Sozialversicherung
4. September 2018

GSVG und ASVG im Vergleich

Die Krankenversicherung im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist mit 7,65% gleich teuer. In den Beitragsgrundlagen und Leistungen bestehen noch Unterschiede.

Beiträge und Beitragsgrundlage

Die Beitragsgrundlage eines selbstständig Versicherten im GSVG ist der Jahresgewinn zuzüglich Sozialversicherung. Davon bezahlt man 7,65 % an Beiträgen. Ein Dienstnehmer ist ASVG-versichert und bezahlt 3,87 %, sein Dienstgeber nochmals 3,78 % – der Gesamtbeitrag ist somit ebenfalls 7,65 % vom Bruttobezug.

Die Mindestbeiträge betragen 402,12 € p.a. (Wert 2018), wenn man über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 € monatlich verdient. Man zahlt maximal 5.494,20 € pro Jahr für die Krankenversicherung in der Höchstbeitragsgrundlage (d.s. 71.820 € Jahresverdienst). Damit ist die Harmonisierung in den Kosten weitgehend erfolgt; die Beitragsgrundlage ist noch unterschiedlich.

Ein Geldleister ist in der Höchstbeitragsgrundlage und geht grundsätzlich als Privatpatient zum Arzt; Option auf Sachleister möglich.

Leistungsvergleich

Leistung ASVG GSVG
    Sachleister (SL) Geldleister (GL)
Ärztliche Hilfe Sachleistung, e-card

Sachleistung, e-card. 20 % des Vertragshonorars als Kostenanteil, für mitversicherte Kinder kein Kostenanteil

Als Privatpatient Ersatz von max. 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten. Vorteil: höhere Tarife für Leistungen, Leistungen in Vertragsambulatorien sind kostenlos (jedoch wie SL Kostenanteil)

Besuch Wahlarzt

Kostenerstattung iHv 80 % der Vertragstarife; Selbstbehalt 20 %

Privatpatient (siehe oben)

Heilmittel (Arzneien)

Man erhält das Medikament mit Rezept (Rezeptgebühr).

Privatrezept, Refundierung von max. 80 % der tatsächlichen Kosten. Vorteile: größere Auswahl, keine Chefarztpflicht, jede Packungsgröße, Rezept bis 6 Monate. Umschreiben auf Kassenrezept möglich

Heilbehelfe, Hilfsmittel (außer Brillen)

elbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens aber 34,20 € (Wert 2018) Befreiungsmöglichkeiten gegeben (erhöhte Familienbeihilfe, unter 15 Jahren, soziale Schutzbedürftigkeit)

Krankenstand

Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber je nach Dienstzugehörigkeit; Grundanspruch bis zu 6 Wochen voll, 4 Wochen halb (1. Dienstjahr)
Höhe Krankengeld vom 4. bis 42. Tag 50 %. Ab dem 43. Tag 60 %. Ruht bei vollem Entgeltanspruch zur Gänze, bei halbem Anspruch zur Hälfte.

Im GSVG gibt es nur dann Krankengeld, wenn eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen wurde (Höhe ab dem 4. Tag 60 % von 1/30 der monatlichen Beitragsgrundlage). Krankengeld ruht bei Anstaltspflege. Unterstützungsleistung (UL): Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt UL in Höhe von 29,93 € für 20 Wochen (Voraussetzung: persönliche Arbeitskraft im Betrieb, weniger als 25 Dienstnehmer.) Ab 1.7.2018 gibt es die UL bei 43 Tagen andauernder Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 4. Tag.

Krankenhausaufenthalt

Kostenlos in der allgemeinen Gebührenklasse
(täglicher Spitalskostenbeitrag für das Krankenhaus)

Auch kostenlos möglich, wenn Sonderklasse. Refundierung von max. 80 % der tatsächlichen Kosten. Vorteil: eventuell geringere Prämien für private Zusatzversicherung; kein Spitalskostenbeitrag

 

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