Dialekt nicht verstanden – weniger Schadenersatz

Ein Wiener war bei einem Polterabend in einem Tiroler Lokal auf dem Weg zum WC eine Stiege hinuntergestürzt – nicht mehr ganz nüchtern. Dieser Weg zum WC wurde ihm in breiter Tiroler Mundart erklärt. Statt ins Obergeschoß ging der Mann über eine massiv abgetretene und verschlissene Holzstiege, wo er bald im Dunkeln zu Sturz kam.

Obwohl diese Stiege eine Gefahr darstellte, die mit einer Beleuchtung und einem Geländer zu beheben gewesen wäre, wäre es laut OGH dem  Wiener trotz seiner Alkoholisierung zumutbar gewesen, sich rückzuversichern, ob er auf dem richtigen Weg sei. Somit hat der Lokalbesitzer dem Mann nur zwei Drittel seines erlittenen Schadens zu ersetzen.

Verein: Satzungscheck

Soll ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein steuerlich begünstigt sein, müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Viele Musterstatuten entsprechen lediglich den Vorschriften des Vereinsgesetzes.

Tipp: Regelmäßig die relevanten Passagen der eigenen Statuten anhand der Finanz-Musterstatuten (im Anhang unter RZ 867 in den Vereinsrichtlinien) prüfen. Durch nicht gewartete Satzungen riskiert man einen rückwirkenden Verlust der steuerlichen Begünstigungen und damit hohe Steuernachzahlungen.

 

Passage  in der Satzung

Allgemein

nicht auf Gewinn gerichtet

 

Ist wortwörtlich anzuführen; keine Ausrichtung auf Gewinnerzielung zur Verteilung an die Mitglieder; keine Gewinnerzielung als Selbstzweck (Anhäufung von Vermögen)

Vereinszweck

Abstrakte Formulierung  der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in der Bundesabgabenordnung (BAO) genannt sind; auch nichtbegünstigte Zwecke anführen, jedoch auf deren untergeordneten Zweck hinweisen

Ideelle Mittel

Konkrete Tätigkeiten, die der Verein ausführt um den Vereinszweck zu erfüllen; jede Aktivität der Organisation muss hier angeführt werden – Verein darf nur tun, was hier angeführt ist; Tipp: weit fassen, auch wenn Tätigkeit vorerst nicht ausgeführt wird

Zweck/Mittel-Vermischung

Konkrete Tätigkeiten dürfen keinesfalls beim Vereinszweck angeführt werden

Materielle Mittel

Vollständige Aufzählung der Finanzierungsquellen des Vereins – alle Vermögenszugänge müssen in der Satzung abgebildet sein

Auflösungsbestimmungen

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden

30. September – Letzte Chance für Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020

Wer 2020 mit geringeren Einkünften rechnet, kann noch bis 30.9.2020 die aktuellen Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen. Wer von Corona betroffen ist, kann sich heuer ausnahmsweise bis 31. Oktober dafür Zeit lassen. Bereits bezahlte zu hohe Vorauszahlungen kann man rückzahlen lassen. Auch eine Reduktion auf null ist möglich, wenn z.B. mit einem Verlust zu rechnen ist.

Keine Anspruchszinsen für ESt-/KöSt- Nachzahlungen aus 2020

Kann man beweisen, von einem Liquiditätsengpass wegen der Corona-Krise betroffen zu sein, kann ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gestellt werden. In diesem Antrag muss die Minderung der Bemessungsgrundlage glaubhaft gemacht werden. Bei der Veranlagung 2020 werden außerdem keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.

EU-Meldepflichtgesetz

Das EU-Meldepflichtgesetz sieht vor, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt ab 1. Juli 2020 konzipiert oder umgesetzt wird, innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen („Altfälle“) waren bis zum 31. August 2020 zu melden.

Derzeit gibt es technische Verzögerungen auf Unionsebene bei der Erstellung des Zentralverzeichnisses. Die verspätete elektronische Meldung bis 31. Oktober 2020 hat dementsprechend laut Finanzministerium keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stundungen verlängert

Alle coronabedingten Stundungen beim Finanzamt, die am 30.09.2020 auslaufen, wurden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Auch die am 15.11.2020 fälligen Vierteljahres-Steuervorauszahlungen werden bis 15.01.2021 gestundet.

Alternativ kann bis 30.09.2020 um Ratenzahlung für offene Steuerrückstände in zwölf Raten angesucht werden. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. In Härtefällen kann um weitere sechs Monate verlängert werden. Bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach betragen diese zunächst 1,38 %, bis 31.10.2021 steigen sie bis auf 3,88 % an.

Meistertitel nun Teil des Namens

Wie genau das auszusehen hat, zeigt eine Infobroschüre der WKO.

www.wko.at

> Themen

> Bildung und Lehre

> Meisterprüfung und Befähigungsprüfung

> Der eintragungsfähige Meistertitel

EU-Vorsteuererstattung bis 30.9.2020

Anträge auf Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Ländern für das vergangene Jahr müssen bis spätestens 30.9. via FinanzOnline gestellt werden. Anträge in Papierform sind nicht möglich. Belege müssen nur in Ausnahmefällen eingescannt und mitgeschickt werden. Die Übermittlung einzelner Belege kann aber gefordert werden. Die zu erstattende Vorsteuer muss mindestens 50€ betragen.

Grundsätzlich muss EU-einheitlich die Erstattung binnen vier Monaten erfolgen, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen binnen acht Monaten.

Einlagensicherung und Anleger­entschädigung

Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die Sicherungseinrichtungen für viele Gläubiger eine große Hoffnung, ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten.

Einlagensicherung Austria GmbH

Alle österreichischen Banken mit Ausnahme der Erste Bank und Sparkassen sichern seit 1.1.2019 ihre Einlagen in einem eigenen Einlagensicherungsfonds ab. Dieser ist mit 500 Mio. € gestartet. Das sind rund 0,31% der gesicherten Einlagen. Bis 2024 muss der einbezahlte Betrag den Zielwert von 0,8% erreichen. Der Einlagensicherungsfonds ist bei der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt, die Finanzmarktaufsicht übernimmt die Kontrolle. Die Erste Bank und Sparkassen bleiben in ihrem bisherigen Sicherungssystem.

Einlagensicherung: 100.000-Euro-Grenze

Bis zu 100.000 € pro Person und Bank sind gesichert. Diese Grenze gilt auch für juristische Personen wie GmbHs oder Vereine. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie stammt – erhöht sich der gesicherte Betrag auf 500.000 € pro Kunde und Bank für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift auf dem Konto.

Gemeinschaftskonto

Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder ein Gemeinschaftssparbuch, das jeweils auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 € pro legitimiertem Kontoinhaber. Achtung: Ausschlaggebend sind die Kontoinhaber, die bloße Zeichnungsberechtigung reicht nicht. Eine GmbH gilt immer als eine (juristische) Person.

Wertpapiere in einem Depot

Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben im Eigentum des Anlegers und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot übertragbar. Auch im Insolvenzfall hat der Kunde ein Aussonderungsrecht und die Wertpapiere sind auf ein anderes Depot zu übertragen.

Anlegerentschädigung – bis maximal 20.000 

Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere bis maximal 20.000 € kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Bank oder der Wertpapierfirma. Sie deckt daher nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe begeben hat.

Guthaben aus Bausparverträgen und Fondssparen

Auch die Bausparkassen und Fondsgesellschaften sind eigene (Spezial-)
Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Wenn der Bausparvertrag daher direkt mit der jeweiligen Bausparkasse abgeschlossen ist, gilt auch hier die maximale Einlagensicherung.

Tipp: Nicht alle Schätze in eine Truhe legen! Wer Spareinlagen über 100.000 € besitzt, sollte diese auf mehrere Banken aufteilen, damit die Grenze von 100.000 € pro Kunde und Bank nicht überschritten wird. Sie haben damit auch mehrere Zugänge zu barem Geld.

Apropos bares Geld: Geld, welches in einem Banktresor verwahrt wird, steht jedenfalls im Eigentum des Sparers. Hier ist bei Unternehmern darauf zu achten, dass der Bestandsnachweis für die Finanz gut geführt wird (Fotos, Bestandsprotokolle mit Unterschriften von Zeugen). Und zur Sicherheit sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.

Weitere Infos:
www.einlagensicherung.at

GPS-Überwachung im Dienstfahrzeug

Verwendet ein Arbeitgeber ein von ihm in das Dienstfahrzeug eingebautes GPS-Ortungssystem ohne Betriebsvereinbarung oder Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers, kann dies einen Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge haben.

Grundlage für diese Aussage bildet ein aktuelles OGH Urteil: Einem Außendienstmitarbeiter wurde im Dienstwagen ohne dessen Kenntnis oder Zustimmung ein GPS-Ortungssystem eingebaut. Der Dienstwagen durfte vom Dienstnehmer auch privat genutzt werden.

Das System konnte die GPS-Daten rund um die Uhr übertragen, den Batteriepegel überwachen und erkennen, wann die Zündung eingeschaltet wird. Die Daten konnten vom Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Produktionsleiter und Innendienstleiter jederzeit online eingesehen werden.

