Dialekt nicht verstanden – weniger Schadenersatz

Ein Wiener war bei einem Polterabend in einem Tiroler Lokal auf dem Weg zum WC eine Stiege hinuntergestürzt – nicht mehr ganz nüchtern. Dieser Weg zum WC wurde ihm in breiter Tiroler Mundart erklärt. Statt ins Obergeschoß ging der Mann über eine massiv abgetretene und verschlissene Holzstiege, wo er bald im Dunkeln zu Sturz kam.

Obwohl diese Stiege eine Gefahr darstellte, die mit einer Beleuchtung und einem Geländer zu beheben gewesen wäre, wäre es laut OGH dem  Wiener trotz seiner Alkoholisierung zumutbar gewesen, sich rückzuversichern, ob er auf dem richtigen Weg sei. Somit hat der Lokalbesitzer dem Mann nur zwei Drittel seines erlittenen Schadens zu ersetzen.

Verein: Satzungscheck

Soll ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein steuerlich begünstigt sein, müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Viele Musterstatuten entsprechen lediglich den Vorschriften des Vereinsgesetzes.

Tipp: Regelmäßig die relevanten Passagen der eigenen Statuten anhand der Finanz-Musterstatuten (im Anhang unter RZ 867 in den Vereinsrichtlinien) prüfen. Durch nicht gewartete Satzungen riskiert man einen rückwirkenden Verlust der steuerlichen Begünstigungen und damit hohe Steuernachzahlungen.

 

Passage  in der Satzung

Allgemein

nicht auf Gewinn gerichtet

 

Ist wortwörtlich anzuführen; keine Ausrichtung auf Gewinnerzielung zur Verteilung an die Mitglieder; keine Gewinnerzielung als Selbstzweck (Anhäufung von Vermögen)

Vereinszweck

Abstrakte Formulierung  der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in der Bundesabgabenordnung (BAO) genannt sind; auch nichtbegünstigte Zwecke anführen, jedoch auf deren untergeordneten Zweck hinweisen

Ideelle Mittel

Konkrete Tätigkeiten, die der Verein ausführt um den Vereinszweck zu erfüllen; jede Aktivität der Organisation muss hier angeführt werden – Verein darf nur tun, was hier angeführt ist; Tipp: weit fassen, auch wenn Tätigkeit vorerst nicht ausgeführt wird

Zweck/Mittel-Vermischung

Konkrete Tätigkeiten dürfen keinesfalls beim Vereinszweck angeführt werden

Materielle Mittel

Vollständige Aufzählung der Finanzierungsquellen des Vereins – alle Vermögenszugänge müssen in der Satzung abgebildet sein

Auflösungsbestimmungen

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden

30. September – Letzte Chance für Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020

Wer 2020 mit geringeren Einkünften rechnet, kann noch bis 30.9.2020 die aktuellen Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen. Wer von Corona betroffen ist, kann sich heuer ausnahmsweise bis 31. Oktober dafür Zeit lassen. Bereits bezahlte zu hohe Vorauszahlungen kann man rückzahlen lassen. Auch eine Reduktion auf null ist möglich, wenn z.B. mit einem Verlust zu rechnen ist.

Keine Anspruchszinsen für ESt-/KöSt- Nachzahlungen aus 2020

Kann man beweisen, von einem Liquiditätsengpass wegen der Corona-Krise betroffen zu sein, kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gestellt werden. In diesem Antrag muss die Minderung der Bemessungsgrundlage glaubhaft gemacht werden. Bei der Veranlagung 2020 werden außerdem keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.

EU-Meldepflichtgesetz

Das EU-Meldepflichtgesetz sieht vor, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt ab 1. Juli 2020 konzipiert oder umgesetzt wird, innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen („Altfälle“) waren bis zum 31. August 2020 zu melden.

Derzeit gibt es technische Verzögerungen auf Unionsebene bei der Erstellung des Zentralverzeichnisses. Die verspätete elektronische Meldung bis 31. Oktober 2020 hat dementsprechend laut Finanzministerium keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stundungen verlängert

Alle coronabedingten Stundungen beim Finanzamt, die am 30.09.2020 auslaufen, wurden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Auch die am 15.11.2020 fälligen Vierteljahres-Steuervorauszahlungen werden bis 15.01.2021 gestundet.

Alternativ kann bis 30.09.2020 um Ratenzahlung für offene Steuerrückstände in zwölf Raten angesucht werden. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. In Härtefällen kann um weitere sechs Monate verlängert werden. Bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach betragen diese zunächst 1,38 %, bis 31.10.2021 steigen sie bis auf 3,88 % an.

Meistertitel nun Teil des Namens

Wie genau das auszusehen hat, zeigt eine Infobroschüre der WKO.

www.wko.at

> Themen

> Bildung und Lehre

> Meisterprüfung und Befähigungsprüfung

> Der eintragungsfähige Meistertitel

EU-Vorsteuererstattung bis 30.9.2020

Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Ländern für das vergangene Jahr müssen bis spätestens 30.9. via FinanzOnline gestellt werden. Anträge in Papierform sind nicht möglich. Belege müssen nur in Ausnahmefällen eingescannt und mitgeschickt werden. Die Übermittlung einzelner Belege kann aber gefordert werden. Die zu erstattende Vorsteuer muss mindestens 50€ betragen.

Grundsätzlich muss EU-einheitlich die Erstattung binnen vier Monaten erfolgen, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen binnen acht Monaten.

Einlagensicherung und Anleger­entschädigung

Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die Sicherungseinrichtungen für viele Gläubiger eine große Hoffnung, ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten.

Einlagensicherung Austria GmbH

Alle österreichischen Banken mit Ausnahme der Erste Bank und Sparkassen sichern seit 1.1.2019 ihre Einlagen in einem eigenen Einlagensicherungsfonds ab. Dieser ist mit 500 Mio. € gestartet. Das sind rund 0,31% der gesicherten Einlagen. Bis 2024 muss der einbezahlte Betrag den Zielwert von 0,8% erreichen. Der Einlagensicherungsfonds ist bei der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt, die Finanzmarktaufsicht übernimmt die Kontrolle. Die Erste Bank und Sparkassen bleiben in ihrem bisherigen Sicherungssystem.

Einlagensicherung: 100.000-Euro-Grenze

Bis zu 100.000 € pro Person und Bank sind gesichert. Diese Grenze gilt auch für juristische Personen wie GmbHs oder Vereine. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie stammt – erhöht sich der gesicherte Betrag auf 500.000 € pro Kunde und Bank für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift auf dem Konto.

Gemeinschaftskonto

Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder ein Gemeinschaftssparbuch, das jeweils auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 € pro legitimiertem Kontoinhaber. Achtung: Ausschlaggebend sind die Kontoinhaber, die bloße Zeichnungsberechtigung reicht nicht. Eine GmbH gilt immer als eine (juristische) Person.

Wertpapiere in einem Depot

Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben im Eigentum des Anlegers und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot übertragbar. Auch im Insolvenzfall hat der Kunde ein Aussonderungsrecht und die Wertpapiere sind auf ein anderes Depot zu übertragen.

