Falscher Vater zahlte Unterhalt – Prozesskosten nicht absetzbar

Herr A erfuhr, dass er der leibliche Vater eines Sohnes ist für den aber Herr B zwölf Jahre lang Kindesunterhalt bezahlt hatte.

B klagte von A den bezahlten Unterhalt vor Gericht erfolgreich ein. A wurde zum Ersatz von fast 30.000 € verpflichtet. Nun wollte A die hohen Prozesskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu: Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt jedoch keine Zwangsläufigkeit vor, wenn ein Prozess die Folge eines freiwilligen Verhaltens ist. A blieb somit auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen.

30. September – ein Tag mit wichtigen Fristen

Abgabetermin für die Arbeitnehmerveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen, die meisten GmbH-Bilanzen, EU-Mehrwertsteuer-Erstattungen und steuerliche Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Finanzzinsen für Ertragsteuer-Rück-stände beginnen zu laufen – mit 1,38% p.a. auf niedrigem Niveau.

Nicht vergessen: Schenkung melden

Wer ein wertvolles Geschenk bekommt, kann sich freuen. Aber: Schenkungs-meldung nicht vergessen! Sie ist kostenlos und beweist, woher das Geld kommt.

Schenkung

Betroffen sind Schenkungen seit 1.8.2008 für alle in Österreich Ansässigen.

Gilt für Schenkungen von Kapital (Geld, Wertpapiere etc.), Unternehmens(anteilen) und Sachvermögen

(bewegliches Vermögen, Rechte etc.)

Betragsgrenzen

Angehörige (siehe Formular Schenk 1): 50.000 € innerhalb eines Jahres

Nichtangehörige: 15.000 € innerhalb von fünf Jahren

Angehörige Ehegatten (auch geschieden), Eltern, (Ur-)Großeltern, Kinder, (Ur-)enkel, Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe, Cousine, Cousin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der Geschwister), Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten (auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten.
Ausnahmen

Keine Meldepflicht für:

  • übliche Gelegenheitsgeschenke unter 1.000 € und Hausrat
  • Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche)
  • Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen
  • Gewinn aus Preisausschreiben, Gewinnspielen
  • unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
  • Grundstücke
Meldung
  • innerhalb von drei Monaten ab Schenkung
    bzw. erstmaligem Überschreiten der Wertgrenzen
  • auf Formular Schenk 1
  • grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline,
    bei Unzumutbarkeit in Papierform
  • kann bei jedem Finanzamt (außer Gebührenfinanzamt) eingebracht werden
Meldung nicht gemacht?

10 % des Geschenkwertes als Geldstrafe,

strafbefreiende Selbstanzeige ist nur ein Jahr ab Ende der Meldepflicht möglich

 

Wirtschaftlicher Eigentümer-Register jährlich prüfen

Bestimmte Rechtsträger müssen diejenigen natürlichen Personen über das Unternehmensserviceportal (USP) melden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (siehe auch Steuerimpuls 4/2017 und 2/2018).

Als Rechtsträger kommen vor allem Gesellschaften (außer GnbR) und Stiftungen in Betracht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Gesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal jährlich überprüfen, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Daher kann jetzt Handlungsbedarf bestehen.

Baulehre rundumerneuert

Mit „Baulehre 2020“ wird die Ausbildung am Bau an den digitalen Fortschritt angepasst. Unter anderem sollen neue Arbeitstechniken wie z. B. digitale Vermessung und elektronisches Daten-Management in die Lehre einfließen. Umbenennungen sind geplant: Maurer wird zum Hochbauer, Schalungsbauer wird zum Betonbauer. Darüber hinaus ist die Einführung einer 4-jährigen „Kaderlehre“ mit einer vertieften baubetriebswirtschaftlichen Ausbildung sowie einem zusätzlich wählbaren technischen Schwerpunkt vorgesehen. Näheres dazu erfahren Sie auf www.wko.at

SVA: wie stelle ich Anträge richtig?

Die SVA hat kürzlich präzisiert, wie elektronisch übermittelte Anbringen gestaltet sein müssen. Demnach werden z.B. komprimierte Dateien (etwa Zip-Dateien) nicht angenommen und gelten somit als nicht eingelangt. Auch ein Passwortschutz ist unzulässig. Schließlich dürfen E-Mails inklusive Anhänge nicht größer als 10 MB sein und die Anhänge müssen in einem „dem Stand der Technik entsprechenden Dateiformat“ (also z.B. JPEG, GIF, PNG, TXT, DOC, PDF, XML uam) abgefasst sein.

Kann ich “Essen auf Rädern” absetzen?

Um die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ steuerlich absetzen zu können, muss es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung von fremd hergestellten und nach Hause zugestellten Hauptmahlzeiten handeln. Außerdem spielen für die letztendliche Beurteilung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine maßgebliche Rolle.

Ausgaben für Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und steuerlich nicht relevant. Um Privataufwendungen steuerlich absetzen zu können, müssen diese zwangsläufig und außergewöhnlich sein.

