PV-Anlagen bis 35 Kilowatt Spitzenleistung sind ab 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Damit gibt es nun eine Förderung ohne lästigen Förderantrag.
Um ab 2024 eine vereinfachte Förderung zu ermöglichen, entfällt seit Jahresbeginn die 20 %ige Umsatzsteuer auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus EU und Drittland.
Voraussetzung
Die PV-Anlagen müssen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die
zu Wohnzwecken dienen,
von Körperschaften öffentlichen Rechts oder
von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden.
Die USt-Befreiung ist vorerst für 2024 und 2025 vorgesehen.
Für größere PV-Anlagen über 35 kWp ändert sich nichts. Für sie fallen weiterhin 20 % Umsatzsteuer an, welche bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt wird.
PV-Installateure müssen die Befreiung in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben. Damit das gelingt, darf die Bundeswettbewerbsbehörde Kontrollen durchführen.
Landesförderungen
Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderungen ab 2024. Landesförderungen gibt es weiterhin.
Eine Übersicht finden Sie auf
https://pvaustria.at/foerderungen
Befreiung Einkommensteuer
Steuerfrei sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh für PV-Anlagen mit maximal 25 kWp.
Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:
Erhöhung der Steuerstufen
Bereits zum zweiten Mal federt die Bundesregierung die kalte Progression ab. Die Tarifstufen und die Absetzbeträge werden merklich angehoben. ◊ Seite 3
Senkung der Steuersätze
Nun greift der letzte Teil der ökosozialen Steuerreform für die Stufe drei der Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer:
ESt (3. Stufe) |
KÖSt |
|
2022 |
42 % |
25 % |
2023 |
41 % |
24 % |
2024 |
40 % |
23 % |
Homeoffice
Die Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel bleiben nun unbefristet.
Zuschuss für Kinderbetreuung
Arbeitgeber können ab 2024 bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen für Kinder bis 14 Jahre (bisher 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre). Außerdem ist nun ein Kostenersatz erlaubt, d.h. es muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort etc. überwiesen werden.
9,7 % Erhöhung von Sozialleistungen
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studien- und Schülerbeihilfe.
Senkung Arbeitslosenbeitrag: – 0,1 %
Senkung von 6,0 auf 5,9 %.
Senkung GmbH-Stammkapital
Hier ist eine Herabsetzung von 35.000 auf 10.000 € ab 2024 geplant.
Flexible Kapitalgesellschaft
Die neue flexible Rechtsform sollte es bereits ab November 2023 geben. Derzeit fehlt aber nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen die finale Umsetzung.
Start-Up Mitarbeiterbeteiligung
Ist ebenfalls noch nicht beschlossen. Mehr dazu lesen Sie auf ◊ Seite 6.
Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 soll Start-Ups das Leben erleichtern. So ist die Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH und eine neue Gesellschaftsform – die „Flexible Kapitalgesellschaft“ – geplant.
Für Aufsehen hat der Gesetzesentwurf medial gesorgt, da anstelle der sonst männlichen Bezeichnungen nun weibliche verwendet wurden.
Inhaltlich soll das Mindeststammkapital der GmbH ab November 2023 von derzeit 35.000 auf 10.000 € gesenkt werden, was bisher nur für gründungsprivilegierte GmbHs in den ersten zehn Jahren möglich war.
Zusätzlich wird es eine neue Gesellschaftsform geben, die „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (FlexKapG oder FlexCo abgekürzt), für die ebenfalls ein Mindestkapital von 10.000 € gilt. Die FlexCo soll als Hybrid zwischen GmbH und AG ausgestaltet werden.
Weniger Mindestkörperschaftsteuer
Die Mindestkörperschaftsteuer (auch Mindest-KöSt oder MiKö abgekürzt) berechnet sich auch weiterhin mit fünf Prozent des Mindeststammkapitals. Ab Jänner 2024 ergibt sich damit eine MiKö für alle GmbHs von 125 € pro Quartal. Bisher betrug diese je nach Alter der Gesellschaft bis zu 437,50 € pro Quartal.
Bereits in der Ökosozialen Steuerreform wurde die Absenkung der Körperschaftsteuer (KöSt) beschlossen. 2022 betrug sie noch 25 %, aktuell sind es 24 % und in 2024 wird sie abermals auf 23 % abgesenkt.
