werden (zB bei Neugründungen).

Deckelung des Gesamtzuschusses

Wenn die Summe der förderbaren Kosten und des Struktursicherungsbeitrags höher als 3.000 € ist, bekommt man maximal den Einnahmenausfall ersetzt. Der Einnahmenausfall errechnet sich aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020. Die Einnahmen für das 3. Quartal 2020 sind bei einer früheren Antragstellung bestmöglich zu schätzen. Der gesamte Zuschuss ist mit 2,4 Mio. € je Organisation gedeckelt und wird erst ab einem Betrag von 500 € ausbezahlt.

Ablauf der Förderung

Zuerst online auf www.npo-fonds.at registrieren und dann den Antrag online ausfüllen. Vertretungsbefugte Personen müssen den Antrag unterschreiben und Lichtbildausweise hochladen; dies wird mit dem Vereinsregister abgeglichen.

Zusätzlich müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und unterschrieben werden, wenn der Zuschuss über 12.000 € beträgt, die Einnahmen im Jahr 2019 über 120.000 € betragen haben oder mehr als 10 Arbeitskräfte (echte und freie Dienstnehmer) beschäftigt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften brauchen immer zusätzlich eine Steuerberaterbestätigung.

Wenn alles passt, wird der Antrag von der AWS rasch abgewickelt und bei Fördersummen über 6.000 € werden 50 % der maximalen Fördersumme sofort überwiesen. Die Endabrechnung ist dann im vierten Quartal 2020 durchzuführen und erst dann wird der restliche Förderbetrag ausbezahlt. Förderbeträge bis 6.000 € werden nach Überprüfung sofort zur Gänze ausbezahlt.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen schriftlich (Erfolgsrechnungen, Kostenschätzungen usw.). Schätzen Sie die Kosten für das 3. Quartal mit dem Worst Case, also großzügig, da eine einmal gewährte Förderhöhe einen Maximalbetrag darstellt und eine Korrektur nach oben nicht mehr möglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Förderrichtlinie dahingehend noch verbessert wird.

Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für  Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:

Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.

Vereinbarung binnen 48 Stunden

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

Brexit: Ende gut alles gut?

Man hätte es schon fast nicht mehr für möglich gehalten: Das Vereinigte Königreich trat letztlich doch per Anfang Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) aus.

Die neuerlichen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich führten zu einer Anpassung des Austrittsabkommens. Es legt eine Übergangsphase bis Ende 2020 fest. Das Vereinigte Königreich wird bis zu diesem Datum so behandelt, als wäre es noch ein EU-Mitgliedsstaat. Es bleibt also Teil des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion. Somit ergeben sich vorerst keine Änderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen.

Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Geplant ist ein umfassendes Wirtschafts- und Sicherheitsabkommen. Ob, wann und in welcher Form dies kommt, ist derzeit noch offen.Wir haben schon ausführlich im Steuerimpuls 2/2018 über zahlreiche dann eintretende Änderungen berichtet. Im Folgenden soll auf einige Besonderheiten eingegangen werden:

Umsatzsteuer

Es wurde vereinbart, dass Vorsteuererstattungsanträge für 2020  bereits bis 31. März 2021 zu stellen sind und  nicht (wie sonst üblich bei Drittländern) bis 30. Juni des Folgejahres. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch für Anträge in Großbritannien (GB).

Ertragsteuern

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten. Es sieht für Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % sowie für Lizenzzahlungen eine Quellensteuerbefreiung vor. Damit konnten wesentliche, innerhalb der EU geltende Vorteile erhalten bleiben. Für Zinsen gilt das nicht.

Aufenthaltsstatus

Unionsbürger, die weiterhin in Großbritannien ansässig bleiben wollen, müssen bis spätestens 30. Juni 2021 einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach nachgewiesener Aufenthaltsdauer in GB erhalten Bewerber den „settled status (schon mehr als fünf Jahre Aufenthalt) bzw. den „pre-settled status“ bei kürzerem Aufenthalt. Britische Staatsbürger in Österreich müssen bis 30. Juni 2021 einen Antrag auf Bestätigung des weiteren Aufenthaltsrechts bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bezirkshauptmannschaft, Bürgermeister bzw. Magistrat) stellen.

Sozialversicherung

Während der Übergangsphase bleibt bei Entsendungen aus oder nach Großbritannien alles beim Alten. Das bedeutet, dass bei Entsendungen bis zu zwei Jahren die betreffende Person weiterhin im Wohnsitzstaat sozialversichert bleibt. Danach müssen Regeln ausverhandelt werden, die eine Doppelversicherung vermeiden.