Die Verwendung des GPS-Ortungssystems im Dienstfahrzeug während der Arbeits- und Freizeit stellt einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des jeweiligen Arbeitnehmers dar.

Für die Zulässigkeit dieser Kontrollmaßnahme wäre daher eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig gewesen. Dem Arbeitnehmer gebührte ein immaterieller Schadenersatz.

Wann muss ein Insolvenz­antrag gestellt werden?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent, also zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet, muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.

Für aussichtsreiche Sanierungsbemühungen gewährt das Gesetz zuvor allerdings eine Frist von 60 Tagen. Die Frist wird auf 120 Tage verlängert, wenn die materielle Insolvenz auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit etwa durch Covid-19-Pandemie-bedingte Umsatzeinbrüche, Forderungsausfälle, Einrichtungen von Tele-Arbeitsplätzen oder teure Ressourcenbeschaffung ausgelöst wurde.

Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig,

wenn sie nachhaltig nicht mehr in der

Lage ist, mehr als 5 % der fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen.

Liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, ist noch kein Insolvenzeröffnungsgrund verwirklicht. Hier wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Mittel innerhalb weniger Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederbeschafft werden können.

Hintergrund der Fristverlängerung ist, dass viele Unternehmer zwar unmittelbar durch die derzeitige Krisensituation in massive Liquiditätsschwierigkeiten geraten, aber aufgrund zu erwartender Entschädigungszahlungen ihren Zahlungspflichten bald wieder nachkommen können.

Kann man die Kurzarbeit nochmals verlängern?

Für besonders hart von der Krise betroffene Betriebe kann die Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 um bis zu weitere sechs Monate, also vorerst bis höchstens 31. März 2021, verlängert werden.

Für Unternehmen, bei denen Kurzarbeit am 1. März begonnen hat und diese daher wegen der Maximaldauer von sechs Monaten schon am 31. August endet, gibt es die Möglichkeit, die Kurzarbeit auch für den September (zu den alten Bedingungen) zu vereinbaren.

Was ist neu?

Alle übrigen Bestimmungen (insb. Nettobezug 80 bis 90 % des bisherigen Nettobezugs, Ersatz sämtlicher Kosten je Ausfallstunde, Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit ein Monat) bleiben unverändert aufrecht.

Zuschüsse für Non-Profit-Organisationen

Seit 8. Juli können nicht rückzahlbare Zuschüsse bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt werden. Diese sollen das wirtschaftliche Überleben der für die Gesellschaft wichtigen NPOs sichern.

Zielgruppen

  1. Gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie zB Kunst, Kultur, Sport, Gesundheit, Klima-, Umwelt- und Tierschutz
  2. Freiwillige Feuerwehren und
  3. anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Voraussetzungen sind, dass der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sind, das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegt und die Institution durch Corona wirtschaftlich beeinträchtigt ist.

Förderbare Kosten

Diese fallen im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2020 an und betreffen vor allem Miete und Pacht, Versicherungsprämien, Zinsen und Lizenzkosten, Betriebskosten, sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (zB Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss), Kosten
für die Bestätigung durch einen Steuerberater, Wertverluste für verderbliche saisonale Waren, durch die Corona-Krise verursachte Kosten (ab 10.3. bis 30.9.2020) und Kosten für abgesagte Veranstaltungen (bis 9.3.2020).

Zusätzlich werden 7 % Struktursicherungsbeitrag ausbezahlt

Dieser beträgt 7 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen (bzw. Erlöse) und ist mit maximal 120.000 € begrenzt. Die Einnahmen des Vorjahres sind nachzuweisen und können mit Begründung adaptiert werden (zB bei Neugründungen).

Deckelung des Gesamtzuschusses

Wenn die Summe der förderbaren Kosten und des Struktursicherungsbeitrags höher als 3.000 € ist, bekommt man maximal den Einnahmenausfall ersetzt. Der Einnahmenausfall errechnet sich aus dem Vergleich der Einnahmen der ersten drei Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten drei Quartale 2020. Die Einnahmen für das 3. Quartal 2020 sind bei einer früheren Antragstellung bestmöglich zu schätzen. Der gesamte Zuschuss ist mit 2,4 Mio. € je Organisation gedeckelt und wird erst ab einem Betrag von 500 € ausbezahlt.

Ablauf der Förderung

Zuerst online auf www.npo-fonds.at registrieren und dann den Antrag online ausfüllen. Vertretungsbefugte Personen müssen den Antrag unterschreiben und Lichtbildausweise hochladen; dies wird mit dem Vereinsregister abgeglichen.

Zusätzlich müssen die Angaben von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt und unterschrieben werden, wenn der Zuschuss über 12.000 € beträgt, die Einnahmen im Jahr 2019 über 120.000 € betragen haben oder mehr als 10 Arbeitskräfte (echte und freie Dienstnehmer) beschäftigt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften brauchen immer zusätzlich eine Steuerberaterbestätigung.

Wenn alles passt, wird der Antrag von der AWS rasch abgewickelt und bei Fördersummen über 6.000 € werden 50 % der maximalen Fördersumme sofort überwiesen. Die Endabrechnung ist dann im vierten Quartal 2020 durchzuführen und erst dann wird der restliche Förderbetrag ausbezahlt. Förderbeträge bis 6.000 € werden nach Überprüfung sofort zur Gänze ausbezahlt.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen schriftlich (Erfolgsrechnungen, Kostenschätzungen usw.). Schätzen Sie die Kosten für das 3. Quartal mit dem Worst Case, also großzügig, da eine einmal gewährte Förderhöhe einen Maximalbetrag darstellt und eine Korrektur nach oben nicht mehr möglich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Förderrichtlinie dahingehend noch verbessert wird.

Geld für die Wirtschaft

Durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen mit dem neuen Konjunkturpaket über Wasser gehalten werden. Damit sollen die versprochenen 50 Mrd. Euro bei den Unternehmen ankommen. Wir bringen einen Überblick über die Maßnahmen:

Steuerstundung

Abgabenrückstände werden bis 15. Jänner 2021 zinsenfrei gestundet; Säumniszuschläge bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.

Herabsetzung Vorauszahlungen

Coronabetroffene können ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 noch bis 31. Oktober 2020 reduzieren oder auf Null herabsetzen lassen.

Investitionsprämie

Wer investiert, bekommt 7 oder sogar 14 % vom Staat als Zuschuss. Details siehe Seite 1.

Fixkostenzuschuss

Dieser geht in die Verlängerung. Erfreulich: Die zweite Phase des Fixkostenzuschusses ist deutlich erweitert worden. Anträge sind bis August 2021 zu stellen. Details siehe Seite 2.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe der Einkommensteuer beträgt nun 20 statt 25 % – und zwar rückwirkend seit Anfang 2020. Die erste Tarifstufe gilt für Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 €. Damit kommen alle Steuerzahler in den Genuss einer Senkung. Die maximale Ersparnis beträgt 350 € pro Jahr. Wer unter 11.000 € pro Jahr verdient und daher keine Steuer zahlt, profitiert von einer Erhöhung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und des SV-Bonus. Beide Steuerbegünstigungen werden von 300 auf 400 € angehoben.

Degressive Afa

Anstelle der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) kann man nun eine degressive Afa wählen. Dabei kann im ersten Jahr der Abschreibungsprozentsatz bis zu 30 % betragen. Der gewählte Prozentsatz wird in den Folgejahren jeweils auf den Restbuchwert angewendet. Ein Wechsel zurück zur linearen Afa ist sinnvoll ab dem Jahr, in dem die lineare Afa höher ist als die degressive. Ein Wechsel von linear auf degressiv ist nicht erlaubt. Die degressive Afa gilt für Investitionen ab 1.7.2020.

Keine degressive Afa gibt es für:

Beschleunigte Afa bei Gebäuden

Wer ab 1.7.2020 ein Gebäude für den Betrieb oder zur Vermietung anschafft oder herstellt, kann in den ersten beiden Jahren den dreifachen bzw. den doppelten Afa-Satz nutzen:

 

Betriebsgebäude

Wohngebäude oder Vermietung

1. Jahr

7,5 %

4,5 %

2. Jahr

5,0 %

3,0 %

ab 3. Jahr

2,5 %

1,5 %

Die Regelung der Halbjahres-Afa gilt nicht, sodass man stets die volle Afa geltend machen kann.

Verlustrücktrag

Verluste aus 2020 können mit Gewinnen aus 2019 und 2018 gegengerechnet werden. Diese auf das Jahr 2020 beschränkte Maßnahme soll Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Covid-19-Verlust sofort steuerlich zu verwerten, anstatt in den Folgejahren im Wege des üblichen Verlustvortrages. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr hat man ein Wahlrecht, ob die Veranlagung 2020 oder 2021 rückgetragen wird.

Im ersten Schritt können die Verluste 2020 mit den positiven Einkünften aus 2019 verrechnet werden. Sollten diese nicht ausreichen, kann man im zweiten Schritt auch mit 2018 verrechnen. Es kann maximal ein Verlust von 5 Mio. € rückgetragen werden. Für den Verlustrücktrag muss man einen Antrag bezogen auf 2019 bzw. 2018 stellen. Die Details dazu werden in einer entsprechenden Verordnung geregelt.