Anlegerentschädigung – bis maximal 20.000 

Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere bis maximal 20.000 € kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Bank oder der Wertpapierfirma. Sie deckt daher nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe begeben hat.

Guthaben aus Bausparverträgen und Fondssparen

Auch die Bausparkassen und Fondsgesellschaften sind eigene (Spezial-)
Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Wenn der Bausparvertrag daher direkt mit der jeweiligen Bausparkasse abgeschlossen ist, gilt auch hier die maximale Einlagensicherung.

Tipp: Nicht alle Schätze in eine Truhe legen! Wer Spareinlagen über 100.000 € besitzt, sollte diese auf mehrere Banken aufteilen, damit die Grenze von 100.000 € pro Kunde und Bank nicht überschritten wird. Sie haben damit auch mehrere Zugänge zu barem Geld.

Apropos bares Geld: Geld, welches in einem Banktresor verwahrt wird, steht jedenfalls im Eigentum des Sparers. Hier ist bei Unternehmern darauf zu achten, dass der Bestandsnachweis für die Finanz gut geführt wird (Fotos, Bestandsprotokolle mit Unterschriften von Zeugen). Und zur Sicherheit sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.

Weitere Infos:
www.einlagensicherung.at

GPS-Überwachung im Dienstfahrzeug

Verwendet ein Arbeitgeber ein von ihm in das Dienstfahrzeug eingebautes GPS-Ortungssystem ohne Betriebsvereinbarung oder Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers, kann dies einen Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge haben.

Grundlage für diese Aussage bildet ein aktuelles OGH Urteil: Einem Außendienstmitarbeiter wurde im Dienstwagen ohne dessen Kenntnis oder Zustimmung ein GPS-Ortungssystem eingebaut. Der Dienstwagen durfte vom Dienstnehmer auch privat genutzt werden.

Das System konnte die GPS-Daten rund um die Uhr übertragen, den Batteriepegel überwachen und erkennen, wann die Zündung eingeschaltet wird. Die Daten konnten vom Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Produktionsleiter und Innendienstleiter jederzeit online eingesehen werden.

Die Verwendung des GPS-Ortungssystems im Dienstfahrzeug während der Arbeits- und Freizeit stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des jeweiligen Arbeitnehmers dar.

Für die Zulässigkeit dieser Kontrollmaßnahme wäre daher eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig gewesen. Dem Arbeitnehmer gebührte ein immaterieller Schadenersatz.

Wann muss ein Insolvenz­antrag gestellt werden?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent, also zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet, muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

Für aussichtsreiche Sanierungsbemühungen gewährt das Gesetz zuvor allerdings eine Frist von 60 Tagen. Die Frist wird auf 120 Tage verlängert, wenn die materielle Insolvenz auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit etwa durch Covid-19-Pandemie-bedingte Umsatzeinbrüche, Forderungsausfälle, Einrichtungen von Tele-Arbeitsplätzen oder teure Ressourcenbeschaffung ausgelöst wurde.

Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig,

wenn sie nachhaltig nicht mehr in der

Lage ist, mehr als 5 % der fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen.

Liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, ist noch kein Insolvenzeröffnungsgrund verwirklicht. Hier wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Mittel innerhalb weniger Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederbeschafft werden können.

Hintergrund der Fristverlängerung ist, dass viele Unternehmer zwar unmittelbar durch die derzeitige Krisensituation in massive Liquiditätsschwierigkeiten geraten, aber aufgrund zu erwartender Entschädigungszahlungen ihren Zahlungspflichten bald wieder nachkommen können.

Kann man die Kurzarbeit nochmals verlängern?

Für besonders hart von der Krise betroffene Betriebe kann die Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 um bis zu weitere sechs Monate, also vorerst bis höchstens 31. März 2021, verlängert werden.

Für Unternehmen, bei denen Kurzarbeit am 1. März begonnen hat und diese daher wegen der Maximaldauer von sechs Monaten schon am 31. August endet, gibt es die Möglichkeit, die Kurzarbeit auch für den September (zu den alten Bedingungen) zu vereinbaren.

Was ist neu?

Alle übrigen Bestimmungen (insb. Nettobezug 80 bis 90 % des bisherigen Nettobezugs, Ersatz sämtlicher Kosten je Ausfallstunde, Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit ein Monat) bleiben unverändert aufrecht.

Zuschüsse für Non-Profit-Organisationen

Seit 8. Juli können nicht rückzahlbare Zuschüsse bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt werden. Diese sollen das wirtschaftliche Überleben der für die Gesellschaft wichtigen NPOs sichern.

Zielgruppen

  1. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie zB Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit, Klima-, Umwelt- und Tierschutz
  2. Freiwillige Feuerwehren und
  3. anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Voraussetzungen sind, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegt und die Institution durch Corona wirtschaftlich beeinträchtigt ist.

Förderbare Kosten

Diese fallen im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2020 an und betreffen vor allem Miete und Pacht, Versicherungsprämien, Zinsen und Lizenzkosten, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Kosten
für die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wertverluste für verderbliche saisonale Waren, durch die Corona-Krise verursachte Kosten (ab 10.3. bis 30.9.2020) und Kosten für abgesagte Veranstaltungen (bis 9.3.2020).

Zusätzlich werden 7 % Struktursicherungsbeitrag ausbezahlt

Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen (bzw. Erlöse) und ist mit maximal 120.000 € begrenzt. Die Einnahmen des Vorjahres sind nachzuweisen und können mit Begründung adaptiert werden (zB bei Neugründungen).

Deckelung des Gesamtzuschusses

Wenn die Summe der förderbaren Kosten und des Struktursicherungsbeitrags höher als 3.000 € ist, bekommt man maximal den Einnahmenausfall ersetzt. Der Einnahmenausfall errechnet sich aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020. Die Einnahmen für das 3. Quartal 2020 sind bei einer früheren Antragstellung bestmöglich zu schätzen. Der gesamte Zuschuss ist mit 2,4 Mio. € je Organisation gedeckelt und wird erst ab einem Betrag von 500 € ausbezahlt.

Ablauf der Förderung

Zuerst online auf www.npo-fonds.at registrieren und dann den Antrag online ausfüllen. Vertretungsbefugte Personen müssen den Antrag unterschreiben und Lichtbildausweise hochladen; dies wird mit dem Vereinsregister abgeglichen.

Zusätzlich müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und unterschrieben werden, wenn der Zuschuss über 12.000 € beträgt, die Einnahmen im Jahr 2019 über 120.000 € betragen haben oder mehr als 10 Arbeitskräfte (echte und freie Dienstnehmer) beschäftigt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften brauchen immer zusätzlich eine Steuerberaterbestätigung.