Gründerinnen und Gründer dürfen sich also freuen, da sie mit weniger Eigenkapital eine GmbH errichten können. Heikel wird eine geringere Eigenkapitalausstattung wahrscheinlich bei längeren Anlaufverlusten oder in schwierigeren Zeiten. Die verminderte MiKö ist hier nur eine marginale Entlastung in solchen Jahren.
Wer Verluste schreibt, gerät schnell ins Visier der Finanz.
Damit eine Betätigung als Einkunftsquelle zählt, muss diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne einen Totalüberschuss erzielen. Das bedeutet, dass die Verluste durch spätere Gewinne wettgemacht werden. Dabei ist entscheidend, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu Beginn der Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. In der Praxis wird eine Prognoserechnung erstellt, die im Vorfeld die Erwartung eines rechtzeitigen Totalüberschusses zeigt.
Das Finanzamt geht leider zumeist anders vor und erlässt vorläufige Bescheide, teilweise über viele Jahre. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man keinerlei Gewinne erwirtschaftet hat, werden die Verluste rückwirkend aberkannt.
Gegen diese Vorgangsweise wehrte sich ein Besitzer einer Pferdepension und bekam vom Bundesfinanzgericht recht. Die Verluste wurden so lange akzeptiert, bis klar war, dass das Unterfangen aussichtslos ist.
Für die Praxis heißt das, dass eine Planung zu Beginn der Geschäftstätigkeit unerlässlich ist, um Verluste retten zu können. Werden Maßnahmen ergriffen, um das Ruder noch herumzureißen, sollte hier wieder eine Zukunftsprognose erstellt werden.
Die Liebhaberei-Verordnung unterscheidet zwischen Betätigungen, die per se liebhabereiverdächtig sind und solchen, bei denen eine Einkunftsquelle vermutet wird – mit unterschiedlichen Kriterien. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Verluste in der Anfangsphase nicht ausgeschlossen werden können!
Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.
Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).
Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.
Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.
Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.
Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.
Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:
Erhöhung der Steuerstufen
Sie federt in der Einkommensteuer die kalte Progression ab. 2023 werden die ersten zwei Steuerstufen um 6,3 und die nächsten drei um 3,46 % erhöht. Damit steigt man erst mit höherem Einkommen in die nächsthöhere Steuerstufe.
Senkung des ESt-Satzes
Stufen zwei und drei der Einkommensteuer (ESt) werden gesenkt:
Stufe 2: von 32,5 auf 30 %
Stufe 3: von 42 auf 41 % (2024: 40 %).
Erhöhung der Steuerabsetzbeträge
Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und SV-Bonus werden um 5,2 % erhöht.
Erhöhung von Sozialleistungen
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Studienabschluss-Stipendium.
Senkung Körperschaftsteuer
Von 25 auf 24 % (2024: 23 %).
Anhebung GWG-Grenze
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 800 auf 1.000 €.
10 % bzw. 15 % IFB für Investitionen
Der Investitionsfreibetrag (IFB) kommt zurück. Für begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gibt es 10 %, für Öko-Investitionen 15 % als Steuerfreibetrag.
Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % gesenkt
Details siehe Seite 7.
Einkommensteuer Kleinunternehmer
Umsatzgrenze für Pauschalierung von 35.000 € auf 40.000 € angehoben.
Bis jetzt kommt es zu einer heimlichen Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Dann verdient man real gleich viel, zahlt aber mehr Steuern, weil man eventuell in die nächste Steuerstufe rutscht. Im Resultat tragen Steuerzahler eine höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.
Tarifanpassung für zwei Drittel
Ein neues Gesetz sieht die Abschaffung dieser kalten Progression vor. Es sollen folgende Werte automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten zwölf Monate angehoben werden:
Die jeweils neuen Beträge werden jährlich bis 31. August in einer Verordnung veröffentlicht und gelten dann ab Jänner des Folgejahres.
Freie Entlastung für ein Drittel
Beim letzten Drittel soll die Regierung bis 15. September frei entscheiden können, wie hier die Entlastung erfolgt.
Geplant ist eine Anpassung bereits im Jahr 2023. Die notwendige Datenerhebung ist bereits im Laufen.
Das Energiepaket mit insgesamt zwei Milliarden Euro soll für etwas Entspannung sorgen.
Um Pendler zu entlasten, erhöht sich zwischen Mai 2022 und Juni 2023 das Pendlerpauschale um 50 %. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Wenn das Pendlerrechner-Formular in der Lohnverrechnung vorgelegt wurde, muss der Arbeitgeber die Entlastung spätestens bis Ende August 2022 automatisch durchführen. Ohne Formular braucht es einen Antrag in der Steuererklärung.