Damit der steuerliche Verlustrücktrag sofort liquiditätswirksam wird, kann man bereits in der Steuererklärung 2019 eine Covid-19-Rücklage absetzen. Diese Rücklage ist auch dann möglich, wenn 2019 bereits veranlagt wurde.

Neues zum Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss (FKZ) vom Mai 2020 (siehe impuls 3/2020), der Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde prolongiert – der Zeitraum wurde verdoppelt: Der FKZ II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen!

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der FKZ I genutzt wurde:

Zeitraum FKZ I

Zeitraum FKZ II

2.Qu.2020

3. + 4.Qu.2020

monatlich (zB 16.3.-15.6.2020)

monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.6.2020

Kein Antrag

4.Qu.2020 + 1.Qu.2021 oder monatlich ab dem 16.9.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 %).

Die Fixkosten werden erfreulicherweise

im Verhältnis zum Umsatzausfall, daher bis zu 100 % ersetzt. Beim FKZ I werden, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 % bis maximal 75 % der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ II wird wie schon der FKZ I ab einer Zuschusshöhe von 500 € gewährt. Der FKZ II ist pro Unternehmen mit 5 Mio € begrenzt. Beim FKZ I beträgt der maximale Zuschuss noch 90 Mio €, richtet sich also auch an sehr große Unternehmen.

Umfang der Fixkosten

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert werden: Zusätzlich zu den schon beim FKZ I förderfähigen Fixkosten können nunmehr auch Leasingraten und die Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht werden. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden. Im Rahmen des FKZ II können Afa und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des FKZ I anteilig angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Neu ist auch eine pauschale Abgeltung für kleine Unternehmen: Jene, die im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 € Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der FKZ II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 % des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September beantragt werden. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim FKZ I sind die Anträge ausschließlich über die COFAG via Finanz-Online zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche weniger als 12.000 € beträgt oder bei Pauschalierung ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

Unterm Strich stellt der FKZ II ein sehr erfreuliches Förderpaket dar, das vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugute kommen wird.

COVID-19-Prämie soll zum Investieren anregen

Wer trotz Corona investiert, bekommt  von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

 

Welche Investitionen werden gefördert?

Nicht gefördert werden

Höhe der Förderung

Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

foerdermanager.aws.at

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir hoffen, Sie konnten den Sommer nutzen, um sich von der stressigen Corona-Zeit zu erholen. Ab Herbst erwarten uns sicher wieder einige Herausforderungen.

Das Corona-Thema bestimmt natürlich auch diese Ausgabe wieder zu einem großen Teil, denn wir begleiten Sie weiter durch die Wirtschaftskrise. Auf den Seiten 1 bis 4 leiten wir Sie durch die aktuellen Hilfestellungen der Regierung.

Gerade Vereine und NPOs leiden unter den Auswirkungen der Corona-Krise. Infos über den NPO-Unterstützungsfonds haben wir auf Seite 4 zusammengefasst.

Viel Spaß beim Lesen!

Aufwendungen für Umschulung sind Werbungskosten

Die Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte als technische Angestellte und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten für ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheitsmanagement.Das Finanzamt verweigerte. Sie hätte ihr Studium im Alter von 52 Jahren begonnen und ihr Arbeitsplatz sei nicht gefährdet.

Das Bundesfinanzgericht bejahte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium und begründete dies damit, dass Kosten für Umschulungsmaßnahmen auch bei über Fünfzigjährigen als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Wille nachvollziehbar ist, daraus auch in Zukunft Einkünfte zu erzielen. Dies ergibt sich etwa aus Einhalten der Regelstudienzeit oder durch Praktika.

Fixkostenzuschüsse können seit 20. Mai beantragt werden

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zur Deckung ihrer Fixkosten nicht rückzahlbare Zuschüsse von max. 75 % erhalten. Der Antrag kann seit 20. Mai 2020 bis spätestens 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Auch hier gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, und es ist mit einer gewissen Dynamik und laufenden Anpassungen zu rechnen.

Wer muss den Antrag stellen?

Bis 12.000 € Gesamtzuschusshöhe kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche von 20. Mai bis 18. August 2020 selbst stellen.

Über 12.000 € muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Betrachtungszeitraum und Antragstellung

Die Anträge und damit verbundenen Auszahlungen sind auf drei Tranchen zu folgenden Terminen möglich:

  1. Drittel > ab 20. Mai 2020
  2. Drittel > ab 19. August 2020
  3. Drittel > ab 19. November 2020

Der Zuschuss kann für maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Es sind insgesamt sechs monatliche Betrachtungszeiträume definiert.

Tipp: Die meisten Buchhaltungsprogramme werden Tools für eine optimale Auswahl der Betrachtungszeiträume zur Verfügung stellen. Daher macht es eventuell Sinn, mit dem Antrag noch zuzuwarten. Dies unter der Voraussetzung, dass die notwendige Liquidität auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls sind die maßgebenden Werte des zweiten Quartals 2020 jenen des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend davon können auch einzelne bzw. maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume den entsprechenden Vorjahreswerten gegenübergestellt werden. Der Umsatzausfall muss zumindest 40 % ausmachen.

Fixkosten sind beispielsweise Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zins-aufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation und sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (wie etwa Buchhaltungskosten oder Jahresbeiträge für Werbung). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres von 666,67 € bis max. 2.666,67 € monatlich ansetzbar und Wertverluste bei verderblichen, saisonalen Waren, sofern diese während der  Corona-Krise zumindest 50 % an Wert verlieren, sind ebenfalls förderbar.

Umfangreiche Bestätigungen und Verpflichtungen notwendig

Mit dem Antrag muss unter anderem bestätigt werden, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) handelt. Weiters muss nachgewiesen werden, dass sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um Umsätze zu erzielen, Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Es dürfen keine Beschlüsse von Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 16. März 2020 bis 16. März 2021 erfolgen. Anderweitige Unterstützungen sind abzuziehen, erfreulicherweise aber nicht Zahlungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Im Rahmen der ersten Tranche können 50 % des gesamten Fixkostenzuschusses ausbezahlt werden.

Tipp: Bei einer Ablehnung erhält man keinen Bescheid, jedoch eine Begründung. Es ist dann möglich, einen neuerlichen Antrag zu stellen.

Informationen gibt es auf der Web-site www.fixkostenzuschuss.at und in der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt (BGBL. II Nr. 225/2020).

Editorial

Liebe Leserin, Lieber Leser,

Die kürzlich erlassene Verordnung zur Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen hat Jahre gebraucht. In COVID-19 Zeiten gibt es zumeist über Nacht neue Gesetze, Fristen und Termine. Auf Seite 8 gibt es dazu eine Übersicht. Auch das Heftinnere ist von Corona geprägt.

Wir bitten um Nachsicht, wenn nicht alle angeführten Fakten beim Erscheinen von impuls noch gelten. Der Fixkostenzuschuss auf Seite 3 ist vorverlegt, das Thema Kurzarbeit auf Seite 4 ist eine Never-Ending-Story, die uns wahrscheinlich noch Jahre bei Lohnabgabenprüfungen beschäftigen wird.

Viel Spaß beim Lesen!

Covid 19 Prämie steuerfreie Boni für besondere Verdienste von Mitarbeitern

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt wird eine zusätzliche Zahlung, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Übersicht über geänderte Fristen iVm COVID-19

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen – zeitlich begrenzt für das Jahr 2020. Sie haben mehr Zeit beim Erstellen und Abgeben der Jahresabschlüsse, falls nötig auch im Insolvenzfall.

Generell wurden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Abgabe/Frist

Allgemein

Spezialregelung 2020

UVA, ZM, KESt-Anmeldungen, WiEReG-
Meldungen etc.

Allgemeine Fristen zur Abgabe gelten weiterhin

Keine Verspätungs­zuschläge falls spätere Meldung

Steuererklärungen 2018

30.04.2019 (Abgabe in Papier)

30.06.2019 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2020 (Quotenregelung Steuerberater)

Frist für alle noch offene 2018er Erklärungen ist der

31.08.2020

Steuererklärungen 2019

30.04.2020 (Papier-Abgabe)

30.06.2020 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

31.08.2020 (Abgabe Papier oder Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

Erstellung
Jahresabschluss *)

5 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
31.05.2020

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 30.09.2020

Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch *)

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
30.09.2020

12 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 31.12.2020

Antrag auf Insolvenzeröffnung

60 Tage nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit

120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

*) gilt für Bilanzstichtage zwischen 1.10.2019 und. 31.7.2020

Wichtiger Steuertermin

30. Juni 2020: Für Vorsteuererstattungsanträge in Drittländer muss der Antrag in Papierform gestellt werden.
Jener für das Jahr 2019 muss bis 30. Juni 2020 mit einer Unternehmerbescheinigung U70 eingelangt sein (Fallfrist!).
Für Vorsteuererstattungen in der EU gilt die Frist bis 30. September 2020.

