Aktiv-Pension: So lohnt sich Weiterarbeiten

Ab 1. Jänner 2027 soll ein Reformpaket das Arbeiten im Alter attraktiver machen. Die „Aktiv-Pension“ bringt massive steuerliche Entlastungen und Vorteile in der Sozialversicherung.

15.000 € Aktivitätsfreibetrag

Kernstück ist ein steuerlicher Freibetrag für aktiv Erwerbstätige, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben. Der neue Aktivitätsfreibetrag in Höhe von bis zu 1.250 € pro Monat bzw. 15.000 € pro Jahr wird direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bis zu diesem Betrag bleibt der Zuverdienst einkommensteuerfrei.

Begünstigt sind sowohl Angestellte als auch Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Auch für fix versteuerte Einkünfte (z.B. Sonderzahlungen) gibt es keinen Aktivitätsfreibetrag.

Voraussetzungen

Der Freibetrag gilt ab Erreichen des Regelpensionsalters. Dieses beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61,5 und wird bis 2033 stufenweise auf 65 Jahre angehoben.

Unterschieden wird zwischen:

Für Zuverdiener gelten für den Freibetrag Mindestversicherungszeiten:

Aufschieber benötigen keine Mindestversicherungszeiten, sie profitieren sofort vom Freibetrag. Wer also beim Erreichen des Pensionsalters noch zu wenig Versicherungsmonate hat, der kann zunächst aufschieben und den Freibetrag nutzen, bis sich die Mindestversicherungsjahre ausgehen, um danach als Zuverdiener zu profitieren. Pech haben allerdings jene, die bereits in Pension sind und bei Pensionsantritt noch keine 480 Monate (Männer) bzw. 408+ Monate (Frauen) beisammen hatten. Für jene gibt es nach derzeitigem Stand des geplanten Gesetzes auch keine Sanierungsmöglichkeit.

Besonderheit Teilpension

Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich. Damit lässt sich das Sammeln fehlender Versicherungszeiten bei gleichzeitigem Teilpensionsbezug bewerkstelligen.

Allerdings ist eine Teilpension für Dienstnehmer vorgesehen. Für Selbständige ist eine Teilpension nur möglich, wenn keine Pensionspflichtversicherung durch den Zuverdienst ausgelöst wird. Damit ist man in der Regel mit der Geringfügigkeitsgrenze beschränkt.

Entfall der Pensionsbeiträge

Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.

Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:

Der Dienstgeberanteil in Höhe von 12,55 % wird nicht reduziert, wodurch Arbeitgeber von Aufschiebern ab 2027 schlechter gestellt werden, da aktuell der halbe Beitragssatz für maximal drei Jahre vom Bund übernommen wird.

Pensionsbonus für Aufschieber

Zusätzlich zum Freibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 % (maximal drei Jahre = 15,3 %). Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.

Die „besondere Höherversicherung“, die eine gewisse Pensionssteigerung für Zuverdiener ergab, wird im Gegenzug ab 2027 gestrichen.

Hinweis: Das vorliegende Gesetzespaket liegt als Ministerialentwurf zur Begutachtung vor. Es kann sich daher derzeit noch einiges ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Zuverdiener – Dienstnehmer, verdient neben der Pension (von 2.000 Euro brutto) zusätzlich 1.500 Euro brutto monatlich

Monatswerte in Euro 2026 2027
     
Pension brutto 2.000,00 2.000,00
SV DNA (KV) 6 % -120 -120
Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen -78,22 -78,22
Pension netto 1.801,78 1.801,78
     
Zuverdienst brutto 1.500,00 1.500,00
SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12 % -76,8 -76,8
SV DNA (PV) 10,25 % -153,75
Werbungskostenpauschale -11 -11
Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag 1.258,45 1.412,20
Aktivitätsfreibetrag 2027 -1.250,00
Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag 1.258,45 162,2
Zuverdienst netto *) 846,36 1.374,54
     
Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt:    
Steuerbemessungsgrundlage gesamt 3.138,45 2.042,20
Lohnsteuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen 501,31 126,88
Einkommen gesamt netto 2.648,14 3.176,32
Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro   528,18
Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) 56,42 % 91,64 %

*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Lohnsteuer

Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird! Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.

