Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage: Änderung der Verordnung Datenübermittlung SV-Träger:

Wie in früheren Newslettern bereits berichtet, sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei GSVG-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschaftern auch Gewinnausschüttungen zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten.

Sie ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen davor enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt. Bitte beachten Sie, dass diese Übermittlung nur für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt (und somit nicht für Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion bzw. Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung). Für Rückfragen steht Ihnen Ihr NIKA-Team gerne zur Verfügung.