Wenn alles passt, wird der Antrag von der AWS rasch abgewickelt und bei Fördersummen über 6.000 € werden 50 % der maximalen Fördersumme sofort überwiesen. Die Endabrechnung ist dann im vierten Quartal 2020 durchzuführen und erst dann wird der restliche Förderbetrag ausbezahlt. Förderbeträge bis 6.000 € werden nach Überprüfung sofort zur Gänze ausbezahlt.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen schriftlich (Erfolgsrechnungen, Kostenschätzungen usw.). Schätzen Sie die Kosten für das 3. Quartal mit dem Worst Case, also großzügig, da eine einmal gewährte Förderhöhe einen Maximalbetrag darstellt und eine Korrektur nach oben nicht mehr möglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Förderrichtlinie dahingehend noch verbessert wird.

Geld für die Wirtschaft

Durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen mit dem neuen Konjunkturpaket über Wasser gehalten werden. Damit sollen die versprochenen 50 Mrd. Euro bei den Unternehmen ankommen. Wir bringen einen Überblick über die Maßnahmen:

Steuerstundung

Abgabenrückstände werden bis 15. Jänner 2021 zinsenfrei gestundet; Säumniszuschläge bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.

Herabsetzung Vorauszahlungen

Coronabetroffene können ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 noch bis 31. Oktober 2020 reduzieren oder auf Null herabsetzen lassen.

Investitionsprämie

Wer investiert, bekommt 7 oder sogar 14 % vom Staat als Zuschuss. Details siehe Seite 1.

Fixkostenzuschuss

Dieser geht in die Verlängerung. Erfreulich: Die zweite Phase des Fixkostenzuschusses ist deutlich erweitert worden. Anträge sind bis August 2021 zu stellen. Details siehe Seite 2.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe der Einkommensteuer beträgt nun 20 statt 25 % – und zwar rückwirkend seit Anfang 2020. Die erste Tarifstufe gilt für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 €. Damit kommen alle Steuerzahler in den Genuss einer Senkung. Die maximale Ersparnis beträgt 350 € pro Jahr. Wer unter 11.000 € pro Jahr verdient und daher keine Steuer zahlt, profitiert von einer Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und des SV-Bonus. Beide Steuerbegünstigungen werden von 300 auf 400 € angehoben.

Degressive Afa

Anstelle der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) kann man nun eine degressive Afa wählen. Dabei kann im ersten Jahr der Abschreibungsprozentsatz bis zu 30 % betragen. Der gewählte Prozentsatz wird in den Folgejahren jeweils auf den Restbuchwert angewendet. Ein Wechsel zurück zur linearen Afa ist sinnvoll ab dem Jahr, in dem die lineare Afa höher ist als die degressive. Ein Wechsel von linear auf degressiv ist nicht erlaubt. Die degressive Afa gilt für Investitionen ab 1.7.2020.

Keine degressive Afa gibt es für:

Beschleunigte Afa bei Gebäuden

Wer ab 1.7.2020 ein Gebäude für den Betrieb oder zur Vermietung anschafft oder herstellt, kann in den ersten beiden Jahren den dreifachen bzw. den doppelten Afa-Satz nutzen:

 

Betriebsgebäude

Wohngebäude oder Vermietung

1. Jahr

7,5 %

4,5 %

2. Jahr

5,0 %

3,0 %

ab 3. Jahr

2,5 %

1,5 %

Die Regelung der Halbjahres-Afa gilt nicht, sodass man stets die volle Afa geltend machen kann.

Verlustrücktrag

Verluste aus 2020 können mit Gewinnen aus 2019 und 2018 gegengerechnet werden. Diese auf das Jahr 2020 beschränkte Maßnahme soll Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Covid-19-Verlust sofort steuerlich zu verwerten, anstatt in den Folgejahren im Wege des üblichen Verlustvortrages. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr hat man ein Wahlrecht, ob die Veranlagung 2020 oder 2021 rückgetragen wird.

Im ersten Schritt können die Verluste 2020 mit den positiven Einkünften aus 2019 verrechnet werden. Sollten diese nicht ausreichen, kann man im zweiten Schritt auch mit 2018 verrechnen. Es kann maximal ein Verlust von 5 Mio. € rückgetragen werden. Für den Verlustrücktrag muss man einen Antrag bezogen auf 2019 bzw. 2018 stellen. Die Details dazu werden in einer entsprechenden Verordnung geregelt.

Damit der steuerliche Verlustrücktrag sofort liquiditätswirksam wird, kann man bereits in der Steuererklärung 2019 eine Covid-19-Rücklage absetzen. Diese Rücklage ist auch dann möglich, wenn 2019 bereits veranlagt wurde.

Neues zum Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss (FKZ) vom Mai 2020 (siehe impuls 3/2020), der Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde prolongiert – der Zeitraum wurde verdoppelt: Der FKZ II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen!

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der FKZ I genutzt wurde:

Zeitraum FKZ I

Zeitraum FKZ II

2.Qu.2020

3. + 4.Qu.2020

monatlich (zB 16.3.-15.6.2020)

monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.6.2020

Kein Antrag

4.Qu.2020 + 1.Qu.2021 oder monatlich ab dem 16.9.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 %).

Die Fixkosten werden erfreulicherweise

im Verhältnis zum Umsatzausfall, daher bis zu 100 % ersetzt. Beim FKZ I werden, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 % bis maximal 75 % der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ II wird wie schon der FKZ I ab einer Zuschusshöhe von 500 € gewährt. Der FKZ II ist pro Unternehmen mit 5 Mio € begrenzt. Beim FKZ I beträgt der maximale Zuschuss noch 90 Mio €, richtet sich also auch an sehr große Unternehmen.

Umfang der Fixkosten

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert werden: Zusätzlich zu den schon beim FKZ I förderfähigen Fixkosten können nunmehr auch Leasingraten und die Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht werden. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden. Im Rahmen des FKZ II können Afa und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des FKZ I anteilig angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Neu ist auch eine pauschale Abgeltung für kleine Unternehmen: Jene, die im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 € Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der FKZ II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 % des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September beantragt werden. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim FKZ I sind die Anträge ausschließlich über die COFAG via Finanz-Online zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche weniger als 12.000 € beträgt oder bei Pauschalierung ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

Unterm Strich stellt der FKZ II ein sehr erfreuliches Förderpaket dar, das vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugute kommen wird.

COVID-19-Prämie soll zum Investieren anregen

Wer trotz Corona investiert, bekommt  von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

 

Welche Investitionen werden gefördert?

Nicht gefördert werden

Höhe der Förderung

Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

foerdermanager.aws.at

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir hoffen, Sie konnten den Sommer nutzen, um sich von der stressigen Corona-Zeit zu erholen. Ab Herbst erwarten uns sicher wieder einige Herausforderungen.

Das Corona-Thema bestimmt natürlich auch diese Ausgabe wieder zu einem großen Teil, denn wir begleiten Sie weiter durch die Wirtschaftskrise. Auf den Seiten 1 bis 4 leiten wir Sie durch die aktuellen Hilfestellungen der Regierung.

Gerade Vereine und NPOs leiden unter den Auswirkungen der Corona-Krise. Infos über den NPO-Unterstützungsfonds haben wir auf Seite 4 zusammengefasst.