Wird „Essen auf Rädern“ aufgrund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, sind die Kosten für das Essen selbst nicht abzugsfähig. Die zusätzlichen Kosten für Lieferung etc. können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn die Aufwendungen höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können somit unter Umständen Verpflegungskosten für „Essen auf Rädern“ nicht mehr als außergewöhnlich beurteilt werden. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Darf die Korrespondenz mit dem Steuerberater beschlagnahmt werden?

Strafverfahren beginnen mit Ermittlungsverfahren, die dazu dienen, den Sachverhalt und einen Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob die Sache angeklagt oder eingestellt wird.

Für diese Zwecke wird nach Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) dafür relevantes Material gesammelt. Steuerberater zählen zum Kreis der Berufsgeheimnisträger und haben daher das Recht, über alles, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, die Aussage zu verweigern.

Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern. Im Zuge der StPO-Reform wurde das Umgehungsverbot erweitert: Es gilt auch für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten befinden und zum Zweck der Beratung durch einen Geheimnisträger erstellt worden sind. Fraglich ist, wie weit dieser Geheimnisschutz tatsächlich gehen wird.

Empfehlung:

Erheben Sie Widerspruch gegen die Sicherstellung noch bevor die Hausdurchsuchung beendet worden ist.Dann entscheidet ein nicht mit dem Akt befasster Richter, welche Unterlagen zum Ermittlungsakt genommen werden dürfen.

Was ist eine Kontrollmitteilung und was bedeutet sie für mich?

Kontrollmitteilungen können unter anderem im Rahmen einer Betriebsprüfung erstellt werden. Hierbei tauschen die Finanzbehörden interne Informationen über Steuerpflichtige aus, insbesondere um Ausgaben samt der zugehörigen Belege zu überprüfen.

Wird beispielsweise festgestellt, dass ein Unternehmen unterschiedliche Dienstleister mit ähnlichen Leistungen beauftragt hat, kann eine Überprüfung der Leistungen angeordnet werden.

In der dazu nötigen Kontrollmitteilung dokumentiert der Betriebsprüfer die Beträge aus den Rechnungen der Dienstleister und schickt die Kontrollmitteilung an die entsprechenden Finanzämter am Betriebssitz der Rechnungsaussteller. Die für diese Dienstleister zuständigen Finanzämter überprüfen dann die betroffenen Abrechnungen. Die Rückmeldung an den Betriebsprüfer des Unternehmens gibt dann Auskunft darüber, ob die angegebenen Dienstleisterrechnungen, die das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, tatsächlich von jenen auch gestellt und ausbezahlt wurden.

Für eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt ist kein besonderer Anlass notwendig. Der Steuerpflichtige hat keinerlei Anspruch darauf, dass die Namen des betroffenen Geschäftspartners genannt werden und den Inhalt der Kontrollmitteilung zu erfahren.

Vertreterpauschale

Das Werbungskostenpauschale für unselbständige Vertreter beträgt derzeit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 pro Jahr.

Die Bemessungsgrundlage errechnete sich bisher aus den Bruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und Sonderzahlungen. Seit dem Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis aus 2018 sind jedoch auch die steuerfeien Reisekostenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.

Strittig und schon wiederholt Zankapfel vor den Höchstgerichten war die Frage, wer als Vertreter gelten darf. Grundsätzlich sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften tätig sind. Eine andere nicht auf Geschäftsabschlüsse gerichtete Außendiensttätigkeit ist keine Vertretertätigkeit (etwa Kontrollen, Inkasso oder Beratung). Im April 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) entschieden, dass es keiner Abschlussvollmacht bedarf. Weiters können auch angestellte Vertreter, die potentielle Kunden nur an lokale Großhändler vermitteln, das Pauschale beanspruchen. Im Mai 2017 hat der VwGH überdies entschieden, dass das Vertreterpauschale auch anderen Berufsgruppen zustehen kann, etwa Versicherungsmaklern. Sofern das Tätigkeitsbild eines Vertreters gegeben ist, kann auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit gelten.

Für Immobilienmakler gibt es nach Ansicht der Finanz weiterhin kein Vertreterpauschale, weil die Tätigkeit die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Maklervertrages darstellt.

Editorial

Die politischen Turbulenzen der vergangenen Wochen haben das Kernthema dieser impuls-Ausgabe, die Steuerreform, zunichtegemacht. Die Teile, die bereits als Gesetzesentwurf vorliegen, stellen wir dennoch vor und sind gespannt, was davon umgesetzt wird.

Auch wenn aktuell keine neuen Gesetze beschlossen werden, wird uns nicht langweilig: Lesen Sie über die neue Digitalsteuer auf Online-Werbung und über die Änderungen bei der Mindestsicherung. Topaktuell: Der Schutz vor Cyber-Kriminalität. Wir haben wichtige Tipps zusammengestellt.

Viel Spaß beim Lesen!