GPS Überwachung

Eine systematische Überwachung von PKW und LKW stellt immer einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Ob dieser Eingriff zulässig ist hängt davon ab, ob der Überwachungsmaßnahme ein ausreichendes, berechtigtes Interesse zugrunde liegt.

Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur zu jenen Zwecken verarbeitet werden, für die diese erhoben wurden. Bei Missachtung der DSGVO drohen Strafen bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes.

Grundsätzlich ist zwischen der GPS-Überwachung von LKW und PKW zu unterscheiden. Eine Überwachung der LKW außerhalb der Arbeitszeit zum Zwecke der Verhinderung von Schwarzarbeit kann als zulässiger Zweck angesehen werden. LKW werden im Regelfall nur für den Weg von und zur Arbeit privat verwendet, die Überwachung stellt keinen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein massiver Eingriff wäre eine GPS-Überwachung von PKW zur Aufzeichnung von Fahrten, um etwa die Rentabilität einer Anschaffung von Elektrofahrzeugen zu erheben.

Das Überwachen durch GPS-Tracking muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betriebsrats.

Mitarbeiter beteiligen

Beteiligungen zur Mitarbeitermotivation werden immer beliebter. Unternehmen haben dabei vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten.

Der klassische Fall für Mitarbeiterbeteiligung ist die Beteiligung am Kapital, damit am laufenden Ergebnis und am Vermögen. Aber auch reine Erfolgsbeteiligungen oder virtuelle Beteiligungen werden bei KMUs oder Start-Ups immer beliebter. Steuerlich ist derzeit nur die reine Kapitalbeteiligung gefördert.

Kapitalbeteiligung

Für die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Beteiligungen kann ein Freibetrag von 3.000 € pro Dienstnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei

abgerechnet werden. Für Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen beträgt der Freibetrag 4.500 €. Ein übersteigender Betrag ist wie eine Prämie steuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

Die Gewinnanteile, Dividenden und der Gewinn aus dem Verkauf gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Man kann den Veranlagungsfreibetrag von 730 € pro Jahr nutzen.

Erfolgsbeteiligung

Hier bekommt der Mitarbeiter seinen Teil vom Kuchen über eine vertragliche Vereinbarung. Unternehmensanteile werden nicht übertragen. Dabei werden Mitarbeiter etwa am Ertrag (Umsatzprovision) oder am Gewinn beteiligt. Der Vorteil liegt in der unkomplizierten Vertragserrichtung. Allerdings sind derzeit alle Zuflüsse aus der Erfolgsbeteiligung voll steuerpflichtig, was sich ab 2022 ändern soll: Im „Vortrag an den Ministerrat“ zur Steuerreform ist zu lesen, dass ab 2022 Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen genauso begünstigt werden sollen wie Kapitalbeteiligungen. Diese Befreiung wäre vor allem für KMUs eine schöne Möglichkeit, ihre Mitarbeiter unkompliziert anzuspornen. 

Optionsmodelle

Der Mitarbeiter erhält das Recht (Option), Unternehmensanteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Steuerlich werden die Optionen danach unterschieden, ob sie handelbar oder nicht handelbar sind. Bei handelbaren Optionen erfolgt die Besteuerung sofort, bei nicht handelbaren erst zum Zeitpunkt der Ausübung. Die Besteuerung erfolgt zum Progressionssatz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also über den Dienstgeber. Da die Regelung recht kompliziert ist, wäre auch hier eine einfachere gesetzliche Regelung wünschenswert.

Virtuelle Beteiligung

Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung werden Mitarbeiter vertraglich so gestellt, wie wenn sie am Kapital beteiligt wären. Sie stellt eine virtuelle Abbildung von echten Geschäftsanteilen dar. Diese unkomplizierte Beteiligung ist wie die Erfolgsbeteiligung steuerlich (noch) nicht gefördert. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach dem Zufluss, da die virtuelle Beteiligung in der Regel nicht übertragbar ist.

Haftungsthemen in Zeiten von Covid-19

Eine Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil, dass grundsätzlich nur sie für Schulden der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet, nicht jedoch die Gesellschafter. Geschäftsführer haften ebenfalls nicht, sofern sie nicht „schuldhaft“ handeln. Besonders in Zusammenhang mit den Fristen für einen Insolvenzantrag sind Geschäftsführer großen Haftungsrisiken ausgesetzt,
Covid-19 hat diese nun verschärft.

Generell bleibt ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Zeitraum von maximal 60 Tagen zur Sanierung. Im Fall von Naturkatastrophen (dazu zählt dezidiert auch Covid-19) verlängert sich die Frist auf 120 Tage.

Achtung: War die Gesellschaft schon vor der Corona-Krise zahlungsunfähig oder überschuldet, dann bleibt es bei den höchstens 60 Tagen für ernsthafte Sanierungsbemühungen.

Zahlungsunfähig ist, wer nachhaltig seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Gerade die massiven Umsatzeinbußen seit dem Lockdown haben häufig dazu geführt, dass für die Bezahlung offener Schulden nicht mehr ausreichend Geld vorhanden ist. Kann aber erwartet werden, dass dieser Liquiditätsengpass nicht von Dauer ist, liegt bloß eine Zahlungsstockung vor. Dabei spielen zu erwartende Zahlungen aus den diversen Hilfsfonds (insbesondere Kurzarbeitsbeihilfe und Fixkostenzuschuss) für die Frage einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung eine große Rolle. Vorübergehend bedeutet maximal zwei bis drei Monate, während der Corona-Krise könnte auch ein längerer Zeitraum akzeptabel sein.

Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital, stellt ebenfalls einen Insolvenzgrund dar, außer es liegt eine fundierte Prognoserechnung über einen positiven Fortbestand der Gesellschaft vor. Gerade jetzt ist aber eine solche Fortbestehensprognose schwierig. Niemand kann abschätzen, wie die Welt nach der Krise aussieht und wie sich die wirtschaftliche Lage entwickeln wird.

Daher wurde per Gesetz angeordnet, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Überschuldung im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 eintritt. Der Haken: Liegen auch danach Überschuldung und keine positive Fortbestandsprognose vor, muss die Insolvenz binnen 60 Tagen angemeldet werden. Also spätestens bis 29. August oder binnen 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung – je nachdem was später endet.

So erfreulich die erweiterten Möglichkeiten der Stundung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sind: Sie könnten auch zum Bumerang werden. Kommt es nämlich in der Folge zu einem Insolvenzverfahren, könnten Geschäftsführer zur Haftung für die gestundeten Abgaben und Beiträge herangezogen werden. Die Behörden dürfen gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Außerdem ist eine Stundung von Abgaben nur dann zulässig, wenn deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Und nicht nur das: Werden die Nettobezüge an die Dienstnehmer weiterbezahlt, kann die Nichtbezahlung der Lohnsteuern und Dienstnehmeranteile zur Gesundheitskasse im Falle der Insolvenz auch strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer haben.

Was ist bei der ZM zu beachten und was ist neu seit 1.1.2020?

Fehlt die UID-Nummer des Empfängers oder wurde die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht eingereicht, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerpflichtig.

Achtung: Die Frist für die Abgabe der ZM endet am letzten Tag des Folgemonats, und nicht wie bei der UVA am 15. des zweitfolgenden Monats!

Wird die UID-Nummer nachträglich mitgeteilt, kann die Rechnung berichtigt werden. Jedoch muss nachgewiesen werden, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Lieferung sowie aktuell Unternehmer ist. Auch eine ZM kann erfolgreich nachgeholt oder korrigiert werden, sofern für die Säumnis eine zufriedenstellende Begründung vorliegt. Solange es keinen begründeten Verdacht auf Finanzvergehen gibt, wird (hoffentlich) auch eine verspätete Abgabe einer ZM keine negativen Folgen haben.

Konsignationslager im EU-Ausland

Die Verbringung in das Konsignationslager ist ebenso wie eine Retourlieferung in der ZM zu melden. Die UID-Nummer des geplanten Erwerbers ist anzugeben, jedoch keine Bemessungsgrundlage einzutragen. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten eine Lieferung aus dem Konsignationslager an den geplanten Erwerber ist dies als innergemeinschaftliche Lieferung in der ZM zu melden. Ohne Lieferung liegt nach Ablauf von 12 Monaten eine Lieferung mit ausländischer Umsatzsteuer vor.

Fristen bei Bau- und Montagebetriebsstätten

Bau- und Montagetätigkeiten (wie auch Planungs- und Überwachungstätigkeiten) begründen dann eine Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn, wenn die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen normierte Dauer der Durchführung im Baustellenstaat überschritten wird. Das OECD-Musterabkommen sieht eine Zwölfmonatsfrist, das UN-Musterabkommen hingegen eine Sechsmonatsfrist vor. Auch bei Unterbrechungen, wie etwa COVID-19 bedingt, läuft die Frist weiter. Sollte eine Betriebsstätte begründet werden, ist eine Abstimmung mit den lokalen Behörden zu empfehlen.

Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für  Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:

Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.