Viel Spaß beim Lesen!

Fixkostenzuschüsse können seit 20. Mai beantragt werden

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zur Deckung ihrer Fixkosten nicht rückzahlbare Zuschüsse von max. 75 % erhalten. Der Antrag kann seit 20. Mai 2020 bis spätestens 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Auch hier gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, und es ist mit einer gewissen Dynamik und laufenden Anpassungen zu rechnen.

Wer muss den Antrag stellen?

Bis 12.000 € Gesamtzuschusshöhe kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche von 20. Mai bis 18. August 2020 selbst stellen.

Über 12.000 € muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Betrachtungszeitraum und Antragstellung

Die Anträge und damit verbundenen Auszahlungen sind auf drei Tranchen zu folgenden Terminen möglich:

  1. Drittel > ab 20. Mai 2020
  2. Drittel > ab 19. August 2020
  3. Drittel > ab 19. November 2020

Der Zuschuss kann für maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Es sind insgesamt sechs monatliche Betrachtungszeiträume definiert.

Tipp: Die meisten Buchhaltungsprogramme werden Tools für eine optimale Auswahl der Betrachtungszeiträume zur Verfügung stellen. Daher macht es eventuell Sinn, mit dem Antrag noch zuzuwarten. Dies unter der Voraussetzung, dass die notwendige Liquidität auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls sind die maßgebenden Werte des zweiten Quartals 2020 jenen des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend davon können auch einzelne bzw. maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume den entsprechenden Vorjahreswerten gegenübergestellt werden. Der Umsatzausfall muss zumindest 40 % ausmachen.

Fixkosten sind beispielsweise Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zins-aufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation und sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (wie etwa Buchhaltungskosten oder Jahresbeiträge für Werbung). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres von 666,67 € bis max. 2.666,67 € monatlich ansetzbar und Wertverluste bei verderblichen, saisonalen Waren, sofern diese während der  Corona-Krise zumindest 50 % an Wert verlieren, sind ebenfalls förderbar.

Umfangreiche Bestätigungen und Verpflichtungen notwendig

Mit dem Antrag muss unter anderem bestätigt werden, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) handelt. Weiters muss nachgewiesen werden, dass sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um Umsätze zu erzielen, Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Es dürfen keine Beschlüsse von Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 16. März 2020 bis 16. März 2021 erfolgen. Anderweitige Unterstützungen sind abzuziehen, erfreulicherweise aber nicht Zahlungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Im Rahmen der ersten Tranche können 50 % des gesamten Fixkostenzuschusses ausbezahlt werden.

Tipp: Bei einer Ablehnung erhält man keinen Bescheid, jedoch eine Begründung. Es ist dann möglich, einen neuerlichen Antrag zu stellen.

Informationen gibt es auf der Web-site www.fixkostenzuschuss.at und in der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt (BGBL. II Nr. 225/2020).

Aufwendungen für Umschulung sind Werbungskosten

Die Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte als technische Angestellte und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten für ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheitsmanagement.Das Finanzamt verweigerte. Sie hätte ihr Studium im Alter von 52 Jahren begonnen und ihr Arbeitsplatz sei nicht gefährdet.

Das Bundesfinanzgericht bejahte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium und begründete dies damit, dass Kosten für Umschulungsmaßnahmen auch bei über Fünfzigjährigen als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Wille nachvollziehbar ist, daraus auch in Zukunft Einkünfte zu erzielen. Dies ergibt sich etwa aus Einhalten der Regelstudienzeit oder durch Praktika.

Editorial

Liebe Leserin, Lieber Leser,

Die kürzlich erlassene Verordnung zur Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen hat Jahre gebraucht. In COVID-19 Zeiten gibt es zumeist über Nacht neue Gesetze, Fristen und Termine. Auf Seite 8 gibt es dazu eine Übersicht. Auch das Heftinnere ist von Corona geprägt.

Wir bitten um Nachsicht, wenn nicht alle angeführten Fakten beim Erscheinen von impuls noch gelten. Der Fixkostenzuschuss auf Seite 3 ist vorverlegt, das Thema Kurzarbeit auf Seite 4 ist eine Never-Ending-Story, die uns wahrscheinlich noch Jahre bei Lohnabgabenprüfungen beschäftigen wird.

Viel Spaß beim Lesen!

Covid 19 Prämie steuerfreie Boni für besondere Verdienste von Mitarbeitern

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt wird eine zusätzliche Zahlung, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Wichtiger Steuertermin

30. Juni 2020: Für Vorsteuererstattungsanträge in Drittländer muss der Antrag in Papierform gestellt werden.
Jener für das Jahr 2019 muss bis 30. Juni 2020 mit einer Unternehmerbescheinigung U70 eingelangt sein (Fallfrist!).
Für Vorsteuererstattungen in der EU gilt die Frist bis 30. September 2020.

Übersicht über geänderte Fristen iVm COVID-19

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen – zeitlich begrenzt für das Jahr 2020. Sie haben mehr Zeit beim Erstellen und Abgeben der Jahresabschlüsse, falls nötig auch im Insolvenzfall.

Generell wurden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Abgabe/Frist

Allgemein

Spezialregelung 2020

UVA, ZM, KESt-Anmeldungen, WiEReG-
Meldungen etc.

Allgemeine Fristen zur Abgabe gelten weiterhin

Keine Verspätungs­zuschläge falls spätere Meldung

Steuererklärungen 2018

30.04.2019 (Abgabe in Papier)

30.06.2019 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2020 (Quotenregelung Steuerberater)

Frist für alle noch offene 2018er Erklärungen ist der

31.08.2020

Steuererklärungen 2019

30.04.2020 (Papier-Abgabe)

30.06.2020 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

31.08.2020 (Abgabe Papier oder Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

Erstellung
Jahresabschluss *)

5 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
31.05.2020

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 30.09.2020

Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch *)

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
30.09.2020

12 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 31.12.2020

Antrag auf Insolvenzeröffnung

60 Tage nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit

120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

*) gilt für Bilanzstichtage zwischen 1.10.2019 und. 31.7.2020

Mitarbeiter beteiligen

Beteiligungen zur Mitarbeitermotivation werden immer beliebter. Unternehmen haben dabei vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten.

Der klassische Fall für Mitarbeiterbeteiligung ist die Beteiligung am Kapital, damit am laufenden Ergebnis und am Vermögen. Aber auch reine Erfolgsbeteiligungen oder virtuelle Beteiligungen werden bei KMUs oder Start-Ups immer beliebter. Steuerlich ist derzeit nur die reine Kapitalbeteiligung gefördert.

Kapitalbeteiligung

Für die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Beteiligungen kann ein Freibetrag von 3.000 € pro Dienstnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei

abgerechnet werden. Für Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen beträgt der Freibetrag 4.500 €. Ein übersteigender Betrag ist wie eine Prämie steuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

Die Gewinnanteile, Dividenden und der Gewinn aus dem Verkauf gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Man kann den Veranlagungsfreibetrag von 730 € pro Jahr nutzen.