In impuls plus* finden Sie weitere interessante Beispiele:

https://impuls-plus.steuerimpuls.com/plus9/

4,9 %-Steuersatz fordert Registrierkassen

Ab Juli 2026 soll die Umsatzsteuer auf einige Grundnahrungsmittel 4,9 % betragen. Das könnte einige Registrierkassen vor Herausforderungen stellen.

Die Bundesregierung hat im Kampf gegen die Inflation beschlossen, für einige Nahrungsmittelgruppen die Umsatzsteuer von 10 auf 4,9 % zu senken. Die begünstigten Lebensmittel basieren auf der Kombinierten Nomenklatur und betreffen Milch, Joghurt, Butter, Eier, bestimmte Obst- und Gemüsesorten, verschiedene Backwaren sowie Mehl,  Reis, Nudeln und Salz. Bei der Milch ist beispielsweise auch die laktosefreie Variante begünstigt, nicht jedoch Milchalternativen wie Hafer- oder Sojadrink. Die durchschnittliche Entlastung soll knapp 100 € pro Jahr und Haushalt betragen.

Umstellung Registrierkasse

Wer mit Grundnahrungsmitteln handelt und Belege mittels Registrierkasse erstellt, sollte klären, ob das eigene Kassensystem noch einen Steuersatz und dazu einen mit einer Nachkommastelle zulässt. In vielen Fällen wird ein System­update notwendig sein. In Extremfällen lässt sich die bestehende Kassa gar nicht darauf einstellen und eine Neuanschaffung ist notwendig.

Erhöhter IFB: Investieren lohnt sich jetzt

Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben.

Der IFB ermöglicht eine Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 %. Diese Prozentsätze steigen nun bis Ende 2026 auf 20 bzw. 22 %.

Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind zu aliquotieren.  Begünstigt sind Investitionen in neues, abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Bestimmte Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Gebäude oder Verbrenner-PKW, sind ausgeschlossen.

Bei langfristigen Investitionen, die vor dem 1.11.2025 begonnen wurden, sind die Investitionen ebenfalls zu aliquotieren. Es gilt dann ein anteiliger Höchstbetrag von 166.667 € für den Zeitraum Nov. und Dez. 2025. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den Höchstbetrag, so können die Mehrkosten wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden.

Geht die Investition über das Jahr 2026 hinaus, so müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.

Mitarbeiterprämie: Eingeschränkt verlängert

Auch im Jahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren – allerdings nur noch bis 1.000 €.

Im Jahr 2024 waren noch bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr und Person steuerfrei möglich. Heuer gilt nun die reduzierte Obergrenze von 1.000 €. Erleichternd ist, dass 2025 keine lohngestaltende Vorschrift (wie etwa ein Kollektivvertrag) mehr nötig ist. Auch die bisher notwendige einheitliche Auszahlung an eine Mitarbeitergruppe entfällt. Ebenfalls neu: Die Mitarbeiterprämie bleibt zwar lohnsteuerfrei, ist jedoch jetzt sozialversicherungspflichtig. Damit fallen auch Lohnnebenkosten an.

Achtung bei geringfügig Beschäftigten

Die Mitarbeiterprämie kann entweder einmalig oder beispielsweise auf mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden. Bei einer gestaffelten Auszahlung kann es bei geringfügig Beschäftigten jedoch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Dies kann zu einer ungeplanten Vollversicherungspflicht führen.

Gewinnbeteiligung

Alternativ wäre auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung anzudenken, die bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter und Jahr betragen kann. Allerdings verlangt sie einen ausreichenden Vorjahresgewinn und muss an alle oder eine bestimmte Mitarbeitergruppe ausbezahlt werden.