Vereinbarung binnen 48 Stunden

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben in Corona Zeiten

Grundsätzlich muss der Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Ausnahmsweise kann eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn

Die Anordnung darf den gesamten Alturlaub und zwei Wochen des aktuellen Urlaubsanspruchs, insgesamt aber maximal acht Wochen an Urlaub und Zeitausgleich umfassen.

Besonderheiten bei Kurzarbeit

Schließt ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (bzw. eine Einzelvereinbarung) über Kurzarbeit zur Überbrückung der Corona-Krise ab, so kann er sich um den Verbrauch von Urlaub beziehungsweise Zeitguthaben vom Kurzarbeiter bemühen. Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

Achtung: Für Arbeitsleistungen, die infolge von Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit 100 % zu berücksichtigen.

Essens-Bons – steuerfreie Beträge erhöht

Essensgutscheine werden steuerlich weiter vergünstigt. Die derzeitige steuerfreie Höchstgrenze soll von 4,40 € je Mitarbeiter und Arbeitstag auf 8,00 € (zum Konsum im Gasthaus) und von 1,10 € auf 2,00 € (für Lebensmittelgeschäfte) erhöht werden. Der erhöhte Steuerfreibetrag für vom Arbeitgeber bezahlte und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Essensgutscheine soll ab 1. Juli 2020 gelten.

Achtung: Werden Gutscheine kumuliert eingelöst, droht der Entfall der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer!

Bewirtungskosten mit 75% absetzbar

Mit  Juli 2020 soll das „Wirtshaus-Paket“ in Kraft treten. Es soll Anreize schaffen, den Konsum in der Gastronomie wieder zu vermehren. Unter anderem wird für den Zeitraum vom 15.5.bis zum 31.12.2020 die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 auf 75 % erhöht. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde im Interesse des Arbeitgebers, kann dieser die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen.

Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen rückwirkend ab 2019

Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.

Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.

Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.

Editorial

In dieser Ausgabe können wir wieder über Neuigkeiten berichten, denn der Nationalrat hat das Steuerreformgesetz und das Abgabenänderungsgesetz beschlossen. Es handelt sich großteils um Erleichterungen – speziell für Unternehmen und Niedrigverdiener. Die heißen Kartoffeln wie Vereinfachung der Lohnverrechnung, die Senkung des KÖSt-Satzes oder die Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes überlässt man klarerweise der neuen Regierung.

Zum Jahresende dürfen auch Steuertipps nicht fehlen: Mit unserer Checkliste verpassen Sie keine Steuer-Sparmöglichkeit.

Viel Spaß beim Lesen!

Sportler: Aufwendungen für erhöhte Kalorienzufuhr nicht absetzbar

Ein Profiradrennfahrer beantragte die Absetzbarkeit von „legal leistungssteigerndem“ Spezialkaffee. Begründung: Für die körperliche Voraussetzung zur Ausübung des Radrennsportes ist mindestens die doppelte Kalorienzufuhr erforderlich. Damit konnte der Sportler zwar das Bundesfinanzgericht überzeugen, nicht jedoch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH kam zur Ansicht, dass die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energieverbrauch verbunden sein sollte.

KMU Digital geht in die Verlängerung

KMU Digital – das Förderprogramm vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammer – startet mit 11.12.2019 in die nächste Runde. KMU Digital fördert die individuelle Beratung zum Thema Digitalisierung und hilft bei der Umsetzung erster Digitalisierungsprojekte. Man kann Status- und Potentialanalyse sowie vertiefend Strategieberatung in Anspruch nehmen. Mögliche Themen: Geschäftsmodelle und Prozesse, E-Commerce und Online Marketing, IT-Security.

www.kmudigital.at

Lohnsteuerabzug auch ohne Betriebsstätte

Für Dienstnehmer von ausländischen Arbeitgebern, die im Inland keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte haben, gab es bisher keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug. Die Dienstnehmer gaben jährlich Einkommensteuererklärungen ab.

Ab 2020 gilt zwingend, dass ausländische Arbeitgeber auch ohne inländische Betriebsstätte den Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigen Dienstnehmer, sofern diese unbeschränkt steuerpflichtig sind, vornehmen müssen. Für im Ausland lebende, aber in Österreich tätige Dienstnehmer ist ein freiwilliger Lohnsteuerabzug möglich.

Erleichterung bei Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Lager, das ein Lieferant zumeist beim Kunden bestückt. Der Kunde entnimmt bei Bedarf die Ware. Die Lieferung erfolgt erst bei Entnahme durch den Kunden.

Bisher musste man bei einem Konsignationslager im EU-Ausland zuerst die innergemeinschaftliche (ig) Verbringung versteuern und dann die Lieferung mit lokaler USt durchführen. Ab 2020 wird die Verbringung nicht versteuert und die Entnahme gilt als steuerfreie ig Lieferung. Es ist keine Registrierung notwendig. Voraussetzung: Verkauf erfolgt innerhalb von 12 Monaten.

10 % USt auf E-Publikationen

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Zeitungen und Zeitschriften unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Elektronische Publikationen (zB E-Books, E-Papers, Hörbücher) waren bis dato von dieser Begünstigung ausgeschlossen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert. Dies wird sich nun ändern: Leistungen ab 1.1.2020 betreffend elektronischer Publikationen unterliegen dann ebenso dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Wichtig für die Verwendung des neuen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Zugriffsmöglichkeit auf die publizierten Inhalte.

Krankenver­sicherung für Selbständige und Bauern wird gesenkt

Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige und Bauern selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %. Bei hauptberuflich beschäftigten Kindern von Bauern unter 18 Jahren sinkt der Beitrag von 4,25 % auf 3,4 %. Der Differenzbetrag von 0,85 % wird vom Bund in Form eines Zuschusses monatlich an den entsprechenden Versicherungsträger geleistet. Die jährliche Entlastung beträgt somit auf Basis der vorläufigen Höchstbeitragsgrundlage max. 639,03 €.

Soll ich mein Einzelunternehmen ins Firmenbuch eintragen?

Als nicht bilanzierungspflichtiger Einzelunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen zu lassen.

Diese freiwillige Eintragung bietet im Wesentlichen folgende Vorteile:

Während der nicht protokollierte Unternehmer zur Bezeichnung der Betriebsstätte seinen Familiennamen zusammen mit einem ausgeschriebenen Vornamen angeben muss, kann bei Firmenbucheintragung für den Firmennamen jede Bezeichnung gewählt werden, solange diese nicht für die Geschäftstätigkeit irreführend ist. Der Firmenwortlaut muss allerdings um den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“/“eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“  erweitert werden.

Der ins Firmenbuch eingetragene Firmenname kann von keinem anderen Unternehmen verwendet werden.

Durch eine Eintragung wird die Transparenz des Unternehmens erhöht. Das kann eventuell für geschäftliche Auslandsbeziehungen oder auch Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erforderlich sein.

Für die Beantragung der Firmenbucheintragung ist unter anderem eine beglaubigte Unterschrift des Einzelunternehmers notwendig.

Die Kosten der Eintragung liegen derzeit abhängig von einer etwaig in Anspruch genommenen Gründungsförderung zwischen 50 € und 150 €.

Ich möchte ein Büro vermieten. Kann ich die Vorsteuer abziehen?

Nur wenn die Absicht klar erkennbar ist, dass umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, lässt der Fiskus den Vorsteuerabzug auch schon vor Beginn der Vermietung zu.

Nicht zwingend muss es schon schriftliche Mietverträge darüber geben. Es muss aber die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen sein als eine steuerfreie Vermietung oder das Unterbleiben einer Vermietung.

Die Absicht der steuerpflichtigen Vermietung ist beispielhaft wie folgt zu dokumentieren:

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Mieter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer, Arzt, Verein).

Sofern zunächst eine steuerpflichtige Vermietung noch unsicher ist und deshalb noch kein Vorsteuerabzug möglich war, kann dieser ab dem Jahr, in welchem die Option zur Umsatzsteuer sehr wahrscheinlich wird, zur Gänze nachgeholt werden.

Neuorganisation der Finanzämter

Die Neustrukturierung der Finanzverwaltung wurde mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) am 19.9.2019 beschlossen.

Anstatt der derzeit 40 Finanzämter wird es das „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“ geben. Zoll, Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst bilden weitere drei Ämter. Somit sind dem Finanzministerium künftig fünf Ämter unterstellt.  Wirksam wird dies mit 1.7.2020.

Durch die Zentralisierung der Finanz- und Zollverwaltung sollen Kompetenzen gebündelt, Doppelgleisigkeiten beseitigt und die fachliche Qualität erhöht werden.

Die Finanzverwaltung betont, dass die bisherigen 79 lokalen Standorte weitgehend als Ansprechpartner beibehalten werden sollen. Nichtsdestotrotz führt die Reduktion der 40 Finanzämter auf 32 Dienststellen zu Zusammenlegungen.

Da die neu geschaffenen Ämter für ganz Österreich zuständig sind, fällt die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden weg. Dies führt dazu, dass etwa Anträge, Steuererklärungen und sonstige Eingaben wahllos bei einer der 32 Dienststellen des Finanzamtes Österreich eingebracht werden können.