Sonderfall Nordirland

Nordirland wird politisch den Drittlandstatus erlangen (britisches Staatsgebiet) und zum britischen Zollgebiet gehören. Jedoch wird eine spezielle Zollpartnerschaft mit der EU angestrebt sowie auch eine Zollunion mit Großbritannien. Dabei verläuft die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See und nicht zwischen Irland und Nordirland (Verschiebung der Zollgrenze). Darüber hinaus sollen die Binnenmarktregelungen auch nach 2020 für Nordirland weiterhin Anwendung finden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnten EU-Unternehmen somit innergemeinschaftliche Lieferungen nach Nordirland ausführen. Wie dies vor allem hinsichtlich der Meldungen in der Praxis funktionieren soll, bleibt fraglich. 

Nachweispflicht ab 2020 verschärft

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben.

Bisher war es aufgrund der EU-Rechtsprechung möglich, die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt wurden, aber materiellrechtlich die Tatsache der ig-Lieferung bewiesen werden konnte. Dies wird sich zukünftig ändern. Ähnlich den strengen Regeln zum Vorsteuerabzug werden bestimmte formale Bedingungen gefordert:

Gültige UID-Nummer des Erwerbers im Land des Erwerbes zum Zeitpunkt der Lieferung

Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer

Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.

Schließlich werden auch an den Belegnachweis beim Verkäufer strengere Anforderungen gestellt: die Tatsache der ig-Lieferung muss durch zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise dokumentiert werden. Als Nachweise gelten insbesondere Unterlagen zum Transport/Versand (etwa CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen zur Bezahlung des Transports, Quittungen über die
Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers
notwendig, dass er den Transport veranlasst hat. 

Bund stellt ab 1. Dezember elektronisch zu

Mit Jänner 2020 haben alle Behörden das Recht, Unternehmen ausschließlich elektronisch anzuschreiben. Der Bund startet damit bereits am 1. Dezember 2019. Unternehmen müssen die Empfangsvoraussetzungen schaffen.

Zustellung über das USP

Die eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) auf www.usp.gv.at. Dazu brauchen Unternehmen ein Konto beim USP und eine gültige E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung vom Posteingang. Im USP im Bereich „MeinPostkorb“ muss auch ein Postbevollmächtigter für die Zustellung hinterlegt werden. Wer noch kein USP-Konto besitzt,  kann dieses kostenlos mittels Handysignatur anlegen.

Ausnahme für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht sind nicht verpflichtet, auf die eZustellung umzusteigen. Eine freiwillige Nutzung ist möglich.

Unzumutbarkeit

Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinunternehmer zur Teilnahme an der eZustellung verpflichtet. Nur wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die elektronische Zustellung auch nach 2020 als unzumutbar.

Derzeit gibt es keine Sanktionen. Wenn es keine elektronische Zustellmöglichkeit gibt, so stellt die Behörde weiterhin postalisch zu.

Vertreterpauschale

Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.

Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.

Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.

Kammerumlage: ab 2019 neue Berechnung

Seit Jänner 2019 werden die  Wirtschaftskammermitglieder durch zwei Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 entlastet.

Die Mitglieder der Wirtschaftskammer unterliegen der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die KU1 ist die Summe der Vorsteuern; das sind die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer.

Änderungen in der Bemessungsgrundlage

Seit dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.

Änderung beim Beitragssatz

Der Hebesatz – das ist der Beitragssatz – wurde von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt und es gibt neuerdings einen Staffeltarif:

Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) Hebesatz (Beitragssatz)
bis 3 Mio. Euro pro Jahr 0,2900 Prozent
übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro 0,2755 Prozent
übersteigender Teil 0,2552 Prozent

Tipp für Selbstbucher: Für die korrekte Berechnung der KU1 braucht man in der Regel ein Update im Buchhaltungsprogramm. Wir unterstützen Sie dabei gerne und kontrollieren die Berechnung.

Regelbedarf für Kinder ab 2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn

ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird,

sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat, EWR oder in der Schweiz aufhält,

das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und

für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

In Fällen, in denen keine vertraglich, gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung vorliegt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden.

Regelbedarf wird berechnet

Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Die Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria errechnet (jährliche Indexierung des Wertes aus 1964). Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, gelten die Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019.

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen für 2019:

Altersgruppe EUR
0-3 Jahre 208,00
3-6 Jahre 267,00
6-10 Jahre 344,00
10-15 Jahre 392,00
15-19 Jahre 463,00
19-28 Jahre 580,00

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das erste Kind 29,20 €, das zweite Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.