Erfolgsbeteiligung

Hier bekommt der Mitarbeiter seinen Teil vom Kuchen über eine vertragliche Vereinbarung. Unternehmensanteile werden nicht übertragen. Dabei werden Mitarbeiter etwa am Ertrag (Umsatzprovision) oder am Gewinn beteiligt. Der Vorteil liegt in der unkomplizierten Vertragserrichtung. Allerdings sind derzeit alle Zuflüsse aus der Erfolgsbeteiligung voll steuerpflichtig, was sich ab 2022 ändern soll: Im „Vortrag an den Ministerrat“ zur Steuerreform ist zu lesen, dass ab 2022 Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen genauso begünstigt werden sollen wie Kapitalbeteiligungen. Diese Befreiung wäre vor allem für KMUs eine schöne Möglichkeit, ihre Mitarbeiter unkompliziert anzuspornen. 

Optionsmodelle

Der Mitarbeiter erhält das Recht (Option), Unternehmensanteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Steuerlich werden die Optionen danach unterschieden, ob sie handelbar oder nicht handelbar sind. Bei handelbaren Optionen erfolgt die Besteuerung sofort, bei nicht handelbaren erst zum Zeitpunkt der Ausübung. Die Besteuerung erfolgt zum Progressionssatz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also über den Dienstgeber. Da die Regelung recht kompliziert ist, wäre auch hier eine einfachere gesetzliche Regelung wünschenswert.

Virtuelle Beteiligung

Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung werden Mitarbeiter vertraglich so gestellt, wie wenn sie am Kapital beteiligt wären. Sie stellt eine virtuelle Abbildung von echten Geschäftsanteilen dar. Diese unkomplizierte Beteiligung ist wie die Erfolgsbeteiligung steuerlich (noch) nicht gefördert. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach dem Zufluss, da die virtuelle Beteiligung in der Regel nicht übertragbar ist.

GPS Überwachung

Eine systematische Überwachung von PKW und LKW stellt immer einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Ob dieser Eingriff zulässig ist hängt davon ab, ob der Überwachungsmaßnahme ein ausreichendes, berechtigtes Interesse zugrunde liegt.

Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur zu jenen Zwecken verarbeitet werden, für die diese erhoben wurden. Bei Missachtung der DSGVO drohen Strafen bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes.

Grundsätzlich ist zwischen der GPS-Überwachung von LKW und PKW zu unterscheiden. Eine Überwachung der LKW außerhalb der Arbeitszeit zum Zwecke der Verhinderung von Schwarzarbeit kann als zulässiger Zweck angesehen werden. LKW werden im Regelfall nur für den Weg von und zur Arbeit privat verwendet, die Überwachung stellt keinen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein massiver Eingriff wäre eine GPS-Überwachung von PKW zur Aufzeichnung von Fahrten, um etwa die Rentabilität einer Anschaffung von Elektrofahrzeugen zu erheben.

Das Überwachen durch GPS-Tracking muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betriebsrats.

Haftungsthemen in Zeiten von Covid-19

Eine Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil, dass grundsätzlich nur sie für Schulden der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet, nicht jedoch die Gesellschafter. Geschäftsführer haften ebenfalls nicht, sofern sie nicht „schuldhaft“ handeln. Besonders in Zusammenhang mit den Fristen für einen Insolvenzantrag sind Geschäftsführer großen Haftungsrisiken ausgesetzt,
Covid-19 hat diese nun verschärft.

Generell bleibt ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Zeitraum von maximal 60 Tagen zur Sanierung. Im Fall von Naturkatastrophen (dazu zählt dezidiert auch Covid-19) verlängert sich die Frist auf 120 Tage.

Achtung: War die Gesellschaft schon vor der Corona-Krise zahlungsunfähig oder überschuldet, dann bleibt es bei den höchstens 60 Tagen für ernsthafte Sanierungsbemühungen.

Zahlungsunfähig ist, wer nachhaltig seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Gerade die massiven Umsatzeinbußen seit dem Lockdown haben häufig dazu geführt, dass für die Bezahlung offener Schulden nicht mehr ausreichend Geld vorhanden ist. Kann aber erwartet werden, dass dieser Liquiditätsengpass nicht von Dauer ist, liegt bloß eine Zahlungsstockung vor. Dabei spielen zu erwartende Zahlungen aus den diversen Hilfsfonds (insbesondere Kurzarbeitsbeihilfe und Fixkostenzuschuss) für die Frage einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung eine große Rolle. Vorübergehend bedeutet maximal zwei bis drei Monate, während der Corona-Krise könnte auch ein längerer Zeitraum akzeptabel sein.

Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital, stellt ebenfalls einen Insolvenzgrund dar, außer es liegt eine fundierte Prognoserechnung über einen positiven Fortbestand der Gesellschaft vor. Gerade jetzt ist aber eine solche Fortbestehensprognose schwierig. Niemand kann abschätzen, wie die Welt nach der Krise aussieht und wie sich die wirtschaftliche Lage entwickeln wird.

Daher wurde per Gesetz angeordnet, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Überschuldung im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 eintritt. Der Haken: Liegen auch danach Überschuldung und keine positive Fortbestandsprognose vor, muss die Insolvenz binnen 60 Tagen angemeldet werden. Also spätestens bis 29. August oder binnen 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung – je nachdem was später endet.

So erfreulich die erweiterten Möglichkeiten der Stundung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sind: Sie könnten auch zum Bumerang werden. Kommt es nämlich in der Folge zu einem Insolvenzverfahren, könnten Geschäftsführer zur Haftung für die gestundeten Abgaben und Beiträge herangezogen werden. Die Behörden dürfen gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Außerdem ist eine Stundung von Abgaben nur dann zulässig, wenn deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Und nicht nur das: Werden die Nettobezüge an die Dienstnehmer weiterbezahlt, kann die Nichtbezahlung der Lohnsteuern und Dienstnehmeranteile zur Gesundheitskasse im Falle der Insolvenz auch strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer haben.

Was ist bei der ZM zu beachten und was ist neu seit 1.1.2020?

Fehlt die UID-Nummer des Empfängers oder wurde die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht eingereicht, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerpflichtig.

Achtung: Die Frist für die Abgabe der ZM endet am letzten Tag des Folgemonats, und nicht wie bei der UVA am 15. des zweitfolgenden Monats!

Wird die UID-Nummer nachträglich mitgeteilt, kann die Rechnung berichtigt werden. Jedoch muss nachgewiesen werden, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Lieferung sowie aktuell Unternehmer ist. Auch eine ZM kann erfolgreich nachgeholt oder korrigiert werden, sofern für die Säumnis eine zufriedenstellende Begründung vorliegt. Solange es keinen begründeten Verdacht auf Finanzvergehen gibt, wird (hoffentlich) auch eine verspätete Abgabe einer ZM keine negativen Folgen haben.