Welche Dienststelle letztendlich für die Bearbeitung einer Eingabe zuständig sein wird, soll durch eine interne Geschäftsverteilung der Zuständigkeiten und Kompetenzen geregelt werden. Dabei wird auch eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeiten auf die einzelnen Standorte angestrebt.

Das „Finanzamt Österreich“ kann als zentrale Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen betrachtet werden. Die klassische Arbeitnehmerveranlagung wird künftig ebenso wie Unternehmen bis 10 Mio.€ Jahresumsatz vom Finanzamt Österreich betreut. Auch die Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspielabgaben wandern ins Finanzamt Österreich.

 

Amt

zuständig für

Finanzamt Österreich

(vormals 40 Finanzämter)

  • Zentrale Behörde
  • 32 untergeordnete Dienststellen
  • Für Private, Klein- und Mittelbetriebe

Finanzamt für Großbetriebe

(vormals Großbetriebsprüfung)

  • Gewerbebetriebe mit Umsatzerlösen > 10 Mio. €
  • Privatstiftungen (ohne Umsatzgrenze!)
  • Multinationale Unternehmensgruppen
  • Finanzdienstleistungen
  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Unternehmensgruppen
  • Fälle begleitender Kontrolle
  • KESt-Erstattungen

Zollamt Österreich

(vormals neun Zollämter)

  • Betreuung von Wirtschaftsbeteiligten
  • Kontrolle und Strafsachen

Amt für Betrugsbekämpfung

(Integration der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde)

  • Bekämpfung  von Steuerhinterziehungen und Abgabenbetrug
  • Aufdeckung und Verfolgung von steuerunehrlichem Verhalten

Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge – PLAB

(vormals „GPLA“)

  • Zusammenfassung der Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und
    Kommunalsteuerprüfung

 

 

Erleichterungen für Niedrigverdiener

Geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten erhalten ab Veranlagung 2020 einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (VAB) beziehungsweise eine Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages (PAB) sowie eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherung (SV).

Der bisherige VAB von 400 € für alle anderen aktiven Dienstnehmer bleibt unverändert. Pendler mit einem Einkommen von bis zu 12.200 € pro Jahr erhalten weiterhin den erhöhten VAB von maximal 690 €. Der Betrag reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 13.000 € auf 400 €. Neu ist ein Zuschlag zum VAB von 300 € für ein Einkommen von höchstens 15.500 € pro Jahr. Bis zu einem Jahreseinkommen von 21.500 € reduziert sich der Zuschlag auf Null. Somit steht Geringverdienern ab 2020 ein maximaler VAB von 700 € bzw. 990 € zu.

Ergibt sich rechnerisch eine Negativ­steuer, so werden 50 % der Sozial­versicherungsbeiträge, jedoch maximal 700 € (bzw. 800 € für Pendler), rück­erstattet.

Der PAB wird um 200 € erhöht, die Voraussetzungen bleiben unverändert. Somit steht Pensionisten ab 2020 bei einem maximalen Einkommen von 17.000 € pro Jahr der PAB von 600 € zu.

Bei maximal 19.930 € und einem Jahreseinkommen des Ehepartners bis zu 2.200 € erhöht sich der PAB auf 964 €. Bis zu einem Einkommen von 25.000 € pro Jahr reduziert er sich auf Null.

Die maximale SV-Rückerstattung für Pensionisten wird von 110 € auf 300 € erhöht. Die Rückerstattung ist mit 75 % der SV-Beiträge begrenzt.

31.12.2019 – Letzte Chance für Steuerausgleich 2014

Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Wer­bungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Be­las­tungen aus 2014 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline. Warten Sie nicht auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Diese gibt es erst ab dem Jahr 2016.

Pauschalierungen sparen Zeit und Geld

Keine Belege? Keine Ausgaben? Dann ist wahrscheinlich eine Pauschalierung
für Sie interessant. Wir geben einen Überblick:

Basispauschalierung

GewerbePauschalierungen

Weitere Ausgabenpauschalierungen

Pauschalen für Arbeitnehmer

Menschenrecht auf Rauchpause?

Ab November 2019 ist Rauchen an allen öffentlichen Orten verboten, wo Speisen und Getränke verabreicht oder konsumiert werden. Wie schaut es aber mit dem „betrieblichen“ Rauchen aus bzw. haben Dienstnehmer einen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Rauchpausen?

Ein „Menschenrecht auf Rauchpausen“ gibt es nicht, egal ob bezahlt oder unbezahlt. Werden Rauchpausen vom Dienstgeber bloß geduldet, ohne dass ein konkreter Rahmen für die Pause vorgegeben ist, liegt auch keine taugliche Basis für eine Betriebsübung vor und kann für die Zukunft einseitig verboten werden. Daher sollten Rauchpausen oder deren Verbote schriftlich vereinbart werden.

Beschäftigungsbonus – Achtung Frist

Wer einen Vertrag für den Beschäftigungsbonus bekommen hat, darf die Frist für die Abrechnung der einzelnen Tranchen nicht vergessen. Das jeweilige Förderjahr läuft ab der Einreichung des Antrags. Die Abrechnung ist jeweils nach einem vollen Jahr zu stellen. Dafür hat man drei Monate Zeit. Die genauen Abrechnungsfristen finden Sie im Vertrag.

Tipp: Fristen eintragen, auch wenn die AWS ein jährliches Erinnerungsmail versprochen hat.

Lehrberufe modernisiert

Zwei Lehrberufspakete modernisieren die Lehrlings-Ausbildung für bestimmte Berufe wie z.B. Koch/Köchin oder Friseur/in. Weiters werden auch neue Lehrberufe angeboten wie Backtechnologie, Fahrradmechatronik oder Betonbauspezialist. Die meisten Änderungen treten bereits im Ausbildungsjahr 2019 in Kraft.

Weitere Informationen: www.wko.at

Niedrige Finanzamtszinsen

Die niedrigen Zinsen merkt man auch bei der Finanz. Bis die 50€-Bagatellgrenze für Zinsen bei Nachzahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer aus 2018 erreicht ist, vergeht sehr viel Zeit. Tipp: Zur Sicherheit drei Tage vorher überweisen.

Abgaben-schuld in Euro keine Anspruchszinsen bei (An-)Zahlung bis
1.000 14.05.2023
2.000 22.07.2021
4.000 25.08.2020
10.000 09.02.2020
20.000 05.12.2019
50.000 26.10.2019

Lebensversicherung rückabwickeln

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Lebensversicherungsverträge, welche im Zeitraum 1.1.1994 und 31.12.2015 abgeschlossen wurden, aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrungen unbefristet rückabgewickelt werden. Das ist vor allem dann interessant, wenn Sie den Versicherungsvertrag vorzeitig beendet haben oder dies vorhaben und somit Abschläge in Kauf nehmen. Am Markt gibt es verschiedene Anbieter (Suche: Lebensversicherung rückabwickeln), die eine Rückabwicklung für Sie erkämpfen wollen.

Tipp: Vergleichsangebote einholen.

Home-Office: Was muss man beachten?

Die Flexibilisierung der Arbeitswelt ist unaufhaltsam: bezüglich Arbeitszeit, aber auch beim Arbeitsort.

Home-Office Arbeit ist durch die zunehmende Digitalisierung enorm begünstigt. Im Idealfall ergibt sich eine Win-Win-Situation: einerseits geringere Kosten und motivierte Mitarbeiter, andererseits keine Wegzeiten und ein hohes Maß an Zeitautonomie.

Grundsätzlich gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für das Arbeiten im Betrieb – es sind also auch Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Mit der Einschränkung, dass nur die Anzahl der gearbeiteten Stunden pro Tag festzuhalten sind.

In einer Home-Office Vereinbarung sind folgende Punkte zu beachten:

Weitere wichtige Eckpunkte:

Was gilt als Bestechung?

Die Antikorruptionsbestimmungen sind im Strafgesetzbuch genau geregelt.

Öffentlicher Sektor

Strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch den Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts. Keine ungebührlichen Vorteile sind etwa orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten bis 100€.

Amtsträger sind alle Personen,

die Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen z.B. Beamte

die hoheitlich tätig werden z.B. Kfz- Techniker bei der Ausstellung der §57a-Plakette

die in Unternehmen tätig sind, die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen bzw. der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen z.B. ASFiNAG

Privater Sektor

Strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für sich oder einen Dritten. Zwischen dem Vorteil und dem betreffenden Geschäft muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Hier gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen oder Geringfügigkeitsgrenzen.

Empfehlung: Schaffen Sie Bewusstsein bei Ihren Mitarbeitern!

Data Breach – Was tun?

Data breach (engl. für Datendiebstahl, Datenmissbrauch) liegt vor, sobald Unbefugten der Zugriff auf personenbezogene Daten möglich wird.

Dies kann ua bei einem Hackerangriff oder dem Verlust des Firmenhandys schnell zur Realität werden. Den Betroffenen kann daraus ein physischer, materieller oder immaterieller Schaden (z.B. finanzieller Verlust, Rufschädigung) entstehen.