Werden Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung kombiniert, dürfen diese in Summe den Betrag von 3.000 € nicht übersteigen. Der zu viel ausbezahlte Betrag führt zu einer Pflichtveranlagung.

USA-Geschäfte meistern

2024 waren die USA nach Deutschland Österreichs zweitwichtigster Exportmarkt. Die Ausfuhren beliefen sich auf 16,2 Milliarden Euro. Österreich ist somit von den neuen US-Importzöllen auf EU-Waren besonders stark betroffen.

Tipps für Exporteure

Machen Sie das Zollthema zur Chefsache – verlassen Sie sich nicht nur auf Speditionen. Als Exporteur haften Sie meist selbst für die korrekte Abwicklung und Abfuhr.

Kalkulieren Sie verschiedene Zollvarianten, um möglichst flexibel auch auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können.

Prüfen Sie die US-Zolltarifnummer Ihres Produkts. Manche Waren wie Mobiltelefone und Computer sind aktuell zollfrei. Auch die Aufteilung auf Produktbestandteile kann hilfreich sein. Ebenso kann das Ursprungsland oder das Land der wesentlichen Bearbeitung über die Höhe des Zolls entscheiden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden: Der „Infopoint USA Zölle“ auf www.wko.at bietet laufend aktuelle Informationen. Auch Speditionen und Branchenvertretungen der Wirtschaftskammer helfen weiter.

Importe aus den USA

Falls sich an der US-Zollpolitik nichts ändert, wird auch die EU Strafzölle einführen. Diese sind derzeit bis 14. Juli 2025 ausgesetzt. Prüfen Sie Alternativen zu US-Importen.

Tipp: Wer den Zoll zu tragen hat, erfahren Sie auf Seite 8.

Start in die Steuerausgleich-Saison

Fast zeitgleich mit der Spargelsaison startet auch die Steuerausgleich-Saison. Unternehmen mussten bis Ende Februar Eckdaten an das Finanzamt melden. Ab Mitte März macht es Sinn, Steuererklärungen für 2024 einzureichen.

Folgende Daten werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und sind in FinanzOnline abrufbar:

Jahreslohnzettel

Arbeitgeber haben bis Ende Februar den Jahreslohnzettel (L16) elektronisch via ELDA übermittelt.

Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet wurden, finden je nach Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder einen Lohnzettel L8 (Befreiungsmethode) oder einen Lohnzettel L24 (Anrechnungsmethode) vor. Wer im Home-Office für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, erhält den Jahreslohnzettel L17.

Sonstige Meldungen

Prüfen Sie zusätzlich, ob Werbungskosten wie etwa Fortbildungen, außergewöhnliche Belastungen (zB Krankheitskosten und Katastrophenschäden) oder weitere Sonderausgaben wie auch die Steuerberatungskosten eine Steuergutschrift bringen könnten. Wir unterstützen Sie bei diesem Vorhaben gerne.

Nutzen Sie letzte Chancen 2024 Steuern zu sparen

Dies können Unter­nehmen heuer noch zur Steueroptimierung tun:

Wie hoch wird der Gewinn?

Unternehmen sollten in den letzten Wochen des Jahres Zeit in eine grobe Hochrechnung stecken, um mögliche Steuersparmaßnahmen optimal zu nutzen.

Gewinnfreibetrag auf max. 4.950 € gestiegen

Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahme den vollen Gewinnfreibetrag ausnutzen:

15 % des Gewinnes bzw. maximal 4.950 €.

Zusätzliche Steuerersparnis mit Investitionen

Wer heuer noch in Anlagegüter investiert, kann Steuern durch verschiedene „Posten“ sparen. Beginnend bei der Abschreibung für Abnutzung (zumindest noch Halbjahresabschreibung oder degressive Abschreibung) über den Investitionsfreibetrag (10 – 15 % zusätzlicher Aufwand bei bestimmten betrieblichen Investitionen) bis hin zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Geringwerte Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch komplett abgesetzt werden.

Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den Investitionsfreibetrag geltend machen und für Gewinne in § 14 EStG Wertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös geschätzt wird.

Steuerentlastungen 2025

Im Herbst werden die Inflationsentlastungen für das Folgejahr beschlossen. Neben der Anpassung der Steuerstufen sind auch spannende Neuerungen für KMUs geplant. Insgesamt sind zwei Milliarden Euro zu verteilen.

Abschaffung der kalten Progression

Die Inflation betrug zwischen Juli 2023 und Juni 2024 5,0 %. Davon werden rund 3,8 % verwendet, um die Steuerstufen zu erhöhen. So steigt beispielsweise das steuerfreie Jahreseinkommen in 2025 auf 13.308 €; in 2022 lag dieses noch bei 11.000 € und der 50 %-Steuersatz kommt erst ab dem stolzen Einkommen von rund 103.000 € zum Tragen.

Reisekosten werden angehoben

Die Tages- und Nächtigungsgelder werden erstmalig seit 2002 auf 30 € pro Tag und 17 € pro Nacht angehoben. Das
Kilometergeld steigt erstmals seit 2011 wieder, nämlich auf 50 Cent pro Kilometer und gilt nun auch für Fahrräder und Motorräder.

Kleinunternehmergrenze

Bei Kleinunternehmen kommt es zu einer Anhebung von 35.000 € netto auf 55.000 € brutto. Die neue Grenze bezieht sich auf den eingenommenen Umsatz und gilt auch in der Einkommensteuer.

Sonstiges

Handwerkerbonus

Ab 15. Juli 2024 kann man ihn beantragen. Er bringt in 2024/25 bis zu 3.500 € für Handwerkerleistungen zurück.

Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 werden 20 % der Kosten bis 10.000 € in 2024 und 7.500 € in 2025 ersetzt. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.000 € in 2024 und 1.500 € in 2025.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Tipp: Das Budget für den Handwerkerbonus 2024/25 ist mit 300 Mio. € beschränkt und es gilt das „First-come-first-served-Prinzip“. Wir empfehlen daher, rasch zu beantragen.

https://handwerkerbonus.gv.at/

Photovoltaikanlagen einfacher fördern lassen

PV-Anlagen bis 35 Kilowatt Spitzenleistung sind ab 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Damit gibt es nun eine Förderung ohne lästigen Förderantrag.

Um ab 2024 eine vereinfachte Förderung zu ermöglichen, entfällt seit Jahresbeginn die 20 %ige Umsatzsteuer auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus EU und Drittland.

Voraussetzung

Die PV-Anlagen müssen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die

zu Wohnzwecken dienen,

von Körperschaften öffentlichen Rechts oder

von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden.

Die USt-Befreiung ist vorerst für 2024 und 2025 vorgesehen.

Für größere PV-Anlagen über 35 kWp ändert sich nichts. Für sie fallen weiterhin 20 % Umsatzsteuer an, welche bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt wird.

PV-Installateure müssen die Befreiung in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben. Damit das gelingt, darf die Bundeswettbewerbsbehörde Kontrollen durchführen.

Landesförderungen

Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderungen ab 2024. Landesförderungen gibt es weiterhin.

Eine Übersicht finden Sie auf

https://pvaustria.at/foerderungen

Befreiung Einkommensteuer

Steuerfrei sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh für PV-Anlagen mit maximal 25 kWp.

Was bringt das neue Jahr?

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Bereits zum zweiten Mal federt die Bundesregierung die kalte Progression ab. Die Tarifstufen und die Absetzbeträge werden merklich angehoben. Seite 3

Senkung der Steuersätze

Nun greift der letzte Teil der ökosozialen Steuerreform für die Stufe drei der Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer:

 

ESt (3. Stufe)

KÖSt

2022

42 %

25 %

2023

41 %

24 %

2024

40 %

23 %

Homeoffice

Die Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel bleiben nun unbefristet.