Konsignationslager im EU-Ausland

Die Verbringung in das Konsignationslager ist ebenso wie eine Retourlieferung in der ZM zu melden. Die UID-Nummer des geplanten Erwerbers ist anzugeben, jedoch keine Bemessungsgrundlage einzutragen. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten eine Lieferung aus dem Konsignationslager an den geplanten Erwerber ist dies als innergemeinschaftliche Lieferung in der ZM zu melden. Ohne Lieferung liegt nach Ablauf von 12 Monaten eine Lieferung mit ausländischer Umsatzsteuer vor.

Fristen bei Bau- und Montagebetriebsstätten

Bau- und Montagetätigkeiten (wie auch Planungs- und Überwachungstätigkeiten) begründen dann eine Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn, wenn die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen normierte Dauer der Durchführung im Baustellenstaat überschritten wird. Das OECD-Musterabkommen sieht eine Zwölfmonatsfrist, das UN-Musterabkommen hingegen eine Sechsmonatsfrist vor. Auch bei Unterbrechungen, wie etwa COVID-19 bedingt, läuft die Frist weiter. Sollte eine Betriebsstätte begründet werden, ist eine Abstimmung mit den lokalen Behörden zu empfehlen.

Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für  Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:

Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.

Vereinbarung binnen 48 Stunden

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben in Corona Zeiten

Grundsätzlich muss der Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Ausnahmsweise kann eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn

Die Anordnung darf den gesamten Alturlaub und zwei Wochen des aktuellen Urlaubsanspruchs, insgesamt aber maximal acht Wochen an Urlaub und Zeitausgleich umfassen.

Besonderheiten bei Kurzarbeit

Schließt ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (bzw. eine Einzelvereinbarung) über Kurzarbeit zur Überbrückung der Corona-Krise ab, so kann er sich um den Verbrauch von Urlaub beziehungsweise Zeitguthaben vom Kurzarbeiter bemühen. Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

Achtung: Für Arbeitsleistungen, die infolge von Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit 100 % zu berücksichtigen.

Bewirtungskosten mit 75% absetzbar

Mit  Juli 2020 soll das „Wirtshaus-Paket“ in Kraft treten. Es soll Anreize schaffen, den Konsum in der Gastronomie wieder zu vermehren. Unter anderem wird für den Zeitraum vom 15.5.bis zum 31.12.2020 die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 auf 75 % erhöht. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde im Interesse des Arbeitgebers, kann dieser die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen.

Essens-Bons – steuerfreie Beträge erhöht

Essensgutscheine werden steuerlich weiter vergünstigt. Die derzeitige steuerfreie Höchstgrenze soll von 4,40 € je Mitarbeiter und Arbeitstag auf 8,00 € (zum Konsum im Gasthaus) und von 1,10 € auf 2,00 € (für Lebensmittelgeschäfte) erhöht werden. Der erhöhte Steuerfreibetrag für vom Arbeitgeber bezahlte und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Essensgutscheine soll ab 1. Juli 2020 gelten.

Achtung: Werden Gutscheine kumuliert eingelöst, droht der Entfall der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer!

Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen rückwirkend ab 2019

Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.

Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.

Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage: Änderung der Verordnung Datenübermittlung SV-Träger:

Wie in früheren Newslettern bereits berichtet, sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei GSVG-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern auch Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten.

Sie ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen davor enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Bitte beachten Sie, dass diese Übermittlung nur für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt (und somit nicht für Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion bzw. Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung). Für Rückfragen steht Ihnen Ihr NIKA-Team gerne zur Verfügung.

Fristen für Steuererklärung 2019

Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuererklärung 2019: 30.4.2020 in Papierform (ohne Internetzugang),
30.6.2020 über FinanzOnline, bis max. März 2021 bei Abgabe durch Ihren Steuerberater

Arbeitnehmerveranlagung 2019: 30.9.2020 bei Pflichtveranlagung (z.B. zwei Dienstverhältnisse), 31.12.2024 freiwillig.

Mehr Freibeträge für Behinderte

Menschen mit Behinderung können einen Behindertenfreibetrag steuerlich absetzen. Dieser wurde nun deutlich angehoben und gilt bereits für das Steuerjahr 2019.

Freibetrag

Ab einer mindestens 25%igen Behinderung kann man entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder die pauschalen Freibeträge bei der Steuererklärung geltend machen. Wer ganzjährig Pflegegeld bezieht, kann nicht den Freibetrag sondern nur die tatsächlichen Ausgaben absetzen.

Behindertenfreibetrag

bis 2018

ab 2019

25% bis 34%

75 €

124 €

35% bis 44%

99 €

164 €

45% bis 54%

243 €

401 €

55% bis 64%

294 €

486 €

65% bis 74%

363 €

599 €

75% bis 84%

435 €

718 €

85% bis 94%

507 €

837 €

ab 95%

726 €

1.198 €

Sonstige Kosten

Zusätzlich gibt es noch Pauschalen für Diätverpflegung und Transportkosten bei Gehbehinderung. Auch hier wird eine Anhebung erwartet. Die Kosten für unregelmäßig anfallende Hilfsmittel und Heilbehandlungen können zusätzlich abgesetzt werden.

Tatsächliche Kosten

Anstelle des Freibetrages kann man die tatsächlichen Ausgaben absetzen (z.B. Kosten für Pflegeheim). Davon müssen das Pflegegeld und bei auswärtiger Pflege eine Haushaltsersparnis von 156,96€ monatlich abgezogen werden.

Familie

Ausgaben für Behinderung können auch für Kinder und (Ehe-)Partner mit Einkommen bis 6.000€ pro Jahr abgesetzt werden.

 

 

Pendlerpauschale: Auslandsabkürzer zumutbar

Ein Dienstnehmer beantragte das „große Pendlerpauschale“ über 60km. Das Finanzamt anerkannte laut Pendlerrechner nur jenes bis 60km. Der Unterschied bei den Kilometern lag darin, dass laut Pendlerrechner ein Teil der Wegstrecke über ungarisches Staatsgebiet führt. Der Argumentation des Dienstnehmers, dass bei einem Unfall ausländische Gerichte zuständig sind, die Straßen in einem schlechten Bauzustand sind und im Winter eine schlechte Schneeräumung erfolgt, wurde weder vom Finanzamt noch vom Bundesfinanzgericht gefolgt. Die Begründung der Behörden: Das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners ist grundsätzlich verpflichtend als Entscheidungsgrundlage für das Pendlerpauschale.

Eintrag als Reparaturbetrieb

Reparieren boomt. Mitglieder der Sparte Gewerbe und Handwerk können sich ins Firmen A-Z der Wirtschaftskammer als Reparaturbetrieb eintragen lassen, um somit leichter gefunden zu werden.

firmen.wko.at

> Anmeldung über das eigene Benutzerkonto

> Produkte und Dienstleistungen

Benachteiligung durch Kontroll-Jahressechstel

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde das Kontroll-Jahressechstel eingeführt. Somit darf in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen (z.B. 6 %) besteuert werden. Wurde im Kalenderjahr mehr als ein Sechstel der zugeflossenen Bezüge mit den festen Steuersätzen versteuert, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs diese Beträge nachversteuert werden.