Niedrigverdienende Pendler erhalten 2022 60 € und 2023 40 € als zusätzlichen Negativsteuerbetrag. Tipp: Beantragen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung!
Die Erdgas- und Elektrizitätsabgabe werden um 82 % gesenkt – ebenfalls zwischen Mai 2022 und Juni 2023.
Unternehmen können unkompliziert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen, wenn sie entweder ein Anrecht auf Energieabgabenvergütung haben oder die Energiekosten mehr als 3 % der Gesamtkosten betragen.
Zusätzliche Maßnahmen
Der Klimabonus bringt zwischen 100 und 200 € pro Person und Jahr und wird ab der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt. Für Kinder gibt es die Hälfte.
Ein Energiekostenausgleich unterstützt einmalig mit 150 € pro Haushalt und wird bereits ab April 2022 in Form von Gutscheinen ausgegeben. Topverdiener mit einem Jahreseinkommen über 55.000 € bei einer Person bzw. über 110.000 € bei mehreren Personen im Haushalt sind ausgeschlossen.
Für Dienstnehmer gibt es bereits ab 2021 das Home-Office-Pauschale von max. 300 € pro Jahr. Ab 2022 können auch Selbständige die Kosten für den Heim-Arbeitsplatz absetzen, selbst wenn kein „häusliches Arbeitszimmer“ vorhanden ist.
Das „Arbeitsplatzpauschale“ deckt die wohnraumbezogenen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) ab. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Kopierer) sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wer ein „häusliches Arbeitszimmer“ abrechnet, kann kein Pauschale geltend machen.
Häusliches Arbeitszimmer
Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar. Das sind Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc., ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.
Großes Arbeitsplatzpauschale
Ein Pauschale von 1.200 € jährlich steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.
Kleines Arbeitsplatzpauschale
Ein Pauschale von 300 € jährlich steht zu, wenn andere Einkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Zusätzlich können Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 € pro Jahr abgesetzt werden.
Die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Werden Sie noch heuer aktiv!
Tipps für UnternehmerInnen |
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Tipps für ArbeitnehmerInnen |
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Tipps für alle |
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Von der COFAG geleistete Wirtschaftshilfen können im Nachhinein überprüft werden, um Fördermissbrauch zu verhindern. Förderwerber können Strafen verhindern, indem sie falsche Angaben korrigieren.
Wer einen Zuschuss der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgrund falscher Angaben erhalten hat, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Wer freiwillig zurückzahlt, entgeht der Strafe. Stammdaten können nicht korrigiert werden.
Voraussetzungen
Korrekturmeldung
Nach der Rückzahlung kann die Korrekturmeldung an die COFAG eingebracht werden. Jede Zuschussart benötigt eine eigene Korrekturmeldung – beim Ausfallsbonus betrifft das jedes in Anspruch genommene Monat.
Strafbefreiende Wirkung
Die COFAG weist darauf hin, dass es für eine Strafaufhebung eine vollständige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderung braucht. Wer zu wenig zurückbezahlt riskiert, dass er weiterhin voll strafbar bleibt.
www.cofag.at/korrekturmeldung.html
Eigentlich hätten die längeren Angestellten-Kündigungsfristen bereits ab Juli auch für Arbeiter gelten sollen. Nun wurde neuerlich verschoben – diesmal auf den 1. Oktober 2021.
Die letzte Phase der Angleichung Arbeiter an Angestellte soll mit 1. Oktober 2021 starten. Arbeiter haben dann die gleichen langen Kündigungsfristen wie Angestellte:
Dienst-jahre | Frist |
0-1 | 6 Wochen |
2 | 2 Monate |
5 | 3 Monate |
15 | 4 Monate |
25 | 5 Monate |
Außerdem ist eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen Fristen und Termine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den längeren Kündigungsfristen.
Tipp 1: Es kann vereinbart werden, dass eine Kündigung zum 15. und Letzten eines Monats ebenfalls möglich ist. Wenn nicht der Kollektivvertrag bereits eine solche Regelung vorsieht, sollte der Dienstvertrag bei Arbeitern dahingehend geändert werden. Im Kollektivvertrag einzelner Saisonbranchen wie z.B. Gastronomie gelten weiterhin kürzere Kündigungsfristen.
Angestellte können mit Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das gilt ab Oktober 2021 auch für Arbeiter.