Zuschuss für Kinderbetreuung

Arbeitgeber können ab 2024 bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen für Kinder bis 14 Jahre (bisher 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre). Außerdem ist nun ein Kostenersatz erlaubt, d.h. es muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort etc. überwiesen werden.

9,7 % Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studien- und Schülerbeihilfe.

Senkung Arbeitslosenbeitrag: – 0,1 %

Senkung von 6,0 auf 5,9 %.

Senkung GmbH-Stammkapital

Hier ist eine Herabsetzung von 35.000 auf 10.000 € ab 2024 geplant.

Flexible Kapitalgesellschaft

Die neue flexible Rechtsform sollte es bereits ab November 2023 geben. Derzeit fehlt aber nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen die finale Umsetzung.

Start-Up Mitarbeiterbeteiligung

Ist ebenfalls noch nicht beschlossen. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 6.

Gründen soll leichter werden

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 soll Start-Ups das Leben erleichtern. So ist die Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH und eine neue Gesellschaftsform – die „Flexible Kapitalgesellschaft“ – geplant.

Für Aufsehen hat der Gesetzesentwurf medial gesorgt, da anstelle der sonst männlichen Bezeichnungen nun weibliche verwendet wurden.

Inhaltlich soll das Mindeststammkapital der GmbH ab November 2023 von derzeit 35.000 auf 10.000 € gesenkt werden, was bisher nur für gründungsprivilegierte GmbHs in den ersten zehn Jahren möglich war.

Zusätzlich wird es eine neue Gesellschaftsform geben, die „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (FlexKapG oder FlexCo abgekürzt), für die ebenfalls ein Mindestkapital von 10.000 € gilt. Die FlexCo soll als Hybrid zwischen GmbH und AG ausgestaltet werden.

Weniger Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer (auch Mindest-KöSt oder MiKö abgekürzt) berechnet sich auch weiterhin mit fünf Prozent des Mindeststammkapitals. Ab Jänner 2024 ergibt sich damit eine MiKö für alle GmbHs von 125 € pro Quartal. Bisher betrug diese je nach Alter der Gesellschaft bis zu 437,50 € pro Quartal.

Bereits in der Ökosozialen Steuerreform wurde die Absenkung der Körperschaftsteuer (KöSt) beschlossen. 2022 betrug sie noch 25 %, aktuell sind es 24 % und in 2024 wird sie abermals auf 23 % abgesenkt.

Gründerinnen und Gründer dürfen sich also freuen, da sie mit weniger Eigenkapital eine GmbH errichten können. Heikel wird eine geringere Eigenkapitalausstattung wahrscheinlich bei längeren Anlaufverlusten oder in schwierigeren Zeiten. Die verminderte MiKö ist hier nur eine marginale Entlastung in solchen Jahren.

Rettungsanker bei Liebhaberei

Wer Verluste schreibt, gerät schnell ins Visier der Finanz.

Damit eine Betätigung als Einkunftsquelle zählt, muss diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne einen Totalüberschuss erzielen. Das bedeutet, dass die Verluste durch spätere Gewinne wettgemacht werden. Dabei ist entscheidend, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu Beginn der Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. In der Praxis wird eine Pro­gnoserechnung erstellt, die im Vorfeld die Erwartung eines rechtzeitigen Totalüberschusses zeigt.

Das Finanzamt geht leider zumeist anders­ vor und erlässt vorläufige Bescheide­, teilweise über viele Jahre. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man keinerlei Gewinne erwirtschaftet hat, werden die Verluste rückwirkend aberkannt­.

Gegen diese Vorgangsweise wehrte sich ein Besitzer einer Pferdepension und bekam vom Bundesfinanzgericht recht. Die Verluste wurden so lange akzeptiert, bis klar war, dass das Unterfangen aussichtslos ist.