Was ist in einem solchen Fall zu tun? Bei Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden)

an die zuständige Aufsichtsbehörde und an die Betroffenen zu melden. Die Benachrichtigung an die Betroffenen kann ua entfallen, wenn vorher getroffene Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Verschlüsselung) den Zugriff auf personenbezogene Daten unmöglich machen.

Hinweis: Ein Muster für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO finden Sie unter
www.dsb.gv.at/dokumente

Kann ich für ein Fahrrad Vorsteuer abziehen?

Wenn Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer ein Fahrrad ohne E-Motor für betriebliche Fahrten kaufen, können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

Dies deshalb, weil beim Fahrrad ausschließlich Muskelkraft für die Fortbewegung verwendet wird und dieses daher nicht als Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad gilt. Dazu muss das Fahrrad zu mind. 10% unternehmerisch genutzt werden. Für den privaten Anteil ist aktuell noch ein Eigenverbrauch anzusetzen.

Anders verhält es sich bei E-Bikes, da diese als Krafträder gelten und grundsätzlich wie ein PKW oder Kombi vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hatte zwar ab 2016 ein Einsehen mit den E-Autos (PKW und Kombis) und nahm diese umweltschonende Gruppe vom Vorsteuerabzugsverbot explizit aus. Für E-Bikes gibt es jedoch weiterhin keinen Vorsteuerabzug. Mit der geplanten Steuerreform soll diese Gesetzeslücke nun ab 2020 geschlossen werden.

Die Kosten für das Fahrrad sind als Betriebsausgabe absetzbar, für die gefahrenen Privatkilometer ist ein Privatanteil zu versteuern. Wenn Mitarbeiter das Fahrrad oder E-Bike auch privat nutzen, fällt aktuell kein Sachbezug an.

Nachweispflicht ab 2020 verschärft

Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben.

Bisher war es aufgrund der EU-Rechtsprechung möglich, die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt wurden, aber materiellrechtlich die Tatsache der ig-Lieferung bewiesen werden konnte. Dies wird sich zukünftig ändern. Ähnlich den strengen Regeln zum Vorsteuerabzug werden bestimmte formale Bedingungen gefordert:

Gültige UID-Nummer des Erwerbers im Land des Erwerbes zum Zeitpunkt der Lieferung

Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer

Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.

Schließlich werden auch an den Belegnachweis beim Verkäufer strengere Anforderungen gestellt: die Tatsache der ig-Lieferung muss durch zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise dokumentiert werden. Als Nachweise gelten insbesondere Unterlagen zum Transport/Versand (etwa CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen zur Bezahlung des Transports, Quittungen über die
Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers
notwendig, dass er den Transport veranlasst hat. 

Bund stellt ab 1. Dezember elektronisch zu

Mit Jänner 2020 haben alle Behörden das Recht, Unternehmen ausschließlich elektronisch anzuschreiben. Der Bund startet damit bereits am 1. Dezember 2019. Unternehmen müssen die Empfangsvoraussetzungen schaffen.

Zustellung über das USP

Die eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) auf www.usp.gv.at. Dazu brauchen Unternehmen ein Konto beim USP und eine gültige E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung vom Posteingang. Im USP im Bereich „MeinPostkorb“ muss auch ein Postbevollmächtigter für die Zustellung hinterlegt werden. Wer noch kein USP-Konto besitzt,  kann dieses kostenlos mittels Handysignatur anlegen.

Ausnahme für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht sind nicht verpflichtet, auf die eZustellung umzusteigen. Eine freiwillige Nutzung ist möglich.

Unzumutbarkeit

Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinunternehmer zur Teilnahme an der eZustellung verpflichtet. Nur wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die elektronische Zustellung auch nach 2020 als unzumutbar.

Derzeit gibt es keine Sanktionen. Wenn es keine elektronische Zustellmöglichkeit gibt, so stellt die Behörde weiterhin postalisch zu.

PKW eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der privaten Nutzung des Firmen-PKW Dienstnehmern gleichgestellt.

Eine wesentliche Beteiligung hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer dann, wenn er zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Steuerlich sind die Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Stellt die Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Firmen-Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so unterliegt der daraus resultierende Sachbezug der Einkommensteuerpflicht. Weiters zahlt man für Privatnutzung des Geschäftsführerautos auch Lohnnebenkosten. Diese bestehen aus dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer (KommSt) – rund 7,3 % vom Wert der Privatnutzung.

Wert der Privatnutzung

Der Sachbezugswert ist auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Lohnnebenkosten. Laut einer Verordnung der Finanz (BGBl II 70/2018 vom 19.4.2018) kann der Sachbezugswert auf zwei Arten ermittelt werden:

Variante 1: Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung (SachbezugswerteVO)

oder

Variante 2: Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung anfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Diese Variante ist oft günstiger.

Die Verordnung gilt ab dem Kalenderjahr 2018 und nur für die Einkommensteuer des Geschäftsführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber 2018 entschieden, dass Gleiches auch für die Lohnnebenkosten gilt.

Info zu Variante 1: Die Berechnung des Sachbezuges nach der Sachbezugswerteverordnung erfolgt abhängig vom CO2-Ausstoß mit 1,5% bzw. 2% der Anschaffungskosten, 0% für Elektroautos. Der Sachbezugswert beträgt maximal 720€ bzw. 960€ pro Monat. Wird das Firmen-Kfz nachweislich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr für Privatfahrten verwendet, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Kostenersätze, die der Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH hinsichtlich seiner Privatfahrten leistet, verringern den Sachbezugswert.

Info zu Variante 2: Werden die tatsächlichen Kfz-Kosten für die Privatnutzung angesetzt, muss man den Privatnutzungsanteil z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches oder in sonstiger plausibler Form nachweisen. In der Praxis scheitert dieser Ansatz oft an der Aufzeichnungspflicht.

Weg ins Büro – private Strecke?

Bei der Variante 2 sind die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Betrieb der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Das bedeutet, dass für diese Kilometer keine Privatnutzung versteuert werden muss und auch keine Lohnnebenkosten anfallen. Wer nach Sachbezugswerteverordnung ermittelt (Variante 1), muss die Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung als Privatfahrten werten. Das wirkt sich vor allem dann negativ aus, wenn man nur den halben Sachbezug ansetzen möchte. Dann kann der Weg ins Büro die 6.000km-Hürde verbauen und der volle Sachbezug wird fällig.

 

Hinweis:

Zahlt die GmbH pauschale Kostenersätze (wie insbesondere Taggeld, Nächtigungsgeld und Kilometergeld) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, so unterliegen diese ebenfalls der Lohnnebenkostenpflicht!

Katastrophenhilfe – Prämie aus Katastrophenfonds

Im Sommer beschloss das Parlament ein Gesetz, dass freiwillige Helfer bei Feuerwehr, Rettung und Co. im Einsatzfall weiterhin ihren Lohn und ihr Gehalt bekommen. Als Arbeitgeber bekommt man eine Entschädigung vom Katastrophenfonds. Das neue Gesetz gilt seit 1. September 2019.

Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer

Einsatzkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Bei einem Großschadensereignis sind mehr als 100 Personen über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens acht Stunden im Einsatz. Allerdings kann bei Einsatzbeginn oft nicht festgestellt werden, ob ein Großschadensereignis vorliegt. Dazu wird es noch eine Klarstellung geben müssen.

Voraussetzung ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, wird sich zeigen, da gerade im Katastrophenfall immer ein rasches Handeln notwendig ist.

Prämie aus dem Katastrophenfonds

Als Ausgleich erhalten Arbeitgeber eine Prämie von 200€ pro Dienstnehmer und Tag. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstnehmer aufgrund eines Großschadensereignisses oder bei einem Bergrettungseinsatz mindestens acht Stunden im Einsatz ist. Die selbe Rechtsunsicherheit besteht auch, wenn zum Einsatzbeginn das Ausmaß der Abwesenheit noch nicht abschätzbar ist.  l

Steuerreform

Von der geplanten großen Steuerreform ist nach dem Platzen der Regierungskoalition (vorläufig) nicht viel übrig geblieben. Was dennoch vor der Nationalratswahl noch beschlossen werden und ab 2020 in Kraft treten könnte, sei hier kurz zusammengefasst:

Editorial

Wir hoffen, Sie hatten in den Sommermonaten Zeit für inspirierende Aktivitäten. Auch das Parlament war inspiriert und beschloss die Anrechnung der Karenzzeiten und den Papamonat. Wir berichten darüber in unserer Titelstory.

Ansonsten hat sich aus steuerlicher Sicht nicht viel getan, daher nutzen wir diese Ausgabe für häufig nachgefragte Themen wie das Geschäftsführer-Auto oder das Homeoffice.

Wir wünschen viel Vergnügen beim Lesen unserer neuen impuls-Ausgabe und sind sicher, dass auch für Sie Interessantes dabei ist.

Papamonat und Karenzzeiten anrechnen

In der letzten Nationalratssitzung vor der Sommerpause wurden der Papamonat und die volle Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.