Tipp 2: Sollte – z.B. aufgrund von Corona – eine Personalreduktion notwendig sein, können Sie bei Kündigung bis 30.9.2021 noch die alten Fristen und Termine nutzen.
Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix.
Arbeitsrecht
Lohnsteuer, Werbungskosten
Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung):
Ergonomische Büromöbel
Sie sind als Werbungskosten bis 300 € ab 26 Homeoffice-Tagen pro Jahr absetzbar.
Tipp: Der Wert 2021 kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 € aufgeteilt werden.
Die Gastronomie zählt zu den am stärksten von der Corona-Krise betroffenen Branchen. Wer gerade den Lockdown 1 überwunden hat, ist nun wieder frisch vom Lockdown 2 betroffen. Die Regierung verspricht unbürokratischen Ersatz von 80 % des November-Umsatzes 2019.
Wirtshaus-Paket
Schon vor dem zweiten Lockdown hat die Regierung ein Paket zur Unterstützung der geplagten Gastronomie mit folgenden Inhalten geschnürt:
Eine Verlängerung der Maßnahmen wurde bereits angekündigt.
Umsatzersatz im Lockdown 2
Für den zweiten Lockdown wurde rasche und unbürokratische Hilfe für schwer betroffene Betriebe in Höhe von 80 % des November-Umsatzes von 2019 versprochen. Achtung: Der Antrag ist nach derzeitigem Stand bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline zu stellen. Wir unterstützen Sie gerne.
Wer trotz Corona investiert, bekommt von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.
Wer wird gefördert?
Welche Investitionen werden gefördert?
Nicht gefördert werden
Höhe der Förderung
Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.
Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.
Weitere Infos und Förderrichtlinie
www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie
Antrag über den aws-Fördermanager
foerdermanager.aws.at
Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.
Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.
Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.
SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.
Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.
Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.
Die türkis-grüne Regierung hat zu arbeiten begonnen. Für die Steuerreform liegt bereits ein konkreter Vorschlag vor, über den wir ebenfalls in impuls berichten. Im Regierungsprogramm ist auch Entlastung von Bürokratie geplant. Das sind die wichtigsten Punkte:
One-Stop-Shops für Behördenwege. Das bringt erleichterte Förderansuchen, Rot-Weiß-Rot-Karte, Außenwirtschaft, einheitliche Verfahren in Bau, Gewerbe und Umwelt.
Transparenzdatenbank soll verbessert werden um eine bundesweite Förderstrategie zu ermöglichen.
Öffentliche Vergabe soll ökologische Vergabekriterien berücksichtigen. Das eröffnet Chancen für regionale und umweltfreundliche Unternehmen.
Das Amtsgeheimnis soll abgeschafft werden – Informationsfreiheit darf jedoch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht aushöhlen.
Im Wohnbau sollen Investitionsanreize für ökologische Sanierungen und Neubau gesetzt werden.
Das Kumulationsprinzip soll entschärft werden. Damit will man bei Verwaltungsvergehen unverhältnismäßig hohe Strafen vermeiden.
Ausbau Digitalisierung soll Verwaltungsvereinfachungen bringen. Dazu sollen die Portale oesterreich.gv.at und usp.gv.at weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch die Gebietskörperschaften miteingebunden werden.
Die Lohnverrechnung soll vereinfacht werden.
Verfahren sollen beschleunigt und Only-Once-Prinzip für Datenmeldungen soll umgesetzt werden.
Wir sind auf die Verbesserungen gespannt und informieren Sie laufend über die Umsetzung.
In der letzten Nationalratssitzung vor der Sommerpause wurden der Papamonat und die volle Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.
Der Papamonat ist ab September 2019 für alle Väter möglich. Rechtsanspruch hatten bislang nur öffentlich Beschäftigte oder alle mit entsprechendem Kollektivvertrag. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.
Folgende Meldefristen gelten:
Der Papamonat kann für einen Monat ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Man erhält einen Familienzeitbonus von 22,60 € täglich (somit rund 700 €). Weiters gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Volle Anrechnung Karenzzeiten
Für Geburten ab August 2019 gilt: Die gesetzliche Elternkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes wird voll berücksichtigt – und zwar für alle Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen. Weiters gilt die Vollanrechnung für jedes Kind und nicht nur für eines. Bisher wurde nur die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.
Die Anrechnung ist relevant für:
Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.
Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.
Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.
Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.
Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.
Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.
Wer noch heuer aktiv wird, kann einiges an Steuern sparen.
Tipps für UnternehmerInnen
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