Für die Praxis heißt das, dass eine Planung zu Beginn der Geschäftstätigkeit unerlässlich ist, um Verluste retten zu können. Werden Maßnahmen ergriffen, um das Ruder noch herumzureißen, sollte hier wieder eine Zukunftsprognose erstellt werden.

Die Liebhaberei-Verordnung unterscheidet zwischen Betätigungen, die per se liebhabereiverdächtig sind und solchen, bei denen eine Einkunftsquelle vermutet wird – mit unterschiedlichen Kriterien. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Verluste in der Anfangsphase nicht ausgeschlossen werden können! 

Corona-Hilfen: Finanz prüft

Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.

Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).

Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.

Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.  

Erfreuliches im neuen Jahr

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Sie federt in der Einkommensteuer die kalte Progression ab. 2023 werden die ersten zwei Steuerstufen um 6,3 und die nächsten drei um 3,46 % erhöht. Damit steigt man erst mit höherem Einkommen in die nächsthöhere Steuerstufe.

Senkung des ESt-Satzes

Stufen zwei und drei der Einkommensteuer (ESt) werden gesenkt:

Stufe 2: von 32,5 auf 30 %

Stufe 3: von 42 auf 41 % (2024: 40 %).

Erhöhung der Steuerabsetzbeträge

Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und SV-Bonus werden um 5,2 % erhöht.

Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Studienabschluss-Stipendium.

Senkung Körperschaftsteuer

Von 25 auf 24 % (2024: 23 %).

Anhebung GWG-Grenze

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 800 auf 1.000 €.

10 % bzw. 15 % IFB für Investitionen

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kommt zurück. Für begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gibt es 10 %, für Öko-Investitionen 15 % als Steuerfreibetrag.

Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % gesenkt

Details siehe Seite 7.

Einkommensteuer Kleinunternehmer

Umsatzgrenze für Pauschalierung von 35.000 € auf 40.000 € angehoben.

Aus für „Kalte Progression“

Bis jetzt kommt es zu einer heimlichen Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Dann verdient man real gleich viel, zahlt aber mehr Steuern, weil man eventuell in die nächste Steuerstufe rutscht. Im Resultat tragen Steuerzahler eine höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.

Tarifanpassung für zwei Drittel

Ein neues Gesetz sieht die Abschaffung dieser kalten Progression vor. Es sollen folgende Werte automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten zwölf Monate angehoben werden:

Die jeweils neuen Beträge werden jährlich bis 31. August in einer Verordnung veröffentlicht und gelten dann ab Jänner des Folgejahres.

Freie Entlastung für ein Drittel

Beim letzten Drittel soll die Regierung bis 15. September frei entscheiden können, wie hier die Entlastung erfolgt.

Geplant ist eine Anpassung bereits im Jahr 2023. Die notwendige Datenerhebung ist bereits im Laufen.

Energiepaket soll hohe Preise abfedern

Das Energiepaket mit insgesamt zwei Milliarden Euro soll für etwas Entspannung sorgen.

Um Pendler zu entlasten, erhöht sich zwischen Mai 2022 und Juni 2023 das Pendlerpauschale um 50 %. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Wenn das Pendlerrechner-Formular in der Lohnverrechnung vorgelegt wurde, muss der Arbeitgeber die Entlastung spätestens bis Ende August 2022 automatisch durchführen. Ohne Formular braucht es einen Antrag in der Steuererklärung.

Niedrigverdienende Pendler erhalten 2022 60 € und 2023 40 € als zusätzlichen Negativsteuerbetrag. Tipp: Beantragen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung!

Die Erdgas- und Elektrizitätsabgabe werden um 82% gesenkt – ebenfalls zwischen Mai 2022 und Juni 2023.

Unternehmen können unkompliziert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen, wenn sie entweder ein Anrecht auf Energieabgabenvergütung haben oder die Energiekosten mehr als 3% der Gesamtkosten betragen.