Handel: Auch in Zukunft 15 Warengruppen

Mit der Registrierkassenpflicht wurde eine befristete Regelung eingeführt, dass Händler ohne Scannerkassen und Warenwirtschaftssystem im Voraus 15 Warengruppen für ihr Sortiment definieren können. Diese 15 Warengruppen-Regelung kann bis 2025 weiter angewendet werden. Händler ohne Scannerkassa können auf den Kassenbelegen weiterhin Produktgruppen-Sammelbegriffe wie Obst, Getränk etc. verwenden. Eine genaue Angabe bei jedem verkauften Produkt zu Marke und Menge ist nicht notwendig.

Lohnnebenkosten gesenkt

Der IESG-Zuschlag (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) ist der Betrag, den der Dienstgeber zur Finanzierung des Insolvenzentgeltsicherungsfonds zu leisten hat. In der Regel ist er für alle in der Arbeitslosenversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer und freien Dienstnehmer zu entrichten. Ab dem Jahr 2020 sinkt der Zuschlag von 0,35 auf 0,20 % der ASVG-Beitragsgrundlage bis  zur Höchstbeitragsgrundlage. Der Betrag ist als Teil der Lohnnebenkosten vom Dienstgeber zu entrichten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

Meldepflicht Online-Plattformen

Plattform-Betreiber wie Airbnb sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Umsätze zu führen und diese dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Über einem Jahresumsatz von 1 Mio. € müssen die Daten automatisch übermittelt werden, darunter nur auf Verlangen des Finanzamtes.

Hinweis: Die Meldeverpflichtung kann insbesondere bei Gelegenheitsvermietern zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen. Sollten derartige Einkünfte vorliegen, wäre jetzt noch Zeit für eine Selbstanzeige.

Kann man per WhatsApp, SMS oder Mail kündigen?

Die Kündigung eines Mitarbeiters kann mündlich, schriftlich oder auch schlüssig erfolgen. Manche Kollektivverträge sehen allerdings vor, dass Kündigungen nur schriftlich vorgenommen werden können.

Schriftformgebot bedeutet, dass die schriftliche Kündigung vom Dienstgeber unterschrieben werden muss und ist nur rechtswirksam, wenn sie dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist.

Ein über Whats-App übermitteltes Foto der schriftlichen Kündigung erfüllt nicht das Schriftformgebot, weil sich der Empfänger nicht ohne weiteres einen Ausdruck in Form eines physischen Schriftstücks herstellen kann. Auch die Kündigung per SMS entspricht nicht dem Schriftformgebot und ist daher auch nicht rechtswirksam.

Ebenfalls nicht rechtswirksam ist die Kündigung mittels E-Mail ohne digitale Signatur. Auch hier ist das Schriftformgebot nicht gegeben, da die Unterschrift fehlt. Nur digital signierte E-Mails sind rechtswirksam.

Wenn die Erklärung „empfangsbedürftig“ ist, ist sie nur dann wirksam, wenn sie wirklich zugegangen ist. Daher ist selbst die Versendung an die persönliche Mailanschrift samt Lesebestätigung kein völlig sicherer Nachweis dafür, dass die Kündigung den Mitarbeiter tatsächlich persönlich erreicht hat.

Wo finde ich aktuelle Doppelbesteuerungsankommen?

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Verträge zwischen zwei Staaten, die im Falle eines Besteuerungskonfliktes einem Staat ein Besteuerungsrecht zuweisen.

Wer ein gültiges DBA sucht, sollte wissen, dass einige DBA durch das sogenannte „Multilaterale Instrument – MLI” überlagert werden. Das bedeutet, dass bei einigen Passagen nicht mehr das abgeschlossene DBA gilt, sondern durch die Bestimmungen des MLI – sofern beide betroffenen Staaten die selben Passagen ratifiziert haben – überdeckt werden. Damit genügt nicht mehr der Blick ins aktuelle DBA, sondern man muss auch wissen, welche Länder welche MLI-Artikel übernommen haben. Derzeit haben ratifiziert: Finnland, Frankreich, Israel, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien.

Liste der Doppelbesteuerungs-abkommen:

www.bmf.gv.at > Themen > Steuern > Internationales Steuerrecht

> Österreichische Doppelbesteuerungsabkommen

> Liste der österreichischen DBA

> Land auswählen und MLI_Text anklicken

> Download Anlagen: DBA synthesised deutsch

Achtung: Die durch MLI geänderte Stelle steht jeweils unter der nicht mehr gültigen Original DBA-Stelle.

Brexit: Ende gut alles gut?

Man hätte es schon fast nicht mehr für möglich gehalten: Das Vereinigte Königreich trat letztlich doch per Anfang Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) aus.

Die neuerlichen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich führten zu einer Anpassung des Austrittsabkommens. Es legt eine Übergangsphase bis Ende 2020 fest. Das Vereinigte Königreich wird bis zu diesem Datum so behandelt, als wäre es noch ein EU-Mitgliedsstaat. Es bleibt also Teil des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion. Somit ergeben sich vorerst keine Änderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen.

Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Geplant ist ein umfassendes Wirtschafts- und Sicherheitsabkommen. Ob, wann und in welcher Form dies kommt, ist derzeit noch offen.Wir haben schon ausführlich im Steuerimpuls 2/2018 über zahlreiche dann eintretende Änderungen berichtet. Im Folgenden soll auf einige Besonderheiten eingegangen werden:

Umsatzsteuer

Es wurde vereinbart, dass Vorsteuererstattungsanträge für 2020  bereits bis 31. März 2021 zu stellen sind und  nicht (wie sonst üblich bei Drittländern) bis 30. Juni des Folgejahres. Das gilt sowohl für EU-Länder als auch für Anträge in Großbritannien (GB).

Ertragsteuern

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten. Es sieht für Dividenden ab einer Beteiligung von 10 % sowie für Lizenzzahlungen eine Quellensteuerbefreiung vor. Damit konnten wesentliche, innerhalb der EU geltende Vorteile erhalten bleiben. Für Zinsen gilt das nicht.

Aufenthaltsstatus

Unionsbürger, die weiterhin in Großbritannien ansässig bleiben wollen, müssen bis spätestens 30. Juni 2021 einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach nachgewiesener Aufenthaltsdauer in GB erhalten Bewerber den „settled status (schon mehr als fünf Jahre Aufenthalt) bzw. den „pre-settled status“ bei kürzerem Aufenthalt. Britische Staatsbürger in Österreich müssen bis 30. Juni 2021 einen Antrag auf Bestätigung des weiteren Aufenthaltsrechts bei der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bezirkshauptmannschaft, Bürgermeister bzw. Magistrat) stellen.

Sozialversicherung

Während der Übergangsphase bleibt bei Entsendungen aus oder nach Großbritannien alles beim Alten. Das bedeutet, dass bei Entsendungen bis zu zwei Jahren die betreffende Person weiterhin im Wohnsitzstaat sozialversichert bleibt. Danach müssen Regeln ausverhandelt werden, die eine Doppelversicherung vermeiden.