Der Papamonat ist ab September 2019 für alle Väter möglich. Rechtsanspruch hatten bislang nur öffentlich Beschäftigte oder alle mit entsprechendem Kollektivvertrag. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.

Folgende Meldefristen gelten:

Der Papamonat kann für einen Monat ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Man erhält einen Familienzeitbonus von 22,60 € täglich (somit rund 700 €). Weiters gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Volle Anrechnung Karenzzeiten

Für Geburten ab August 2019 gilt: Die gesetzliche Elternkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes wird voll berücksichtigt – und zwar für alle Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen. Weiters gilt die Vollanrechnung für jedes Kind und nicht nur für eines. Bisher wurde nur die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.

Die Anrechnung ist relevant für:

Falscher Vater zahlte Unterhalt – Prozesskosten nicht absetzbar

Herr A erfuhr, dass er der leibliche Vater eines Sohnes ist für den aber Herr B zwölf Jahre lang Kindesunterhalt bezahlt hatte.

B klagte von A den bezahlten Unterhalt vor Gericht erfolgreich ein. A wurde zum Ersatz von fast 30.000 € verpflichtet. Nun wollte A die hohen Prozesskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu: Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt jedoch keine Zwangsläufigkeit vor, wenn ein Prozess die Folge eines freiwilligen Verhaltens ist. A blieb somit auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen.

30. September – ein Tag mit wichtigen Fristen

Abgabetermin für die Arbeitnehmerveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen, die meisten GmbH-Bilanzen, EU-Mehrwertsteuer-Erstattungen und steuerliche Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Finanzzinsen für Ertragsteuer-Rück-stände beginnen zu laufen – mit 1,38% p.a. auf niedrigem Niveau.

Nicht vergessen: Schenkung melden

Wer ein wertvolles Geschenk bekommt, kann sich freuen. Aber: Schenkungs-meldung nicht vergessen! Sie ist kostenlos und beweist, woher das Geld kommt.

Schenkung

Betroffen sind Schenkungen seit 1.8.2008 für alle in Österreich Ansässigen.

Gilt für Schenkungen von Kapital (Geld, Wertpapiere etc.), Unternehmens(anteilen) und Sachvermögen

(bewegliches Vermögen, Rechte etc.)

Betragsgrenzen

Angehörige (siehe Formular Schenk 1): 50.000 € innerhalb eines Jahres

Nichtangehörige: 15.000 € innerhalb von fünf Jahren

Angehörige Ehegatten (auch geschieden), Eltern, (Ur-)Großeltern, Kinder, (Ur-)enkel, Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe, Cousine, Cousin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der Geschwister), Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten (auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten.
Ausnahmen

Keine Meldepflicht für:

  • übliche Gelegenheitsgeschenke unter 1.000 € und Hausrat
  • Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche)
  • Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen
  • Gewinn aus Preisausschreiben, Gewinnspielen
  • unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
  • Grundstücke
Meldung
  • innerhalb von drei Monaten ab Schenkung
    bzw. erstmaligem Überschreiten der Wertgrenzen
  • auf Formular Schenk 1
  • grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline,
    bei Unzumutbarkeit in Papierform
  • kann bei jedem Finanzamt (außer Gebührenfinanzamt) eingebracht werden
Meldung nicht gemacht?

10 % des Geschenkwertes als Geldstrafe,

strafbefreiende Selbstanzeige ist nur ein Jahr ab Ende der Meldepflicht möglich

 

Wirtschaftlicher Eigentümer-Register jährlich prüfen

Bestimmte Rechtsträger müssen diejenigen natürlichen Personen über das Unternehmensserviceportal (USP) melden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (siehe auch Steuerimpuls 4/2017 und 2/2018).

Als Rechtsträger kommen vor allem Gesellschaften (außer GnbR) und Stiftungen in Betracht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Gesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal jährlich überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Daher kann jetzt Handlungsbedarf bestehen.

Baulehre rundumerneuert

Mit „Baulehre 2020“ wird die Ausbildung am Bau an den digitalen Fortschritt angepasst. Unter anderem sollen neue Arbeitstechniken wie z. B. digitale Vermessung und elektronisches Daten-Management in die Lehre einfließen. Umbenennungen sind geplant: Maurer wird zum Hochbauer, Schalungsbauer wird zum Betonbauer. Darüber hinaus ist die Einführung einer 4-jährigen „Kaderlehre“ mit einer vertieften baubetriebswirtschaftlichen Ausbildung sowie einem zusätzlich wählbaren technischen Schwerpunkt vorgesehen. Näheres dazu erfahren Sie auf www.wko.at

SVA: wie stelle ich Anträge richtig?

Die SVA hat kürzlich präzisiert, wie elektronisch übermittelte Anbringen gestaltet sein müssen. Demnach werden z.B. komprimierte Dateien (etwa Zip-Dateien) nicht angenommen und gelten somit als nicht eingelangt. Auch ein Passwortschutz ist unzulässig. Schließlich dürfen E-Mails inklusive Anhänge nicht größer als 10 MB sein und die Anhänge müssen in einem „dem Stand der Technik entsprechenden Dateiformat“ (also z.B. JPEG, GIF, PNG, TXT, DOC, PDF, XML uam) abgefasst sein.

Kann ich “Essen auf Rädern” absetzen?

Um die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ steuerlich absetzen zu können, muss es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung von fremd hergestellten und nach Hause zugestellten Hauptmahlzeiten handeln. Außerdem spielen für die letztendliche Beurteilung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine maßgebliche Rolle.

Ausgaben für Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und steuerlich nicht relevant. Um Privataufwendungen steuerlich absetzen zu können, müssen diese zwangsläufig und außergewöhnlich sein.

Wird „Essen auf Rädern“ aufgrund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, sind die Kosten für das Essen selbst nicht abzugsfähig. Die zusätzlichen Kosten für Lieferung etc. können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn die Aufwendungen höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können somit unter Umständen Verpflegungskosten für „Essen auf Rädern“ nicht mehr als außergewöhnlich beurteilt werden. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Darf die Korrespondenz mit dem Steuerberater beschlagnahmt werden?

Strafverfahren beginnen mit Ermittlungsverfahren, die dazu dienen, den Sachverhalt und einen Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob die Sache angeklagt oder eingestellt wird.

Für diese Zwecke wird nach Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) dafür relevantes Material gesammelt. Steuerberater zählen zum Kreis der Berufsgeheimnisträger und haben daher das Recht, über alles, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, die Aussage zu verweigern.

Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern. Im Zuge der StPO-Reform wurde das Umgehungsverbot erweitert: Es gilt auch für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten befinden und zum Zweck der Beratung durch einen Geheimnisträger erstellt worden sind. Fraglich ist, wie weit dieser Geheimnisschutz tatsächlich gehen wird.

Empfehlung:

Erheben Sie Widerspruch gegen die Sicherstellung noch bevor die Hausdurchsuchung beendet worden ist.Dann entscheidet ein nicht mit dem Akt befasster Richter, welche Unterlagen zum Ermittlungsakt genommen werden dürfen.

Was ist eine Kontrollmitteilung und was bedeutet sie für mich?

Kontrollmitteilungen können unter anderem im Rahmen einer Betriebsprüfung erstellt werden. Hierbei tauschen die Finanzbehörden interne Informationen über Steuerpflichtige aus, insbesondere um Ausgaben samt der zugehörigen Belege zu überprüfen.

Wird beispielsweise festgestellt, dass ein Unternehmen unterschiedliche Dienstleister mit ähnlichen Leistungen beauftragt hat, kann eine Überprüfung der Leistungen angeordnet werden.

In der dazu nötigen Kontrollmitteilung dokumentiert der Betriebsprüfer die Beträge aus den Rechnungen der Dienstleister und schickt die Kontrollmitteilung an die entsprechenden Finanzämter am Betriebssitz der Rechnungsaussteller. Die für diese Dienstleister zuständigen Finanzämter überprüfen dann die betroffenen Abrechnungen. Die Rückmeldung an den Betriebsprüfer des Unternehmens gibt dann Auskunft darüber, ob die angegebenen Dienstleisterrechnungen, die das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, tatsächlich von jenen auch gestellt und ausbezahlt wurden.

Für eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt ist kein besonderer Anlass notwendig. Der Steuerpflichtige hat keinerlei Anspruch darauf, dass die Namen des betroffenen Geschäftspartners genannt werden und den Inhalt der Kontrollmitteilung zu erfahren.

Vertreterpauschale

Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.

Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.

Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.

Editorial

Die politischen Turbulenzen der vergangenen Wochen haben das Kernthema dieser impuls-Ausgabe, die Steuerreform, zunichtegemacht. Die Teile, die bereits als Gesetzesentwurf vorliegen, stellen wir dennoch vor und sind gespannt, was davon umgesetzt wird.

Auch wenn aktuell keine neuen Gesetze beschlossen werden, wird uns nicht langweilig: Lesen Sie über die neue Digitalsteuer auf Online-Werbung und über die Änderungen bei der Mindestsicherung. Topaktuell: Der Schutz vor Cyber-Kriminalität. Wir haben wichtige Tipps zusammengestellt.

Viel Spaß beim Lesen!