Zusätzliche Maßnahmen

Der Klimabonus bringt zwischen 100 und 200 € pro Person und Jahr und wird ab der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt. Für Kinder gibt es die Hälfte.

Ein Energiekostenausgleich unterstützt einmalig mit 150 € pro Haushalt und wird bereits ab April 2022 in Form von Gutscheinen ausgegeben. Topverdiener mit einem Jahreseinkommen über 55.000 € bei einer Person bzw. über 110.000 € bei mehreren Personen im Haushalt sind ausgeschlossen.

Selbständige: Home-Office pauschal absetzbar

Für Dienstnehmer gibt es bereits ab 2021 das Home-Office-Pauschale von max. 300 pro Jahr. Ab 2022 können auch Selbständige die Kosten für den Heim-Arbeitsplatz absetzen, selbst wenn kein „häusliches Arbeitszimmer“ vorhanden ist.

Das „Arbeitsplatzpauschale“ deckt die wohnraumbezogenen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) ab. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Kopierer) sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wer ein „häusliches Arbeitszimmer“ abrechnet, kann kein Pauschale geltend machen.

Häusliches Arbeitszimmer

Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.  Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar. Das sind Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc., ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.

Großes Arbeitsplatzpauschale

Ein Pauschale von 1.200 € jährlich steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Ein Pauschale von 300 € jährlich steht zu, wenn andere Einkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Zusätzlich können Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 € pro Jahr abgesetzt werden.

Steuertipps vom Christkind

Die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Werden Sie noch heuer aktiv!

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn
    über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren
    (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: bis 800 € noch heuer kaufen und absetzen.
  • Halbjahres-Abschreibung und begünstigte degressive Afa nutzen, wenn bis Jahresende in Betrieb genommen.
  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 35.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2022 verschieben.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.
  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.
  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 125 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.
  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:
    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke
    • 365 € für Weihnachts(-online)-feier
    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung
    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke
    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt
    • 300 € Zukunftssicherung
    • Jobticket
  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2016 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2018 Mehrfachversicherte
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen:
    Ausgaben noch heuer bezahlen.

COVID-Förderung: Amnestie bei Korrekturmeldung

Von der COFAG geleistete Wirtschaftshilfen können im Nachhinein überprüft werden, um Fördermissbrauch zu verhindern. Förderwerber können Strafen verhindern, indem sie falsche Angaben korrigieren.

Wer einen Zuschuss der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgrund falscher Angaben erhalten hat, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Wer freiwillig zurückzahlt, entgeht der Strafe. Stammdaten können nicht korrigiert werden.

Voraussetzungen

Korrekturmeldung

Nach der Rückzahlung kann die Korrekturmeldung an die COFAG eingebracht werden. Jede Zuschussart benötigt eine eigene Korrekturmeldung – beim Ausfallsbonus betrifft das jedes in Anspruch genommene Monat.

Strafbefreiende Wirkung

Die COFAG weist darauf hin, dass es für eine Strafaufhebung eine vollständige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderung braucht. Wer zu wenig zurückbezahlt riskiert, dass er weiterhin voll strafbar bleibt.

www.cofag.at/korrekturmeldung.html

Einheitliche Kündigungsfristen wieder verschoben

Eigentlich hätten die längeren Angestellten-Kündigungsfristen bereits ab Juli auch für Arbeiter gelten sollen. Nun wurde neuerlich verschoben – diesmal auf den 1. Oktober 2021.

Die letzte Phase der Angleichung Arbeiter an Angestellte soll mit 1. Oktober 2021 starten. Arbeiter haben dann die gleichen langen Kündigungsfristen wie Angestellte:

Dienst-jahre Frist
0-1 6 Wochen
2 2 Monate
5 3 Monate
15 4 Monate
25 5 Monate

Außerdem ist eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen Fristen und Termine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den längeren Kündigungsfristen.