Sonderfall Nordirland

Nordirland wird politisch den Drittlandstatus erlangen (britisches Staatsgebiet) und zum britischen Zollgebiet gehören. Jedoch wird eine spezielle Zollpartnerschaft mit der EU angestrebt sowie auch eine Zollunion mit Großbritannien. Dabei verläuft die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See und nicht zwischen Irland und Nordirland (Verschiebung der Zollgrenze). Darüber hinaus sollen die Binnenmarktregelungen auch nach 2020 für Nordirland weiterhin Anwendung finden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnten EU-Unternehmen somit innergemeinschaftliche Lieferungen nach Nordirland ausführen. Wie dies vor allem hinsichtlich der Meldungen in der Praxis funktionieren soll, bleibt fraglich. 

Pläne der Regierung: Die Steuerreform 2021 – 2024

Die neue Regierung hat in Sachen Steuern einiges vor und am 30. Jänner wurden die Eckpunkte der Steuerreform vorgestellt. Wir geben einen Überblick.

Entlastungen 2021

Ökologisierende Maßnahmen 2021

Entlastungen 2022

Weitere ökologisierende Maßnahmen

Der zweite Schritt der ökosozialen Steuerreform – die Umsetzung ist für 2022 geplant – sieht vor, dass klimaschädliche Emissionen wirksam bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral befreit werden.

Gegenfinanzierung

Die Steuerreform soll durch Einsparungen im System, durch äußerst strengen Budgetvollzug und durch den Kampf gegen Steuerbetrug finanziert werden. Weiters wird der Einkommensteuer-Spitzentarif von 55 % auf unbestimmte Dauer verlängert.

Weitere Maßnahmen

Weitere Schritte, die im Regierungsprogramm vorgesehen sind, sollen im Laufe der Legislaturperiode 2020-2024 umgesetzt werden. Dabei ist die Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 25 auf 21 % eine wichtige wirtschaftliche Maßnahme.

Der Gesetzesentwurf zur Steuerreform soll bis zum Sommer 2020 ausgearbeitet werden. Wir halten Sie sowohl auf unserer Homepage als auch hier in den Impuls-Ausgaben am Laufenden.

Aus SVA und SVB wird SVS

Schon die Vorgängerregierung hat es auf Schiene gebracht. Seit 1. Jänner 2020 gilt: Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) umfasst nunmehr auch die Bauern. Sie betreut damit rund 1,2 Millionen Versicherte.

Für die gewerblich Versicherten ändert sich dadurch zunächst praktisch nichts. Sehr wohl aber gibt es deutliche Auswirkungen für die Bauern. Sie können nunmehr auch von den Angeboten der gewerblich Selbständigen profitieren. So können sie etwa den Gesundheitshunderter für Bewegungs-, Mental- oder Ernährungsprogramme nutzen. Weiters stehen ihnen auch die verschiedenen Aktionen für Kinder, Jugendliche und Senioren offen. So etwa die Vorsorge-,
Ernährungs- oder No Smoking-Camps, der Gesundheitscheck Junior sowie Gesundheitsangebote für Kinder und Jugendliche im Bereich Logopädie, Übergewicht, Atemwege, Haut und Legasthenie. Auch Gesundheitswochen und Vorträge für Senioren sind im Programm. Die österreichweit neun Gesundheitszentren (z.B. Klinikum am Kurpark Baden, Klinikum Bad Gastein, HerzReha Bad Ischl) stehen nunmehr allen Versicherten zur Verfügung.

Halber Selbstbehalt

Das Programm „Selbständig Gesund“, das eine Halbierung des Selbstbehaltes von 20 % auf 10 % ermöglicht, ist aber vorerst nur für Gewerbetreibende und Neue Selbständige verfügbar. Angedacht ist im Übrigen, den Selbstbehalt nochmals auf 5 % zu halbieren.

Die Wiener Wirtschaftskammer übernimmt überdies für ihre Mitglieder den Selbstbehalt bei der Sozialversicherung der Selbständigen. Voraussetzung ist, dass der SVS-Versicherte am Programm „Selbständig Gesund“ teilnimmt und dadurch nur den halben Selbstbehalt von 10 % zahlt. Diese verbleibenden 10 % für Arzt- und Zahnarztbesuche erstattet die Wiener Wirtschaftskammer. Selbständige ohne Mitgliedschaft bei der Wiener Wirtschaftskammer gehen leider leer aus. Dazu zählen Neue Selbständige, Freiberufler und Mitglieder in anderen Bundesländern. Man kann nur hoffen, dass dieses Modell zukünftig allen in der SVS Versicherten österreichweit zugute kommt.

Senkung Beiträge und sonstige Änderungen

Abseits von der Zusammenlegung der Sozialversicherungsanstalten gibt es ab Jahresbeginn eine erfreuliche Neuerung: Der Krankenversicherungsbeitrag wurde von 7,65 auf 6,8 % gesenkt.

Der Zugang über die Website www.svs.at für die Beitragsübersicht, Einreichungen und Bewilligungen mittels Handysignatur bleibt aufrecht.

Die Unfallversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbständige wandert von der AUVA zur SVS. An den Leistungen ändert sich dadurch nichts.

Die SVS bewirbt die Strukturreform mit einer Steigerung der Effizienz und der Bündelung aller Leistungen in einer Hand („One-Stop-Shop“). Sie verspricht unter anderem in allen Bundesländern Vor-Ort-Service-Center mit Kundenzonen einzurichten, die bei Gesundheits-, Unfallversicherungs-, Pensions- und Pflegegeldfragen beraten. Sie will maßgeschneiderte Lösungen anbieten, wie beispielsweise die Vor-Ort-Identifizierung von Risiken im Betrieb durch Sicherheits- und Gesundheitsberater. Wollen wir hoffen, dass den schönen Worten auch die Taten folgen.

Steuerentlastung und weniger Bürokratie

Die türkis-grüne Regierung hat zu arbeiten begonnen. Für die Steuerreform liegt bereits ein konkreter Vorschlag vor, über den wir ebenfalls in impuls berichten. Im Regierungsprogramm ist auch Entlastung von Bürokratie geplant. Das sind die wichtigsten Punkte:

Wir sind auf die Verbesserungen gespannt und informieren Sie laufend über die Umsetzung. 

Editorial

Mit einer neuen Regierung gibt es wieder Pläne für die nächste Steuerreform. Den Entwurf dazu stellen wir heute ausführlich vor. Beim Lesen werden Sie ein Déjà-Vu erleben – ist doch Einiges von der alten Regierung übernommen worden. Neues findet man aber klarerweise bei der Ökologisierung des Steuerrechts. Auch die Zusammenlegung der Krankenkassen und den vollzogenen Brexit behandeln wir in dieser Ausgabe. Aufpassen müssen Gesellschaften. Sie müssen nun jährlich ihren wirtschaftlichen Eigentümer melden. 

Viel Spaß bei Lesen!