Tipp 1: Es kann vereinbart werden, dass eine Kündigung zum 15. und Letzten eines Monats ebenfalls möglich ist. Wenn nicht der Kollektivvertrag bereits eine solche Regelung vorsieht, sollte der Dienstvertrag bei Arbeitern dahingehend geändert werden. Im Kollektivvertrag einzelner Saisonbranchen wie z.B. Gastronomie gelten weiterhin kürzere Kündigungsfristen.

Angestellte können mit Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das gilt ab Oktober 2021 auch für Arbeiter.

Tipp 2: Sollte – z.B. aufgrund von Corona – eine Personalreduktion notwendig sein, können Sie bei Kündigung bis 30.9.2021 noch die alten Fristen und Termine nutzen.

Homeoffice nun endlich gesetzlich geregelt

Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix.

Arbeitsrecht

Lohnsteuer, Werbungskosten

Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung):

Ergonomische Büromöbel

Sie sind als Werbungskosten bis 300 € ab 26 Homeoffice-Tagen pro Jahr absetzbar.

Tipp: Der Wert 2021 kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 € aufgeteilt werden.

Wirte in der Krise

Die Gastronomie zählt zu den am stärksten von der Corona-Krise betroffenen Branchen. Wer gerade den Lockdown 1 überwunden hat, ist nun wieder frisch vom Lockdown 2 betroffen. Die Regierung verspricht unbürokratischen Ersatz von 80 % des November-Umsatzes 2019.

Wirtshaus-Paket

Schon vor dem zweiten Lockdown hat die Regierung ein Paket zur Unterstützung der geplagten Gastronomie mit folgenden Inhalten geschnürt:

Eine Verlängerung der Maßnahmen wurde bereits angekündigt.

Umsatzersatz im Lockdown 2

Für den zweiten Lockdown wurde rasche und unbürokratische Hilfe für schwer betroffene Betriebe in Höhe von 80 % des November-Umsatzes von 2019 versprochen. Achtung: Der Antrag ist nach derzeitigem Stand bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline zu stellen. Wir unterstützen Sie gerne.

COVID-19-Prämie soll zum Investieren anregen

Wer trotz Corona investiert, bekommt  von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

 

Welche Investitionen werden gefördert?

Nicht gefördert werden

Höhe der Förderung

Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

foerdermanager.aws.at

Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen rückwirkend ab 2019

Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.

Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.

Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.

Steuerentlastung und weniger Bürokratie

Die türkis-grüne Regierung hat zu arbeiten begonnen. Für die Steuerreform liegt bereits ein konkreter Vorschlag vor, über den wir ebenfalls in impuls berichten. Im Regierungsprogramm ist auch Entlastung von Bürokratie geplant. Das sind die wichtigsten Punkte:

Wir sind auf die Verbesserungen gespannt und informieren Sie laufend über die Umsetzung. 

Papamonat und Karenzzeiten anrechnen

In der letzten Nationalratssitzung vor der Sommerpause wurden der Papamonat und die volle Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.

Der Papamonat ist ab September 2019 für alle Väter möglich. Rechtsanspruch hatten bislang nur öffentlich Beschäftigte oder alle mit entsprechendem Kollektivvertrag. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.

Folgende Meldefristen gelten:

Der Papamonat kann für einen Monat ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Man erhält einen Familienzeitbonus von 22,60 € täglich (somit rund 700 €). Weiters gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Volle Anrechnung Karenzzeiten

Für Geburten ab August 2019 gilt: Die gesetzliche Elternkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes wird voll berücksichtigt – und zwar für alle Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen. Weiters gilt die Vollanrechnung für jedes Kind und nicht nur für eines. Bisher wurde nur die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.

Die Anrechnung ist relevant für:

Steuern sparen durch Missbrauch verboten

Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.

Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.

Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.

Das Jahr 2018 geht zu Ende …

Wer noch heuer aktiv wird, kann einiges an Steuern sparen.

Tipps für UnternehmerInnen

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Tipps für alle